Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
LGBL_OB_19581010_36Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landeslehrer-DiensthoheitsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1958 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Bei der Wiederverlautbarung wurden nachstehende Rechtsvorschriften berücksichtigt:
1.Gesetz vom 28. Jänner 1954, LGB1. Nr. 14, womit
das Gesetz vom 27. Juli 1948, LGB1. Nr. 43, be
treffend die Zuständigkeit zur Ausübung der
Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich ergänzt und abgeändert wird;
2.Gesetz vom 12. Juli 1958, LGB1. Nr. 35, womit
§ 1.
Das Land übt die Diensthoheit über die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der Volks-, Haupt-, Sonderund Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden, unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes aus. Berufsschulen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die ehemals "Fortbildungsschulen" genannten Anstalten (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz).
§ 2.
Nachstehende Personalmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamtenüberleitungsgesetz - BUG.) vom 22. August 1945, BGB1. Nr. 134, werden den Schulaufsichtsbehörden des Bundes zur Durchführung übertragen:
1.dem Bezirks-(Stadt-)schulrat die Entgegennahme
des Treuegelöbnisses bei Übernahme in den
Personalstand gemäß § 9 BUG.,
2.dem Landesschulrat:
a)Rehabilitierung von Lehrpersonen gemäß § 4
BÜG.;
b)Ausscheiden nicht übernommener Lehrkräfte
gemäß § 8 Abs. 2 BÜG.;
c)Maßnahmen für Empfänger von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen gemäß § 10 BÜG.;
d)Dienstzeitanrechnung gemäß § 11 BÜG.
§ 3.
Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
a)Festsetzung des jährlichen Dienstpostenplanes
gemäß § 4 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes;
b)Übernahme in den neuen Personalstand gemäß
§ 7 BÜG.
(LGBL Nr. 14/1954, Art. I Z. 1)
§ 4.
(1) Bei jedem Bezirks-(Stadt-)schulrat wird zur Vornahme der Dienstbeschreibung der Landeslehrer der Volks-, Haupt- und Sonderschulen eine Dienstbeschreibungskommission eingerichtet.
(2)Die Dienstbeschreibungskommission besteht
aus
(3)Die Vertreter der Lehrer sind von den Landes
lehrern der Volks-, Haupt- und Sonderschulen auf
die Dauer von vier Jahren zu wählen.
(4)Die Landeslehrer der Volks- und Sonderschulen
und die Landeslehrer der Hauptschulen bilden je
einen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper hat drei Ver
treter der Lehrer zu wählen. In gleicher Weise sind
sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
(5)Wählbar sind nur wahlberechtigte definitive Landeslehrer mit mindestens guter Dienstbeschreibung.
(6) Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer der Volks- und Sonderschulen, der andere für die Landeslehrer der Hauptschulen zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, dem zuständigen Bezirksschulinspektor und drei Vertretern der Lehrer der Volks- und Sonderschulen bezw. der Hauptschulen.
(7) Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der zuständige Bezirksschulinspektor und wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(s) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Gleichheit der Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(9)Niemand darf in eigener Sache als Mitglied
(Ersatzmitglied) der Dienstbeschreibungskommission
mitwirken.
(10)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines
als Landeslehrer angestellten Religionslehrers han
delt, steht der betreffenden Kirche oder Religions
gesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das
Los auszuscheidenden Vertreters der Lehrer einen
Vertreter bezw. im Falle der Verhinderung dessen
Ersatzmann zu entsenden.
(11)Die näheren Vorschriften über die Wahl der
Lehrervertreter hat die Landesregierung nach An
hören des Landesschulrates durch Verordnung zu erlassen (Wahlordnung). Für die Wahlordnung haben die für die Wahlen in den Landtag geltenden Grundsätze mit der Maßgabe zu gelten, daß der an gültigen Stimmen zweitstärksten Wählergruppe jedenfalls dann ein Mandat zukommt, wenn diese wenigstens 20 v. H. oder wenn die an gültigen Stimmen stärkste Wählergruppe nicht mehr als 75 v. H. der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
(LGB1. Nr. 35/1958, Z. 1)
§ 5.
(1)Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in
oberster Instanz über eine Berufung gegen die
Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungskommis
sion eine Dienstbeschreibungsoberkommission ein
gerichtet.
(2)Die Dienstbeschreibungsoberkommission be
steht aus
a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die
Volks-, Haupt- und Sonderschulen;
c)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Landes.
(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 4
Abs. 3 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe anzu
wenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die
Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen
Landesschulinspektors und von wenigstens zwei
weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforder
lich ist.
(LGBl. Nr. 35/1958, Z. 1)
§ 6.
(1)Bei jedem Bezirks-(Stadt-)schulrat wird zur
Ahndung von Pflichtverletzungen der Landeslehrer
der Volks-, Haupt- und Sonderschulen eine Diszi-
plinarkommission eingerichtet.
(2)Die Disziplinarkommission besteht aus
a)dem Vorsitzenden des Bezirks-(Stadt-)schulrates
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b)dem (den) Bezirksschulinspektor(en);
c)einem rechtskundigen Beamten der Bezirksver
waltungsbehörde ;
d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Schulbezirks.
(3)Die Disziplinarkommission entscheidet in zwei
Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer
der Volks- und Sonderschulen, der andere für die
Landeslehrer der Hauptschulen zuständig ist. Jeder
Senat besteht aus dem Vorsitzenden des Bezirks
stadt-) schulrates oder dessen Stellvertreter als Vor
sitzenden, dem zuständigen Bezirksschulinspektor,
dem rechtskundigen Beamten der Bezirksverwal
tungsbehörde und drei Vertretern der Lehrer der
Volks- und Sonderschulen bezw. der Hauptschulen.
