Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Oö. Gasgesetz)
LGBL_OB_19581231_47Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Oö. Gasgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1958 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 31. Oktober 1958 über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (O. ö. Gasgesetz).
Der O. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich.
(1)Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
nach Maßgabe des Abs. 3 Anlagen zur Erzeugung,
Lagerung, SpeieheriHig, Leitung und Verwendung
brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung
(Gasanlagen).
(2)Als brennbares Gas gilt jeder Körper, der bei
einem Druck von 760 Torr und bei einer Tempe
ratur von 0° Celsius gasförmigen Aggregatzustand
aufweist und an der Luft durch Wärmezufuhr ent
zündet werden kann.
(3)Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes
ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des
Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungs
gesetzes in der Fassung von 1929) beschränkt.
Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Ange
legenheiten des Gewerbes und der Industrie, des
Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der
Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens,
des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraft
maschinenwesens nicht anzuwenden.
§ 2. Sicherheitsvorschriften.
(1)Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den
Erfahrungen der technischen Wissenschaften ord
nungsgemäß so herzustellen, instandzuhalten und zu
betreiben, daß hiedurch das Leben oder die Gesund
heit von Menschen nicht gefährdet und sonstiger
Schaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2)Die Landesregierung hat in näherer Durch
führung der Bestimmungen des Abs. 1 geeignete
Sicherheitsvorschriften durch Verordnung zu er
lassen; sie kann hiebei insbesondere den Vertrieb,
den Anschluß und die Verwendung bestimmter Gas-
anlageh oder von Teilen davon verbieten oder Richtlinien aufstellen, denen solche Anlagen zu entsprechen haben.
(3) Wer hiezu nicht nach den jeweils geltenden gewerberechtlichen Vorschriften befugt ist, darf Gasanlagen nicht herstellen, ändern oder instandsetzen.
§ 3. Befugnisse der Gaslieferungsunternehmen.
(1)Die Gaslieferungsunternehmen sind befugt, die
von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen jederzeit,
ausgenommen zur Unzeit, zu überprüfen. Zu diesem
Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Aus
maß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu ge
währen.
(2)Werden bei der Überprüfung Mängel festge
stellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen ver
pflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel un
verzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer
Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser
Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das
Gaslieferungsunternehmen die Bezirksverwaltungs-
behördfe hievon zu verständigen.
(3)ISt infolge Ausströmens von Gas oder sonst
wegen Ider Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im
Verzüge, so ist das Gaslieferungsunternehmen be
rechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der
Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzu
führen, insbesondere auch die Lieferung von Gas
einzustellen.
§ 4. Behördliche Befugnisse.
(1)Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind
berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu be
treten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes
die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von
Gasanlagen beaufsichtigen.
(2)Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der
Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gas
lieferungsunternehmens, den Mangel zu beheben,
keine Folge geleistet (§ 3 Abs. 2), so hat die Behörde
dem Besitzer der Anlage die Behebung der Ge
brechen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzüge hat
die Bezirksverwaltungsbehörde unter möglichster
Wahrung bestehender Rechte nach ihrem Ermessen
jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind (Art. IV Z. 3 EGVG. 1950).
§ 5. Bewilligungspflicht.
(1)DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ANLAGEN,
DIE ZUR ERZEUGUNG VON MEHR ALS ZWEI NORM-KUBIK
METER BRENNBARER GASE IN DER STUNDE DIENEN, BEDARF
DER BEWILLIGUNG DER BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE.
UNTER NORM-KUBIKMETER (NM3) IST EIN KUBIKMETER
GAS IM NORMALZUSTAND, DAS IST BEI 0° CELSIUS UND
760 TORR ZU VERSTEHEN.
(2)Die Errichtung oder Änderung einer Anlage
zur Lagerung oder Speicherung brennbarer Gase
bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungs
behörde, wenn mehr als fünfunddreißig Kilogramm
verflüssigter Gase oder mehr als einhundertfünfzig
Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter
Gase gelagert oder gespeichert werden.
