Gesetz betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte
LGBL_OB_19590126_1Gesetz betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden VermögenswerteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.01.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1959 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte.
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Art. II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGB» Nr. 176/1957, in dm- Fassung des Art. III des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGB1. Nr. 148/1958, beschlossen:
§ 1.
Werden land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte (Grundstücke, Betriebe oder Betriebsteile), die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden und auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages, BGB1. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, im Wege des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Art. I § 3 Abs. 1 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes veräußert, so gelten hiefür die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2.
Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 den Agrarbehörden.
§ 3.
(I) Erklärt das Bundesministerium für Finanzen, daß land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu veräußern sind, hat die Agrarbezirks-behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Erklärung von Amts wegen das Siedlungsverfahren durch Edikt einzuleiten. Jene Grundstücke, die im Zuge eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden, bilden jeweils ein Siedlungsgebiet.
(2)Im Edikt ist das Siedlungsgebiet zu umschreiben und es sind die zu veräußernden Vermögens
werte aufzuzählen. Ferner sind Personen, die sich
um die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge
des Siedlungsverfahrens bewerben, aufzufordern,
ei-en Kpufantrag (§ 4) binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Kundmachung (Abs. 3), bei
der Agrarbezirksbehörde einzureichen.
(3)Das; Edikt ist in der "Amtlichen Linzer Zeitung"
zu verla'utbaren und durch zwei Wochen an der
Amtstafel der Gemeinden, in denen das Siedlungsgebiet liiegt, anzuschlagen. Als Tag der Kund
machung! gilt der Tag der Herausgabe der betreffen
den Ausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.
§ 4.
Die Bewerber haben in ihrem Kaufantrag anzugeben, ob sie dem im § 6 genannten Personenkreis angehören. Weiters muß aus dem Kaufantrag das Ausmaß und die Kulturgattung des derzeitigen Grundbesitzes, der nunmehr begehrten sowie der vom Bewerber oder seinen Rechtsvorgängern ehemals abgegebenen Grundflächen ersichtlich sein. Die Angabeij sind durch gleichzeitige Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen.
§ 5.
j
(t) Ndch Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 2) hat die Agrarbezirksbehörde die Kaufanträge zu überprüfen und nach den Grundsätzen der §§6 bis 8 einen Entwurf des Siedlungsplanes zu erstellen. Hiebei ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
(2) Sodann hat die Agrarbezirksbehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Siedlungswerber, die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu laden sind.
Gegenstand der Verhandlung ist der Entwurf des Siedlungsplanes.
§ 6.
(1)Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen
in der nachstehenden Reihung bevorzugt zu berück
sichtigen, die
a)für abgegebene (§ 1) Grundstücke erhaltene oder
um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke
im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren
haben;
b)abgegebene Grundstücke entweder selbst oder
durch nahe Angehörige am 31. Oktober 1958 als
Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
c)Grundstücke abgegeben haben, die sie für die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes
zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage benötigen;
d)Grundstücke am 31. Oktober 1958 als Klein
pächter gepachtet hatten, sofern sie die Grund
stücke zur Sicherung der Existenzgrundlage be
nötigen und im Gebiete jener Gemeinden an
sässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
e)abgegebene Grundstücke selbst bewirtschaften
wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das
der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufent
halt wieder begründen.
(2)Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und
Personen anzusehen, die mit dem Bewerber oder
dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum
vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder ver
schwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie
Personen, die mit dem Bewerber in außerehelicher
Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft
ist der ehelichen gleichzustellen.
(3)Ein Anspruch auf den Rückerwerb eines be
stimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebs
teiles steht nicht zu.
§ 7.
(1)Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitte
rung entsteht und die Grundstücke entsprechend
erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an
bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke
vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von
klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete
jener Gemeinden zu verwenden, für das der Sied
lungsplan gilt.
(2)Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist vom
Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertrags
wert, auszugehen. Kaufpreis und Zahlungsbedin
gungen sind derart festzusetzen, daß die Erwerber
wohl bestehen können.
(3)Wurde der Kaufpreis für die auf Grund dieses
Gesetzes erworbenen Grundstücke gestundet, so
können diese grundbücherlich mit einem Pfandrecht
zu Gunsten der Republik Österreich in der Höhe
des gestundeten Betrages belastet werden.
§ 8.
(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat:
a)eine planliche Darstellung (Lageplan) des Siedlungsgebietes und der Zuteilungen;
b)ein Verzeichnis der Kaufwerber, an die eine
Zuteilung erfolgt;
c).ein Verzeichnis der Zuteilungen jeweils unter
Anführung des Kaufpreises und der Zahlungs-.
und Ubernahmsbedingungen;
d)Vorschreibungen über die Herstellung und Erhaltung der zur Erschließung der Grundstücke
erforderlichen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen einschließlich des Ausmaßes der Beitrags
leistung des einzelnen zu deren Kosten;
e)das Ausmaß der Beitragsleistung zu den Kosten
der Vermessung und Vermarkung.
(2)Der Siedlungsplan ist in den gemäß § 3 Abs. 3
in Betracht kommenden Gemeinden durch zwei
Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(3)Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig
zu verständigen. In den Bescheid sind alle den
einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Sied
lungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere:
a)Ort und Zeit der Auflage des Siedlungsplanes;
b)das Ausmaß der Zuteilung;
c)der Kaufpreis;
d)die Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
e)die Vorschreibungen und das Ausmaß der Beitragsleistungen gemäß Abs. 1 lit. d und e.
(4)Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig
zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit
der Auflage des Siedlungsplanes anzugeben.
§ 9-
Wenn infolge der Streulage von Grundstücken, die nicht Teile des Siedlungsgebietes sind, eine Flurzersplitterung im Siedlungsgebiet entsteht, oder wenn die gänzliche oder teilweise Einbeziehung des Siedlungsgebietes in ein unmittelbar bevorstehendes Zusammenlegungsverfahren zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. so ist das Siedlungsverfahren nach Auswahl der für die Zuteilung in Betracht kommenden Kaufwerber zu unterbrechen und ohne Verzug die Zusammenlegung durchzuführen. Die Agrarbezirksbehörde hat den für eine Zuteilung vorgesehenen Kaufwerbern ein Grundstück im ungefähren Ausmaß der vorgesehenen Zuteilung mit Bescheid zur vorläufigen Benützung zuzuweisen. § 8 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß. Das Siedlungsverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wieder aufzunehmen.
§ 10.
Die Agrarbezirksbehörde hat nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens die Durchführung im Grundbuch und im Grundkataster zu veranlassen. Sie hat die Vermarkung durchzuführen und die Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen.
§ 11.
Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.
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