Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt Linz
LGBL_OB_19580729_26Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt LinzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1958 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Kundmachung der oberösterreichischen Landes
regierung vom 25. August 1931, LGB1. Nr. 52,
betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers
im Gesetz vom 8. Jänner 1931, womit ein Ge
meindestatut für die Landeshauptstadt Linz er
lassen wird, LGB1. Nr. 40;
2.Gesetz vom 7. Juli 1948, LGB1. Nr. 40, betreffend
die Wiederinkraftsetzung des mit dem Gesetze
vom 8. Jänner 1931, LGB1. Nr. 40, erlassenen Ge
meindestatuts für die Landeshauptstadt Linz;
3.Gesetz vom 10. Juli 1951, LGB1. Nr. 43, betref
fend die Abänderung des mit dem Gesetze vom
4.Verordnung der o. ö. Landesregierung vom
derung im Texte des Gesetzes vom 8. Jänner
1931, LGB1. Nr. 40, womit ein Gemeindestatut
für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird, in
der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1948,
LGB1. Nr. 40, und des Gesetzes vom 10. Juli 1951,
LGB1. Nr. 43;
5.Kundmachung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich vom 27. April 1956, LGB1. Nr. 9,
betreffend die Aufhebung dienstrechtlicher Vor
schriften für die Beamten der Landeshauptstadt
Linz durch den Verfassungsgerichtshof;
6.Gesetz vom 13. März 1958, LGB1. Nr. 18, über
die Änderung des Gemeindestatuts für die
Landeshauptstadt Linz (Linzer Gemeindestatut
novelle 1958).
Artikel 3.
Das gemäß Artikel 1 neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel, der ihm nach der Anlage zukommt, zu zitieren.
Anlage
Gemeindestatut für die Landeshauptstadt Linz
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeines.
§ 1. Gemeindegebiet.
(1)Die Landeshauptstadt Linz besteht aus den Ka-
tastralgemeinden Linz, Ebelsberg, Katzbach, Klein
münchen, Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch,
Pöstlingberg, St. Peter mit Zizlau, Ufer, Urfahr,
Waldegg und Wambach.
(2)Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz kann
zum Zwecke der Verwaltung der Gemeindeange-
legenheiten in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren
Bezeichnung, Zahl und Abgrenzung der Gemeinde
rat bestimmt.
(3)Die Landeshauptstadt Linz bildet einen eigenen
politischen Bezirk.
(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 2)
§ 2. Farben, Wappen und Siegel der Stadt.
(1)Die Farben der Landeshauptstadt Linz sind
weiß-rot.
(2)Das Stadtwappen von Linz zeigt im roten Feld
ein silbernes, gequadertes und zinnengekröntes
Stadttor mit weit geöffneten goldenen Torflügeln
und mit einem hochgezogenen Fallgatter. Zu beiden
Seiten des Stadttores erheben sich zwei silberne, ge-
quaderte und zinnengekrönte Rundtürme mit gol
denen Kegeldächern, über dem Torbogen erscheint
ein goldener Dachwalm, darüber das österreichische
Bindenschild. Vom geöffneten Tor führt über grünen
Grund ein goldener Weg zum blauen Strom.
(3)Die Befugnis, das Wappen zu führen, wird
durch die Landeshauptstadt Linz erteilt; es ist unter
sagt und als Verwaltungsübertretung strafbar, das
Wappen unbefugt zu führen.
(4)Das Siegel der Landeshauptstadt Linz trägt im
Siegelfeld das Wappen der Landeshauptstadt Linz.
Die Umschrift lautet: Landeshauptstadt Linz.
(LGB1. Nr. 43/1951; LGB1. Nr. 3/1953)
II. HAUPTSTÜCK. Personen.
§ 3. Personen der Gemeinde.
(1) Die Personen in der Gemeinde sind entweder Gemeindemitglieder oder Auswärtige.
(2)Gemeindemitglieder sind jene-österreichischen
Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren ordent
lichen Wohnsitz haben.
(3)Alle übrigen Personen in der Gfemeinde werden
Auswärtige genannt.
(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 3)
§ 3 in der ursprünglichen Fassung entfällt.
(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 1)
§ 4 entfällt.
(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 1)
§ 5 entfällt.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 1)
§ 6. Ehrenbürger.
