Verordnung der Oö. Landesregierung, womit eine Prüfungsordnung für die Prüfungen der Land- und Forstarbeiter erlassen wird (Land- und Forstarbeiter- Prüfungsordnung)
LGBL_OB_19581024_40Verordnung der Oö. Landesregierung, womit eine Prüfungsordnung für die Prüfungen der Land- und Forstarbeiter erlassen wird (Land- und Forstarbeiter- Prüfungsordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1958 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 6. Oktober 1958, womit eine Prüfungsordnung für die Prüfungen der Land- und Forstarbeiter erlassen wird (Land- und Forstarbeiter-Prüfungsordnung).
In Durchführung des § 27 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 57, wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich.
Diese Prüfungsordnung gilt. - unbeschadet der Bestimmungen des § 27 Abs. 10 des Gesetzes - für alle nach der O.ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abzulegenden Prüfungen.
§ 2. Termin der Prüfungen.
(1)Die Prüfungstermine sind von der Lehrlings
und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Für jede
Prüfungstype sind jährlich zwei Prüfungstermine,
und zwar je einer in der ersten und in der zweiten
Jahreshälfte anzuberaumen.
(2)Werden zu einem Prüfungstermin weniger als
drei Prüfungswerber zur Ablegung der Prüfung
einer Prüfungstype zugelassen, so kann die Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle von der Abhaltung
einer Prüfung dieser Prüfungstype zum vorgesehe
nen Termin absehen. Den hievon betroffenen Prü
fungswerbern ist Gelegenheit zu geben, die Prüfung
zum folgenden Termin abzulegen.
(s) Die Termine der Prüfungen, die gemäß § 27 Abs. 10 des Gesetzes an einer Schule oder Lehranstalt abgehalten werden, sind unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne bezw. die an diesen Schulen oder Lehranstalten laufenden einschlägigen Fachkurse festzusetzen.§ 3. Zulassung zur Prüfung.
(1) Der schriftliche Antrag der Prüfungswerber um Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes) ist für den Termin im ersten Halbjahr bis 31. Jänner, für den Termin im zweiten Halbjahr bis 31. August bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.
(2)Anträge um Zulassung zu Prüfungen, die ge
mäß § 27 Abs. 10 des Gesetzes an einer Schule oder
Lehranstalt abgehalten werden, sind spätestens
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.
(3)Dem Antrag um Zulassung zur Prüfung sind
beizuschließen:
a)eine Geburtsurkunde;
b)ein handgeschriebener Lebenslauf;
c)Dienstzeugnisse oder sonstige Nachweise über
die praktische Verwendung in der Land- und
Forstwirtschaft in der vorgeschriebenen Art und
Dauer;
d)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von
Schulen oder Kursen, deren Besuch vorgeschrie
ben oder zur Erfüllung der Zulassungsbedin
gungen erforderlich ist; wurde ein Antrag im
Sinne des Abs. 2 gestellt, kann das Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch eines laufenden Kurses
nach Beendigung desselben nachgebracht werden.
e)Ausbildungsbehelfe, die auf Grund besonderer
Ausbildungsvorschriften (§ 26 des Gesetzes) zu
führdn sind;
f) Urkulnden über erworbene Berufsbezeichnungeri.
(4)Prüfungswerber, die auf Grund der Übergangs
bestimmungen des Gesetzes (Abschnitt 8) die Zu
lassung [zur Prüfung beantragen, haben dem Antrag
eine Geburtsurkunde, einen handgeschriebenen
Lebenslauf, das Abschlußzeugnis der Volks- oder
Hauptschule und Dienstzeugnisse über die prak
tische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft
in der ! vorgeschriebenen Art und Dauer anzu
schließen.
§ 4. Prüfungsgebühr.
Die Hohe, Einhebung und Rückerstattung der Prüfungsgebühr richten sich nach den Bestimmungen des Prüfungsgebührengesetzes, LGB1. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung sowie der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen.
§ 5. Vorbereitung der Prüfung.
(1) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsort und die Prüfungszeit fest und beruft die Prüflinge schriftlich und nachweisbar zur Prüfung ein.
(2)Prüfungsort und Prüfungszeit sind so zu wählen, daß praktische Arbeiten durchgeführt wer
den können.
(3)Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist
für die Durchführung der Prüfung verantwortlich.