(3)Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen,
in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vor
haben den Vorschriften gemäß § 2 entspricht.
§ 6.
Abnahme.
(1)Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
ist der Besitzer einer neu hergestellten oder einer
geänderten Gasanlage verpflichtet, diese vor der Be
nützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den
Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungs-
pflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Be
willigungsbescheides entspricht. Das Ergebnis der
Überprüfung ist in einem Abnahmebefund fest
zuhalten .
(2)Eine Verpflichtung zur Überprüfung gemäß
Abs. 1 besteht dann, wenn dies die Sicherheit des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der
Schutz vor Gefährdung von Sachwerten erfordert.
Die Landesregierung hat hiezu durch Verordnung
nähere Richtlinien zu erstellen.
(3)Zur Überprüfung und Ausstellung des Ab
nahmebefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a)Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
b)physische Personen, die nach den jeweils gelten
den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Her
stellung, Änderung und Instandsetzung der zu
überprüfenden Gasanlage befugt sind;
c)Gaslieferungsunternehmen, die von der Landes
regierung zur Überprüfung zugelassen sind.
(4)Ein Unternehmen darf gemäß Abs. 3 lit. c nur
zur Überprüfung der von ihm versorgten Gas
anlagen zugelassen werden, und zwar nur dann,
wenn ihm Organe mit ausreichenden Fachkennt
nissen zur Verfügung stehen; eine Überprüfung darf
nur von solchen Personen vorgenommen werden,
die anläßlich der Zulassung - bei Personalwechsel
später gesondert -? von der Landesregierung
namentlich zu bezeichnen sind.
(5)Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes
Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, ist der Ab
nahmebefund vom jeweiligen Gaslieferungsunter
nehmen auszustellen.
(e) Ist eine Überprüfungspflicht nach den Abs. 1 und 2 gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, dem gemäß die Anlage den Sicherheitsvorschriften entspricht.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.
§ 7. Straf bestimmungen.
Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen werden, soweit die Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, bei erschwerenden Umständen bis zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.
§ 8. Übergangsbestimmungen.
Für bestehende Gasanlagen kann allgemein oder im Einzelfalle eine Überprüfung sinngemäß nach den Vorschriften des § 6 angeordnet werden. Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiterverwendet werden. Stellt aber die Beschaffenheit solcher Anlagen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so kann im Einzelfalle die Bezirksverwaltungsbehörde oder allgemein die Landesregierung die weitere Verwendung bestimmter Anlagen untersagen oder Auflagen anordnen, die eine Gefährdung ausschließen.
§ 9-Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich in Kraft. Verordnungen können vom Tage der
Kundmachung an erlassen werden, treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in
Kraft.
(2)Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören ins
besondere:
a)das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember
1935, DRGB1. I S. 1451, eingeführt in Österreich
durch die Verordnung vom 26. Jänner 1939,
DRGB1. I S. 83 (Gesetzblatt für das Land Öster
reich Nr. 156/1939), soweit die Erzeugung, Lei
tung, Lagerung und der Verbrauch brennbarer
Gase in sicherheitspolizeilicher Hinsicht geregelt
wird;
b)die Vierte Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes vom7. Dezember 1938,
DRGB1. I S. 1732, eingeführt durch die Verord
nung vom 17. Jänner 1940, DRGB1. I S. 202 (Ge
setzblatt für das Land Österreich Nr. 18/1940);
c)die Verordnung vom 18. Juli 1906, RGB1. Nr. 176,
mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Be
nützung und Instandhaltung von Anlagen zur
Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen wurden (Gasregulativ), in der Fassung der Verordnung BGB1. Nr. 63/1936, der Kundmachung BGB1. Nr. 75/1936 und der Verordnung BGB1. Nr. 236/1936;
(3) Unberührt bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen des § 9 der O. ö. Feuerpolizeiordnung vom 6. Dezember 1951, LGB1. Nr. 8/1953.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.