Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes
LGBL_OB_19590511_21Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines FremdenverkehrsgebietesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1959 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 20. April 1959 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Marktgemeinde St. Thomas am Blasenstein wird zum Fremdenverkehrsgebiet "St. Thomas am Blasenstein" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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