(4)Einer Prüfungskommission dürfen für einen Prüfungstag nur so viele Prüflinge zur Prüfung zu
geteilt werden, als mit Sicherheit von der Prüfungs kommission geprüft werden können.
§ 6. Prüfungsgegenstände, Art und Umfang der Prüfung. Die Prüfungsgegenstände der einzelnen Prüfungstypen sowie Art und Umfang des Prüfungsstoffes sind in der Anlage zu dieser Verordnung umschrieben.
§ 7. Prüfungsverlauf.
(1)Die Prüflinge haben sich zur festgesetzten Zeit
am Prüfungsort einzufinden. Ob Prüflinge, die ver
spätet eintreffen, noch zur Prüfung antreten dürfen,
entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskom
mission.
(2)Prüflinge, die zur Prüfung nicht antreten oder
die wegen verspäteten Erscheinens zur Prüfung
nicht mehr antreten dürfen, haben, wenn sie die
Prüfung zu einem späteren Termin ablegeiLWQllen,
neuerlich die Zulassung zur Prüfung (§ 3) zu be
antragen.
(3)Der Vorsitzende der Prüfungskommission be
stimmt den Prüfungsverlauf und leitet die Prüfung.
Er verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen
Mitglieder der Prüfungskommission, wobei er Sorge
zu tragen hat, daß jedes Mitglied der Prüfungskom
mission in die Lage versetzt wird, jeden Prüfling
einwandfrei zu beurteilen.
(4)Die Fragen und Arbeitsaufträge in den einzel
nen Prüfungsgegenständen haben sich im Rahmen
des für jede Prüfungstype in der Anlage zur Ver
ordnung umschriebenen Prüfungsstoffes zu halten
und sind für den Prüfling verständlich zu formu
lieren. Auf die Kenntnis und Einhaltung der Unfall
verhütungsvorschriften ist besonders zu achten.
Innerhalb der einzelnen Prüfungstypen sind von
allen Prüflingen die gleichen Kenntnisse zu ver
langen. Auf örtliche Gepflogenheiten ist, soweit sie mit einer fortschrittlichen Wirtschaftsweise verein bar sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.
(5)Dem Prüfling ist ausreichend Gelegenheit zu
geben, seine Kenntnisse nachzuweisen.
(e) Nach Abschluß des Prüfungsvorganges tritt die Prüfungskommission zur Beratung über den Prüfungserfolg und über die Gesamtnote zusammen. Beratung und Abstimmung sind geheim.
§ 8. Prüfungsziel.
Als ausreichend sind die Kenntnisse eines Prüflings dann anzusehen, wenn er in der Lage ist, sämtliche ihm auf Grund der betreffenden Prüfungstype zur Durchführung aufgetragenen Arbeiten der wichtigsten Arbeitsgänge in methodisch richtiger Weise selbständig und verantwortlich zu leisten. Außerdem muß der größere Teil der-mündlich gestellten Fragen richtig beantwortet sein.
§ 9. Beurteilung.
(1)Die Leistung des Prüflings ist durch eine Ge
samtnote nachstehender Abstufung zu bewerten:
Sehr gut= 1
Gut= 2
Befriedigend = 3
Genügend= 4
Nicht genügend = 5.
(2)Der Prüfungserfolg ist von der Prüfungskom
mission in einem Bewertungsbogen festzuhalten.
(3)Der Bewertungsbogen wird von der Lehrlings
und Fachausbildungsstelle für jede Prüfungstype der
verschiedenen Ausbildungsgebiete erstellt. Im Be
wertungsbogen ist je eine Rubrik für die Beurtei
lung der praktischen Arbeit sowie des schriftlichen
und mündlichen Teiles der Prüfung vorzusehen. Im
Bewertungsbogen kann festgelegt werden:
a)welche Prüfungsgegenstände zu einer Prüfungs
gruppe für eine gemeinsame Beurteilung zu
sammenzufassen, sind;
b)welche Prüfungsgegenstände bei Ermittlung der
Gesamtnote besonders zu bewerten sind;
c)wie die Gesamtnote zu ermitteln ist.
§ 10. Prüfungsniederschrift.
(1)über den Verlauf der Prüfung ist eine Prü
fungsniederschrift anzufertigen. In der Prüfungs
niederschrift sind die Zusammensetzung der Prü
fungskommission, die Entscheidungen der Prüfungs
kommission (§ 27 Abs. 7 des Gesetzes) und be
sondere Vorkommnisse während der Prüfung fest
zuhalten.
