Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten
LGBL_OB_19590511_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von FremdenverkehrsgebietenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1959 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 13. April 1959 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:
Das Gebiet der Gemeinde Waldkirchen am Wesen (Fremdenverkehrsgebiet "Donauschlinge Waldkirchen am Wesen - Wesenufer");
die Gebiete der Gemeinden Münzkirchen, Rainbach im Innkreis, St. Roman
(Fremdenverkehrsgebiet "Rund um den Sauwald");
die Gebiete der Gemeinden Andorf, Enzenkirchen, Raab, Zeil an der Pram (Fremdenverkehrsgebiet " Pramtal");
die Gebiete der Gemeinden St. Florian am Inn, Suben
(Fremdenverkehrsgebiet "Innstausee Suben - St. Florian am Inn");
das Gebiet der Gemeinde Schärding (Fremdenverkehrsgebiet "Schärding").
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle
Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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