(1)Personen, die sich um die Landeshauptstadt
Linz besonders verdient gemacht haben oder die
sonst der Landeshauptstadt Linz im besonderen
Maß zur Ehre gereichen, können vom Gemeinderat
durch die Ernennung zum Ehrenbürger ausgezeich
net werden. Sie erhalten einen Ehrenbürgerbrief.
Die Ernennung begründet keine Sonderrechte und
Sonderpflichten.
(2)Die Ernennung gilt als widerrufen, wenn nach
der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landes
hauptstadt Linz ein Grund zur Ausschließung des
Ehrenbürgers vom Wahlrecht eintritt.
(LGBL Nr. 18/1958, Art. I Z. 2)
§ 7 entfällt.
(LGBL Nr. 18/1958, Art. I Z. 3)
§ 8. Rechte aller Personen der Gemeinde.
Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch auf
1.den Schutz der Person und seines in der Ge
meinde befindlichen Eigentums,
2.die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß
gabe der bestehenden Einrichtungen und Vor
schriften.
§ 9. Rechte der Gemeindemitglieder.
Die Gemeindemitglieder nehmen nach den Bestimmungen dieses Statutes an den Rechten und Vorteilen wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde teil.
§ 10 entfällt.
(LGBL Nr. 40/1948, Art. I Z. 1)
§ 11.
Pflichten der Gemeindemitglieder und Auswärtigen.
Allen Personen in der Gemeinde obliegt die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises getroffenen Anordnungen, alle nehmen an den Gemeindelasten verhältnismäßig teil.
III. HAUPTSTÜCK. Die Organe der Gemeinde.
I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§ 12. Vertretung, Organe.
(1)Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten
vom Gemeinderat vertreten.
(2)Zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten sind
folgende Organe berufen:
1.der Gemeinderat;
2.der Bürgermeister;
3.der Stadtrat;
4.der Magistrat.
§ 13. Ausfertigung von Urkunden.
(1)Urkunden, durch welche privatrechtliche Ver
pflichtungen der Gemeinde gegen dritte Personen
begründet werden sollen, müssen vom Bürgermei
ster oder von dem zur Vertretung berufenen Bürger
meisterstellvertreter und zwei Mitgliedern des Ge
meinderates unterfertigt werden.
(2)Von welchen Organen sonstige Urkunden und
Geschäftsstücke zu unterfertigen sind, wird durch
die Geschäftsordnung des Magistrates bestimmt.
§ 14.
Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinderates und sonstige Anordnungen.
(1)Gemeinderatsbeschlüsse und auf Grund dieser
erlassene Verordnungen sowie sonstige Anordnun
gen im selbständigen und übertragenen Wirkungs
kreis der Gemeinde gelten durch die Einschal
tung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz als
gehörig kundgemacht.
(2)Die Wirksamkeit der Anordnungen beginnt
mit dem Tag der Verlautbarung im Amtsblatt,
wenn nicht in der Anordnung selbst ein anderer
Zeitpunkt für die Wirksamkeit bestimmt wurde.
(3)Unbeschadet vorstehender Bestimmungen kann
der Gemeinderat von Fall zu Fall beschließen, daß
Gemeinderatsbeschlüsse und auf Grund dieser er
lassene Verordnungen auch durch Anschlag an den
Amtstafeln der Stadtgemeinde Linz und durch Tages
zeitungen zu veröffentlichen sind und daß die Wirk
samkeit mit dem Tag des Anschlages an den Amts
tafeln beginnt.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wer
den anderslautende Vorschriften über die Kund
machung von Rechtsvorschriften im übertragenen
Wirkungskreis nicht berührt.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 4)
II. Abschnitt. Der Gemeinderat.
§ 15. Wahl der Mitglieder.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden von
den Wahlberechtigten auf Grund der Wahlordnung
für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz ge
wählt.
(2)Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates
beträgt sechzig.
§ 16. Konstituierung des Gemeinderates.
(1)Wenn innerhalb der nach den Bestimmungen
der Gemeindewahlordnung festgesetzten Frist keine
Einwendungen gegen die vorgenommenen Wahlen
erhoben werden oder über die vorgebrachten Ein
wendungen endgültig entschieden worden ist, so ist
binnen einer Woche nach Ablauf der Einwendungs
frist oder nach Einlangen der endgültigen Entschei
dung über die etwaigen Einwendungen die konsti
tuierende Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.