(2)Die Bewertungsbogen sind ein Bestandteil der
Prüfungsniederschrift.
(3)Die Prüfungsniederschrift ist von den Mitglie
dern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Prüfungsgegenstände sowie Art und Umfang des Prüfungsstoffes der einzelnen Prüfungstypen
A. PRÜFUNGSGEGENSTÄNDE:
I. Ausbildungsgebiet Landwirtschaft:
GEHILFENPRÜFUNG: 1. Praktischer Teil:
a)Stallarbeiten bei Rinder-, Pferde- und
Schweinehaltung;
b)Feldarbeiten bei Getreide- und Hackfrucht-
bau;
c)Grünlandarbeiten bei Wiesen- und Weide
wirtschaft;
d)Waldarbeiten, insbesondere das Pflanzen und
Durchforsten;
e)Arbeiten im Obst- und Gemüsegarten, insbe
sondere das Pflanzen und Pflegen der Kul-
f) Hof arbeiten aller Art; . g) Arbeiten an Geräten und Maschinen; h) Umgang mit Zugtieren.
2.Schriftlicher Teil:
a)Einfache Rechtschreibung und Satzbildung;
b)Lösung einfacher Rechenbeispiele.
3.Mündlicher Teil:
Einfache Kentnisse von Pflanzen, Tieren, Geräten und Maschinen sowie die grundlegenden theoretischen Berufskenntnisse in den unter Z. 1 umschriebenen Arbeitsbereichen; Unfallverhütung, soweit sie im Rahmen der anfallenden Arbeiten von Bedeutung ist.
FACHARBEITERPRÜFUNG: 1. Praktischer Teil:
1.Praktischer Teil:
a)Die Prüfungsgegenstände sind dieselben wie
rj^fifr "praktischen Teil der Facharbeiterprüfung;
b)Arbeitseinteilung und Arbeitsverteilung auf
die land- und forstwirtschaftlichen Arbeits
kräfte und die zur Arbeitsleistung heranzu
ziehenden Nutztiere;
c)Maschineneinsatz unter Berücksichtigung der
Flächenleistung.
2.Schriftlicher Teil:
a)Lösung landwirtschaftlicher Rechenbeispiele;
b)Losung eines einfachen Buchhaltungsbei
spieles;
c)Erstellung eines Fruchtfolge- und Dünge
planes auf Grund von Angaben;
d)Arbeit über ein fachliches Thema aus den
unter Z. 3 lit. a angeführten Prüfungsgegen
ständen.
Für die Arbeit stehen zwei Stunden zur Verfügung.
3.Mündlicher Teil:
a)Theoretische Berufskenntnisse in allen unter
Zi 1 umschriebenen Arbeitsbereichen und in
Boden-, Saatgut- und Düngungskunde; Tier
zucht; Obstbau; Gemüsebau; Schädlingsbe
kämpfung; Forstwirtschaft; Betriebs- und
Marktwirtschaft;
b)Bürgerkunde;
c)Bäuerliche Berufs- und Standesvertretung;
Landarbeiterrecht; die wichtigsten Agrar-
gesetze;
d) Unfallverhütungsvorschriften; Unfallverhütung im allgemeinen und Erste Hilfe bei Unfällen.
II. Ausbildungsgebiet Ländliche Hauswirtschaft:
GEHILFENPRÜFUNG:
1.Praktischer Teil:
a)Kochen: Zubereitung einfacher Speisen, und
zwar auch Zubereitung von Rohkostsalaten,
Gemüse- und Topfenspeisen;
b)Nähen: Flickarbeiten; Knopflochnähen; Ma
schinstopfen; Zuschneiden und Nähen einer
Arbeitsschürze; Erkennen von Nähten; ein
fache Strickarbeiten;
c)Hausarbeit: Alle Arbeiten eines ländlichen
Haushaltes, wie Wäschereinigen, Kleider-
reinigen und Reinigungsarbeiten in der Woh
nung, wobei besonders Wert auf rationelle
Arbeitsweise gelegt wird;
d)Landwirtschaft: Gartenarbeiten (Anbau,
Pflege und Ernte); Erntearbeiten am Feld;
Herstellung von Futtermischungen für Kücken
und Legehennen; Vorbereitung für die
Kückenaufzucht; Schlachten und Vorbereiten
der Hühner für den Markt; Stallarbeiten.
