Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Motorschiffahrt auf den oberösterreichischen Seen
LGBL_OB_19590615_26Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Motorschiffahrt auf den oberösterreichischen SeenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1959 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Mai 1959 betreffend die Motorschiffahrt auf den oberösterreichischen Seen.
Auf Grund des § 30 der Schiffahrts- und Seepolizeiordnung für die oberösterreichischen und salzburgischen Seen vom 12. Dezember 1893, RGB1. Nr. 5/1894, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1.
Soweit nicht schon gemäß § 2 Abs. 2 der Schiffsführerverordnung, BGB1. Nr. 134/1932, eine besondere Berechtigung zur selbständigen Führung eines Wasserfahrzeuges erforderlich ist, dürfen mit Verbrennungsmotoren angetriebene Boote der gewerblichen Bootsvermieter (Bootsverleiher) den Attersee, den Hallstätter See, den Mondsee, den Traunsee und den oberösterreichischen Teil des Wolfgangsees nur befahren, wenn sich eine Person an Bord befindet, die im Besitze des Schiffsführerpatentes für Motorschiffe ist.
§ 2.
Es ist verboten, ein in einem Gewerbebetriebe der Bootsvermietung (Bootsverleihung) als Ruder- oder Segelboot gemietetes Boot mit einem Motor zu versehen und als Motorboot zu führen.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 20 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, unter Berücksichtigung des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes, BGB1. Nr. 50/1948, mit Geld bis zu S 10.000 oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich i in Kraft.
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