Gesetz, womit die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958)
LGBL_OB_19580910_34Gesetz, womit die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1958 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 12. Juli 1958, womit die O. ö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes, BGB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der Landarbeitsgesetznovelle 1957, BGB1. Nr. 279, beschlossen:
An die Stelle des § 75 der O. ö. Landarbeitsordnung, LGB1. Nr. 2/1950, in der Fassung der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955, LGB1. Nr. 58, haben die nachfolgenden Bestimmungen zu treten:
"§ 75.
(1)WERDENDE MÜTTER DÜRFEN IN DEN LETZTEN SECHS
WOCHEN VOR DER VORAUSSICHTLICHEN ENTBINDUNG
(SECHSWOCHENFRIST) NICHT BESCHÄFTIGT WERDEN.
(2)Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund
eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die
Entbindung zu einem früheren oder späteren als
dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt
oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3)Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1
dürfen werdende Mütter, die mit dem Dienstgeber
in Hausgemeinschaft leben, in der Sechswochenfrist
mit leichten häuslichen Arbeiten beschäftigt werden,
solange sie damit einverstanden sind.
(4)Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt
werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(5)Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hie-
von Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie
verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem
Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1) den Dienst
geber auf den Beginn derselben aufmerksam zu
machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie
über das Bestehen der Schwangerschaft und den
Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(0)Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis
über das Bestehen der Schwangerschaft und über
den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der
vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber
zu tragen.
§ 75 a.
(1)Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren
körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be
schäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges
oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate für
ihren Organismus während der Schwangerschaft
oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2)Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbe
sondere anzusehen:
a)Arbeiten, bei denen schwere Lasten ohne mecha
nische Mittel von Hand gehoben, bewegt oder
befördert werden;
b)Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufs-
erkranküng im Sinne der einschlägigen Vor
schriften des Allgemeinen Sozialversicherungs-
gesetzeS: - ASVG. - gegeben ist;
c)Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsge-
fährlichdn Stoffen, Strahlen, Gasen oder Dämpfen
ausgesetzt sind;
d)Arbeitenj, bei denen die werdenden Mütter schäd
lichen Einwirkungen von außergewöhnlicher
Hitze, Kplte oder Nässe oder außergewöhnlicher
Staubentwicklung ausgesetzt sind;
e)die Bedienung von Geräten und Maschinen aller
Art, soferne damit eine hohe Fußbeanspruchung
verbunden ist;
f)die Beschäftigung mit Akkord- oder Prämien
arbeit, Wenn die damit verbundene durchschnitt
liche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden
Mutter übersteigt.
(3)Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten
beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf
ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren
ausgesetzt dind.
(4)Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(Ö) Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Abs. 4 steht die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
§ 75 b.
(1)Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von
sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht be
schäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert
sich diese Frist auf acht Wochen und für stillende
Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.
(2)über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus
ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit
nach ihrer Entbindung so lange verboten, wie sie
nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeug
nis arbeitsunfähig sind.
(3)Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von
zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den
im § 75 a Abs. 2 lit. a, b und c genannten Arbeiten
beschäftigt werden.
(4)über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus
kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für
Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines
Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Ent
bindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienst
geber die Maßnahmen auftragen, die zum Schütze
der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.
(5)Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht ent
sprochen, so hat die Land- und Forstwirtschafts
inspektion bei der zuständigen Bezirksverwaltungs
behörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung
zu beantragen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 4 bleibt
unberührt.
§ 75 c.
(1)Die Ausnahmebestimmungen des § 73 Abs. 2
über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf
werdende und stillende Mütter keine Anwendung.
(2)Werdende und stillende Mütter dürfen an
Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen
Ruhetagen (§ 62 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt
werden.
(3)Werdende und stillende Mütter dürfen zu
Überstundenarbeit (§ 59) nicht herangezogen wer
den. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich
ist unzulässig.
§ 75 d.
(1)Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum
Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht
mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an
Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden
arbeiten, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei
einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen
zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten
oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine
Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit
von neunzig Minuten zu gewähren.
(2)Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienst
geber in Hausgemeinschaft leben, sind Ausmaß und
Verteilung der Stillzeiten einvernehmlich zu be-
stimmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. i.
(3)Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein
Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf
nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in
gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertrag
lichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen an
gerechnet werden.
(4)Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann,
wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzel
falles erfordern, dem Dienstgeber im Rahmen der
Abs. 1 und 3 eine bestimmte Verteilung der Still
zeiten auftragen. Die Vorschriften des § 75 b Abs. 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 75 e.
(1)Dienstnehmerinnen können während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht
gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber
die Schwangerschaft bezw. die Entbindung nicht be
kannt ist.
(2)Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,
wenn die Tatsache der Schwangerschaft bezw. der
Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Aus
spruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung
binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung,
dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schrift
liche Bekanntgabe der Schwangerschaft bezw. der
Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der
Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die
Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft
bezw. ihrer Entbindung innerhalb der vorstehenden
Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche
Bestätigung die Schwangerschaft oder die Ver
mutung der Schwangerschaft nachzuweisen bezw.
die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann
die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr
zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwanger
schaft bezw. die Entbindung nicht innerhalb der
Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe
als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3)Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst
verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen
Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung über
dies eine Bescheinigung einer Einigungskommission
beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die
Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt
wurde.
§ 75 f.
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden.
§ 75 g.
(1) Macht die Anwendung der Vorschriften des § 75 Abs. 3, des § 75 a und des § 75 b Abs. 3 bis 5 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von dreizehn Wochen Zeiten, während deren die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
(2)Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 4
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehme
rinnen, für die auf Grund der Vorschriften des
§ 75 a oder des § 75 b Abs. 3 bis 5 keine Beschäfti
gungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben An
spruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1
sinngemäß anzuwenden ist.
(3)Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht,
für Zeiten, während deren Wochengeld oder Kran
kengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs
gesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf
einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld
wird hiedurch nicht berührt.
§ 75 h.
(1)Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im
Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein
Urlaub bis zu sechs Monaten gegen Entfall des Ar
beitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren. Wurde
im Anschluß an die Frist ein Gebührenurlaub ver
braucht oder war die Dienstnehmerin durch Krank
heit oder Unglücksfall an der Dienstleistung ver
hindert, so kann Karenzurlaub anschließend daran
begehrt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß diese
Zeiten auf die Dauer des Karenzurlaubes anzu
rechnen sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsan
sprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(2)Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so
erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungs
schutz nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf
von vier Wochen nach Beendigung des Karenz
urlaubes.
§ 75 i.
Für die Durchführung der im § 75 a Abs. 4, § 75 b Abs. 4 und 5 und § 75 d Abs. 4 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Auf gaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht).
§ 75 j.
Bestimmungen in Kollektivverträgen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die, Bestimmungen der §§ 75 bis 75 i gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührt."
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