Gesetz, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958)
LGBL_OB_19580812_28Gesetz, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1958 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958).
Der o. ö. Landtag hat auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, beschlossen:
§ 1.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund
eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern (derzeit § 9 Abs. 1 Z. 15 des Finanz-
ausgleichsgesetzes 1956, BGB1. Nr. 153/1955) zu er
heben:
a)den Beitrag zum Anschluß an eine gemeinde
eigene Kanalisationsanlage (Kanal-Anschluß
gebühr) ;
b)den Beitrag zum Anschluß an eine gemeinde
eigene Wasserversorgungsanlage (Wasserlei-
tungsr Anschlußgebühr);
c)den Eeitrag zum Anschluß an eine gemeinde
eigene Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung
von Müll (Müllabfuhr-Anschlußgebühr).
(2)Diel Interessentenbeiträge sind auf die einzel
nen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer
oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen ob
jektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Tei
lungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht:
der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge
des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nut
zens an der den Beitrag begründenden Gemeinde-
einrichtüng oder -anläge oder der Anteil des durch
diese beiseitigten Nachteils.
(3)A4 Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht
mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde
geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden
Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessen
tenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich
ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die
Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
§ 2.
Die näheren Bestimmungen hat der Gemeindeausschuß (Gemeinderat) in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
§ 3.
(1)Durch dieses Gesetz wird § 69 Abs. 6 und § 84
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948,
LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948,
LGB1. Nr. 26/1953, nicht berührt.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
alle derzeit geltenden landesgesetzlichen Vorschrif
ten über die Erhebung von Interessentenbeiträgen
von Grundstückseigentümern und Anrainern, soweit
sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen, Wasser
versorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr
und Beseitigung von Müll betreffen, aufgehoben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.