Gesetz, womit das Oö. Aufzugsgesetz abgeändert wird (Oö. Aufzugsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19580829_30Gesetz, womit das Oö. Aufzugsgesetz abgeändert wird (Oö. Aufzugsgesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1958 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 30. Juni 1958, womit das O. ö. Aufzugsgesetz abgeändert wird (O. ö. Aufzugsgesetz-Novelle).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 13 Abs. 11 des O. ö. Aufzugsgesetzes vom 23. März 1956, LGB1. Nr. 10, hat zu lauten:
"(ii) Verstößt ein Ziviltechniker (Abs. 1 lit. a) gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer oder erweist er sich als nicht genügend sachkundig, hat die Landesregierung hievon dem Landeshauptmann die Anzeige zu erstatten. Ein Ziviltechniker ist aus dem Verzeichnis (Abs. 7) zu streichen, wenn seine Befugnis erloschen ist, ruht, aberkannt oder zeitweilig eingestellt wurde."
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