(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür
germeister der abgelaufenen Wahlperiode mit dem
Beisatz einzuladen, daß jene Gemeinderatsmitglie
der, die entweder gar nicht erscheinen oder sich vor
Beendigung der Wahlhandlung entfernen, ohne ihr
Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende
Gründe zu entschuldigen, ihres Amtes verlustig
werden. Wenn der Vorsitzende Bedenken hat, ob
die vorgebrachten Gründe für eine Entschuldigung
hinreichen, hat er die Entscheidung des Gemeinde
rates einzuholen.
(3)Bei der konstituierenden Sitzung führt das an
Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem
Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten
Gemeinderat zu geloben, die Gesetze der Republik
Österreich und des Landes Oberösterreich gewissen
haft zu beobachten, den österreichischen Charakter
der Stadt Linz zu wahren und ihr die Treue zu halten.
(5)Das Gelöbnis ist mit den Worten: "ich gelobe"
zu leisten.
(e) Ein Gelöbnis unter Bedingungen gilt als verweigert. (LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 4)
I
§ 17. Dauer der Amtsführung.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf sechs Jahre gewählt. Läuft die Funktionsperiode des Gemeinderates in demselben Jahr wie die Funktionsdauer des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages ab, so kann die Wahl mit der Wahl in eine der genannten Körperschaften auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam vorgenommen werden, über einen bezüglichen Antrag an den Landtag entscheidet der Gemeinderat mit Beschluß, zu welchem die Anwesenheit von zwei Dritteln der Gemeinderatsmitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist. Für die Durchführung dieser Wahlen haben die Bestimmungen der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz Anwendung zu finden.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates (§ 16) im Amt. (s) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates während der Dauer der Wahlperiode aus irgend einem Grund aus dem Gemeinderat ausscheidet, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzmann im Sinne der Bestimmungen der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz einzuberufen. Das neueintretende Mitglied hat bei seinem Eintritt das im § 16 vorgesehene Gelöbnis abzulegen.
§ 18. Amtsverlust und vorläufige Amtsenthebung.
(1)Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines
Amtes verlustig:
1.wenn es auf sein Mandat freiwillig verzichtet;
2.wenn es die Wählbarkeit verliert;
3.wenn es das im § 16 vorgesehene Gelöbnis gar
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form
ablegt oder die Bedingungen des § 16 Abs. 2 nicht
erfüllt;
4.wenn es aus der Partei, in deren Wahlvorschlag
es aufgenommen war, austritt oder ausgeschlos
sen wird.
(2)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsver
lustes nach Abs. 1 Z. 2 bis 4 an den Verfassungsge
richtshof (Art. 141 B-VG. 1929) hat der Gemeinde
rat zu stellen, überdies kann die Landesregierung
aus den im Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Gründen
den Verlust der Mitgliedschaft im Gemeinderat
durch Bescheid aussprechen. In diesem Falle tritt
der Mandatsverlust mit der Zustellung des Be
scheides ein.
(3)Wird über ein Mitglied des Gemeinderates die
Voruntersuchung (§ 91 Strafprozeßordnung) wegen
einer strafbaren Handlung eingeleitet und würde
eine Verurteilung wegen dieser Handlung nach der
Wahlordnung für den Gemeinderat der Landes
hauptstadt Linz den Ausschluß vom Wahlrecht oder
von der Wählbarkeit nach sich ziehen, so hat es hie-
von unverzüglich den Bürgermeister zu verstän
digen. So lange das Strafverfahren dauert, kann das
Mitglied des Gemeinderiates sein Amt nicht ausüben
und ist vorläufig seines Amtes enthoben. Für die
Zeitdauer der Amtsenthebung hat der Bürgermeister
den nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein
zuberufenden Ersatzmann an Stelle des enthobenen
Mitgliedes einzuberufen.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 5)
§ 19. Rechte der Gemeinderatsmitglieder.
(1)Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
werden durch die Geschäftsordnung des Gemeinde
rates geregelt.
(2)Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten
haben die Mitglieder des Gemeinderates Anspruch
auf Ersatz der tatsächlich erwachsenen Auslagen so-
wie des Entganges am Verdienst; dieser Anspruch kann auch pauschal abgegolten werden. Im übrigen verwalten jedoch die Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme des Stadtrates, ihr Amt unentgeltlich.