2.Schriftlicher Teil:
a)Rechtschreibung, Satzbildung und Schriftver
kehr;
b)Lösung von einfachen Rechenaüfga*ben.
3.Mündlicher Teil:
a)Einfache Kenntnisse in Kochlehre; Nahrungs
mittelkunde, Ernährungslehre und Konser
vierung;
b)Nähen: Grundkenntnisse der Materialkunde;
c)Ländliche Hausarbeit;
d)Einfache Kenntnisse in Gesundheitspflege;
e)Kleintierhaltung;
f)Religiöse Lebenskunde;
g)Unfallverhütung, soweit sie im Rahmen der
anfallenden Arbeiten von Bedeutung ist.
LÄNDLICHE WIRTSCHAFTERINNENPRÜFUNG:
1.Praktischer Teil:
a)Kochen: Herstellung von gemischten Speise
folgen und Konservierung von Lebensmitteln;
b)Nähen: Flickarbeiten; Herstellung von Klei
dung und Wirtschaftswäsche;
c)Hausarbeiten: Alle Arbeiten eines ländlichen
Haushaltes unter Bedachtnahme auf die be
sonderen Aufgaben einer Wirtschafterin.
2.Schriftlicher Teil:
a)Rechenbeispiele aus der Innenwirtschaft;
b)Erstellung eines Arbeitsplanes für die Innen
wirtschaft;
c)Arbeit über ein fachliches Thema aus den
unter Z. 3 lit. c bis g abgeführten Prüfungs
gegenständen.
Für die Arbeit stehen zwei Stunden zur Verfügung.
a)Bürgerkunde; bäuerliche Berufsvertretung;
b)Religiöse Lebenskunde;
c)Kochen: Kochlehre; Nahrungsmittelkunde; Er
nährungslehre und Konservierung von Le
bensmitteln;
d)Nähen: Materialkunde und einfaches Schnitt
zeichnen;
e)Hauswirtschaft: Betriebsführung der Innen
wirtschaft;
1.Praktischer Teil:
Alle Kulturarbeiten, und zwar von der Aussaat bis zum Verkauf der im Gartenbau gezogenen Produkte.
2.Schriftlicher Teil:
a)Beschreibung des Lehrbetriebes;
b)Grundrißzeichnung des Lehrbetriebes;
c)Beschreibung- der- während --der Lehrzeit ge
zogenen Pflanzenkulturen.
3.Mündlicher Teil:
a)Nach Wahl des Prüflings zwei der folgenden
Prüfungsgegenstände, die vom Prüfungs
werber im Antrag um Zulassung zur Prüfung
anzugeben sind:
Blumen- und Zierpflanzenbau; Gemüsebau; Baumschulwesen; Gärtnerischer Obstbau;
b)Botanik, soweit Kenntnisse auf diesem Gebiet
zum Verständnis der praktischen Arbeit er
forderlich sind;
c)Bodenkunde und Düngerlehre;
d)Pflanzenschutz;
e)Allgemeine Berufskunde;
f) Botanische Namenskunde;
g) Unfallverhütung, soweit sie im Rahmen der , anfallenden Arbeiten von Bedeutung ist.
MEISTERPRÜFUNG:
1.Praktischer Teil:
Gärtnerische Arbeiten, die mit dem schriftlichen oder dem mündlichen Teil der Prüfung im Zusammenhang stehen.
2.Schriftlicher Teil:
a) Hausarbeit in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:
Blumen- und Zierpflanzenbau; Gemüsebau; Baumschulwesen; Gärtnerischer Obstbau; Gärtnerischer Samenbau; Gartenausführung und Friedhofgärtnerei. Das Thema der Hausarbeit ist dem Prüfling nach Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tage der nachweislichen Bekanntgabe des Themas, bei der Prüfungskommission abzugeben. Die Hausarbeit soll nicht mehr als dreißig Maschin-Schreibseiten umfassen.
a)Prüfungsgegenstand, der für die Hausarbeit
gewählt wurde;
b)Prüfungsgegenstand, der für die Klausur
arbeit gewählt wurde;
c)Botanik;
d) Bodenkunde- und Püngerieh-rer
e) Betriebslehre;
f) Technik im Gartenbau;
g) Pflanzenschutz;
h) Botanische Namenskunde;
i) Unfallverhütungsvorschriften; Unfallverhütung im allgemeinen und Erste Hilfe bei Unfällen.