(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vor
sitzende oder sein Stellvertreter, der zuständige
Bezirksschulinspektor, der rechtskundige Beamte der
Bezirksverwaltungsbehörde und die übrigen Mit
glieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(LGBl. Nr. 35/1958, Z. 1)
§ 7.
(1)Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in
oberster Instanz über eine Berufung gegen ein Er
kenntnis der Disziplinarkommission eine Diszi-
plinaroberkommission eingerichtet.
(2)Die Disziplinaroberkommission besteht aus
a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b)dem ökonomisch-administrativen Referenten des
Landesschulrates oder dessen Stellvertreter;
c)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die
Volks-, Haupt- und Sonderschulen;
d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Landes.
(3)Die Disziplinaroberkommission entscheidet in
zwei Senaten, von denen der eine für die Landes
lehrer der Volks- und Sonderschulen, der andere für
die Landeslehrer der Hauptschulen zuständig ist.
Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden des
Landesschulrates oder seinem Stellvertreter als Vor
sitzenden, dem ökonomisch-administrativen Referen
ten des Landesschulrates oder dessen Stellvertreter,
dem zuständigen Landesschulinspektor und drei
Vertretern der Lehrer der Volks- und Sonderschulen
bezw. der Hauptschulen.
(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vor
sitzende^ oder sein Stellvertreter, der ökonomisch
administrative Referent des Landesschulrates oder
sein Stellvertreter, der zuständige Landesschul
inspektor und die übrigen Mitglieder (Ersatzmit
glieder) anwesend sind.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 4
Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(LGBl. Nr.. 35/1958, Z. 1)
§ 8.
(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit
glied) einer Dienstbeschreibungskommission und der
Dienstbeschreibungsoberkommission sein.
(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit
glied) einer Disziplinarkommission und der Dis
ziplinaroberkommission sein.
(LGBl. Nr. 35/1958, Z. 1)
§ 9.
(1)Soweit in den §§ 2 und 3 nicht besonderes be
stimmt ist, gelten bezüglich der Zuständigkeit für
die Maßnahmen für Lehrer an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen im allgemeinen sinngemäß die Be
stimmungen des Gesetzes vom 30. April 1923,
LGuVBl. Nr. 67, betreffend das Dienstverhältnis der
Lehrpersonen an allgemeinen öffentlichen Volks
und Bürgerschulen in Oberösterreich in der der
zeitigen Fassung.
(2)Im übrigen ist für Personalmaßnahmen der
Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Landesschulrat zuständig, soweit nicht die Landesregierung, sollten es die Landesinteressen erfordern, die Zuständigkeit an sich zieht. Letzteres gilt hinsichtlich aller Zuständigkeiten, die die Schulaufsichtsbehörden des Bundes auf Grund dieses Gesetzes besitzen.
(LGB1. Nr. 14/1954, Art. I Z. 2 und LGB1. Nr. 35/1958, Z. 2)
§ 10.
(1)Die Diensthoheit über die Lehrer an Berufs
schulen und an land- und forstwirtschaftlichen Fach
schulen wird von der Landesregierung ausgeübt.
(2)Bezüglich der Lehrer an gewerblichen und kauf
männischen Berufsschulen werden die im § 2 und
§ 9 Abs. 2 genannten Personalmaßnahmen dem
Landesschulrat zur Durchführung übertragen.
(LGB1. Nr. 35/1958, Z. 3)
§ 11.
Die im § 3 zweiter Satz des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes erfolgt, soweit sie nicht im § 2 und im § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und in dem im § 9 Abs. 1 angeführten Gesetz vorgesehen ist, durch Einholung eines Antrages des Landesschulrates.
(LGB1. Nr. 14/1954, Art. I Z. 3 und LGB1. Nr. 35/1958, Z. 3)
§ 12.
Für die Kindergärtnerinnen, die Bedienstete des Landes sind, gelten die §§ 2, 3, 9 und 11 sinngemäß. Die Ausübung der Diensthoheit über Kindergärtnerinnen, die bisher Bedienstete einer nachgeordneten Gebietskörperschaft waren, wird auf diese mit der Maßgabe übertragen, daß die im § 3 zweiter Satz des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes durch Bestätigung der dort angeführten Personalmaßnahmen von Seiten des Bezirks-(Stadt-) schulrates erfolgt.
§ 13.
(1)über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Bezirks-(Stadt-)schulrates gemäß § 9, die binnen
vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides beim
Bezirks-(Stadt-)schulrat einzubringen sind, entschei
det der Landesschulrat endgültig.
(2)über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Landesschulrates gemäß § 2 Z. 2 und § 9, die binnen
vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides ein
zubringen sind, entscheidet die Landesregierung
nach Anhörung des Landesschulrates endgültig.
(3)Die Beschwerden haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 14.
Solange die Schulaufsichtsbehörden noch nicht kollegial eingerichtet sind, kommt ihre Mitwirkung bei der Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer dem Landeshauptmann für den Landesschulrat bezw. dem Bezirkshauptmann für den Bezirksschulrat zu.
§ 15.
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber letzterem die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(LGBL Nr. 14/1954, Art. I Z. 4)
§ 16.
Dieses Gesetz ist in der vorstehenden Fassung am 17. September 1958 in Kraft getreten.
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