Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung
betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, abgeändert wird | Omnilex
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung
betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, abgeändert wird
LGBL_OB_19590804_28Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung
betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1959 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf die nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, abgeändert wird
Text
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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