IV. Ausbildungsgebiet Milchwirtschaft:
MELKERGEHILFENPRÜFUNG:
1.Praktischer Teil:
a)Melken;
b)Füttern und Tränken;
c)Kälbertränken, Futtermischen;
d)Putzen, Klauenpflege;
e)Düngerpflege;
f) Geburtenhilfe;
g) Maßnahmen in Krankheitsfällen: Umschläge,
Schlundrohranwendung, Trokar, Eingüsse; h) Vorführen der Tiere; i) Milchgeschirrpflege;
j) Anwendung, Behandlung und Pflege von Melkmaschinen.
2.Schriftlicher Teil:
a)Einfache Rechtschreibung und Satzbildung;
b)Einfache Rechenbeispiele.
a)Hand- und Maschinmelken: Bau und Funktion
des Euters; Milchbildung; Melkarten, insbe
sondere Allgäuer Methode; Melkmaschinen
(die wichtigsten Teile derselben, Arbeits
weise, Behandlung und Pflege);
b)Fütterungslehre: Verdauung-, Futternähr
stoffe; Zusammensetzung der wichtigsten
Futtermittel; Nährstoffbedarf der Nutztiere;
Bedeutung einer wirtschaftseigenen Futter
grundlage; Milchviehfütterung (Futterbei
spiele); Futtervoranschlag; Fütterung nach
Leistung (Einzel- und Gruppenfütterung);
Sommer- und Winterfütterung;
c)Viehaufzucht: Fütterung und Haltung der
Kühe vor dem Abkalben; Fütterung und
Haltung der Kälber und Jungrinder bis zum
Abkalben; Jungtieraufzucht; Kälbermast;
d)Viehzucht und Viehwirtschaft: Körperbau des
Rindes; Beurteilungslehre; Beziehung zwi
schen Form und Leistung; Vererbungslehre;
die heimischen Rinderrassen; Stellung der
Rindviehhaltung im Betrieb; Milchleistungs
prüfung;
e)Viehhaltung und Pflege: Viehhaltung (Stall,
Weide, Auslauf, Bedeutung gesunder Ställe,
Licht- und Luftzufuhr, Aufstallungsarten);
Tränk- und Fütterungsvorrichtungen; Vieh
pflege; Mist- und Jauchepflege; Arbeitser
leichterungen in der Viehhaltung und -pflege;
f)Grünlandwirtschaft und Futterbau: Bearbei-
..(Jung..von.. W.ieen.und Weideni.Düngung der
Grünlandflächen; Beurteilung von Wiesen-heu; Almwirtschaft; Zwischenfruchtfutterbau und Feldfutterbau; Gärfutterbereitung; Werbung und Aufbewahrung der Futtermittel;
1.Praktischer Teil:
a)Fütterung von Geflügel;
b)Anfertigung von einfachen Futtergeräten;
c)Behandlung von Bruteiern;
d)Vorbereitung eines Brutapparates;
e)Tierbeurteilung;
f) Schlachten und Vorbereiten des Geflügels
zum Verkauf; g) Versand von Eiern, Kücken, lebendem und
geschlachtetem Geflügel; h) Kennzeichnung von Kücken und Geflügel,
2.Schriftlicher Teil:
a)Berechnung verschiedener Futterrezepte;
b)Erweiterter Schriftverkehr;
c)Listenführung des österreichischen Geflügel
herdbuches;
d)Klausurarbeit über fachliche Themen aus den
Prüfungsgegenständen unter Z. 3. Für die
Klausurarbeit ^stehen vier Stunden- jzur- Ver
fügung.
1.Beil Gehilfenprüfungen hat der Prüfling Grund
kenntnisse in allen Prüfungsgegenständen nach
zuweisen.
2.Bei1 Facharbeiterprüfungen hat der Prüfling fach
liches Wissen und praktisches Können in allen
Prüfungsgegenständen in einem Maße nachzu
weisen, das ihn befähigt erscheinen läßt, alle
im Ausbildungsgebiet vorkommenden Arbeiten
selbständig durchzuführen.
3.Bei1 Meister-(Wirtschafter)Prüfungen hat der
Prüfling ausreichendes Fachwissen und prakti
sches Können in allen Prüfungsgegenständen in
einem Maße nachzuweisen, das ihn befähigt er
scheinen läßt, einschlägige Betriebe selbständig
zu führen und Lehrlinge auszubilden.
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