(3) entfällt.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 6 und 7)
§ 20. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates sind ver
pflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates und
der Ausschüsse, in welche sie vom Gemeinderat
gewählt worden sind, teilzunehmen.
(2)Die Verständigung von der Einberufung hat an
die Gemeinderäte selbst oder in ihrer Abwesenheit
zu Händen ihrer Hausgenossen zu erfolgen. Für die
Zustellung gelten im übrigen die Bestimmungen des -
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -
AVG. 1950.
(3)Wenn ein Mitglied des Gemeinderates trotz
vorausgegangener Ermahnung an drei aufeinander
folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilnimmt,
ist der Bürgermeister berechtigt, über das Mitglied
eine Geldbuße im Ausmaß bis zu 1.000 Schilling zu
verhängen. Gegen eine solche Ordnungsstrafe steht
die Berufung an den Gemeinderat offen. Dieser ent
scheidet endgültig.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 8)
§ 21. Geschäftsführung des Gemeinderates.
(1)Die Geschäfte des Gemeinderates werden auf
Grund einer vom Gemeinderat zu beschließenden
Geschäftsordnung geführt.
(2)Die Vorberatung der Beschlüsse des Gemeinde
rates erfolgt durch dessen Ausschüsse oder durch
den Stadtrat. Die Ausschüsse können über Beschluß
des Gemeinderates ermächtigt werden, in vom Ge
meinderat bezeichneten Gegenständen auch selb
ständige Beschlüsse zu fassen, die vom Bürgermei
ster gemäß § 22 dieses Gesetzes in Vollzug zu setzen
sind.
(3)Die Geschäftsordnung hat jedenfalls folgende
Bestimmungen zu enthalten:
1.Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Ab
änderung der Geschäftsordnung kann erst in der
nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates in Ver
handlung gezogen werden.
2.Für die Einberufung und die Sitzungen des Ge
meinderates hat folgendes zu gelten:
a)Der Gemeinderat tritt zusammen, so oft es die
Geschäfte erfordern. Er wird unter Angabe der
Beratungsgegenstände durch den Bürgermeister
oder, wenn dieser verhindert ist, durch den hiezu
berufenen Bürgermeisterstellvertreter einberu
fen. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter
führt in der Sitzung, ausgenommen den Fall des
§ 16, den Vorsitz.
b)Jede Sitzung des Gemeinderates, welche nicht
vom Bürgermeister oder im Falle seiner Verhin
derung von einem Bürgermeisterstellvertreter
einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu welcher
nicht alle Gemeinderäte eingeladen wurden, ist ungesetzlich. Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind nichtig.
7.über die Gemeinderatsverhandlungen ist eine
Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge
und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, dem
Schriftführer und zwei Mitgliedern des Gemeinde
rates zu unterfertigen. Jedem Gemeindemitglied
steht die Einsicht in die Verhandlungsschrift frei.
8.Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffent
lich.
9.Die Verhandlungssprache ist die deutsche
Sprache.
10.Sitzungen, mit Ausnahme jener, in denen die
Gemeinderechnungen oder der Gemeindevoran
schlag verhandelt werden, sind über Verlangen des
Bürgermeisters oder von wenigstens fünfzehn Mit
gliedern des Gemeinderates nichtöffentlich abzu
halten. Bei dieser nichtöffentlichen Sitzung kann
jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegen
standes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung be
schließen.
11.Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht
zugelassen werden.
12.Die Zuhörer bei den Gemeinderatssitzungen
haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie
die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine
Freiheit beeinträchtigen, so ist der Vorsitzende be
rechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener
fruchtloser Mahnung zur Ordnung die Zuhörer aus
dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
§ 22. Vollzug der Beschlüsse.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden gültigen Beschluß des Gemeinderates in Vollzug zu setzen. Er bedient sich hiezu des Magistrates, der Bürgermeisterstellvertreter, der Stadträte oder auch einzelner Mitglieder des Gemeinderates. Gegen Beschlüsse des Gemeinderates in allen, dem selbständigen Wirkungskreis überlassenen Angelegenheiten steht die Berufung an die Landesregierung offen, insofern^ die Gesetze nichts anderes bestimmen.
§23. Sistierung von Gemeinderatsbeschlüssen.
Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreitet; oder der Gemeinde wesentlichen Schaden zufügt, So ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderat binnen sechs Wochen anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes anzurufen.
III. Abschnitt. Der Bürgermeister.
§ 24. Wahl.
(1)In der konstituierenden Sitzung des Gemeinde
rates (§ 16) ist nach Angelobung der Mitglieder des
Gemeinderates aus dem Gemeinderat der Bürger
meister zu wählen.
(2)Gewählt ist dasjenige Gemeinderatsmitglied,
das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Leere Stimmzettel sind
ungültig und werden nicht gezählt. Bei Stimmen
gleichheit entscheidet das Los. Wenn aber bei
Stimmengleichheit das Stimmenverhältnis dreißig
zu dreißig beträgt, so ist jenes Mitglied gewählt,
dessen Partei bei der Gemeinderatswahl die größere
Stimmenanzahl erhalten hat.
(3)Hat kein Mitglied des Gemeinderates bei der
Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und ist
auch Stimmengleichheit nicht eingetreten, so findet
eine engere Wahl statt, die sich auf jene zwei Mit
glieder zu beschränken hat, die in der vorausge
gangenen Abstimmung die meisten Stimmen er
halten haben.
(4)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der
Wahlperiode des Gemeinderates gewählt.
(5)Der Bürgermeister bleibt bis zum Amtsantritt
seines Nachfolgers im Amt.
(6)Die näheren Bestimmungen über die Wahl ent
hält die Geschäftsordnung des Gemeinderates.
§ 25. Gelöbnis und Funktionsgebühren.
(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines
Amtes, unbeschadet des verfassungsmäßigen Gelöb
nisses an den Landeshauptmann, vor dem ver
sammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu
leisten:
"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Landesverfassung und alle Gesetze getreu zu beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."
(2)Die Funktionsgebühren des Bürgermeisters
werden vom Gemeinderat festgesetzt. Es ist nicht
gestattet, auf die Funktionsgebühren zu verzichten. (LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 10)
§ 26.
Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens die Neubesetzung zu erfolgen. Inzwischen hat der zur Vertretung berufene Bürgermeisterstell-vertreter die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gerneinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
IV. Abschnitt. Der Stadtrat.
§ 27. Bürgermeisterstellvertreter und Stadtrat.
(1)Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister,
den Bürgermeisterstellvertretern und den Stadt
räten. Die Bürgermeisterstellvertreter und Stadträte
sind in der Konstituierenden Sitzung des Gemeinde
rates (§ 16) von diesem zu wählen.
(2)Der Gemeinderat wählt drei Bürgermeisterstell
vertreter und sechs Mitglieder des Stadtrates.
(3)Der Gemeinderat kann eine Änderung der Zahl
der Mitglieder des Stadtrates bei Anwesenheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates und
mit zwei Dritteln Mehrheit der Anwesenden be
schließen.
(4)Die Mandate der Bürgermeisterstellvertreter
und Stadträte sind auf die politischen Parteien des
Gemeinderates im Verhältnis der Anzahl ihrer Ver
treter aufzuteilen, wobei die Bestimmungen über
das Ermittlungsverfahren der Wahlordnung für den
Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz sinngemäß
anzuwenden sind. Die Parteien haben nach Maßgabe
der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden
spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung
die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über
reichen, welche von mindestens der Hälfte der Par
teimitglieder unterschrieben sind. Diese Wahlvor
schläge haben so viele Namen von Mitgliedern des
Gemeinderates zu enthalten, als der Partei an Man
daten zukommen und die Mandate zu bezeichnen,
für welche die einzelnen Vorschläge gelten. Diese
Wahlvorschläge sind in einem gemeinsamen Wahl-
vorscblag zu vereinigen, über den der Gemeinderat
in einem Wahlgang mit absoluter Stimmenmehr
heit entscheidet.
(5)Auf die Wahlen einzelner Bürgermeisterstell
vertreter oder Stadträte finden vorstehende Be
stimmungen sinngemäß Anwendung.
(e) Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, wird vom Bürgermeister bestimmt.
(7)Dem Stadtrat dürfen nicht gleichzeitig Mit
glieder des Gemeinderates angehören, die mitein
ander verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad
verwandt oder verschwägert sind.
(8)Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtrates mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. 1 Z. 11)
§ 28. Dauer der Amtsführung.
Die Bürgermeisterstellvertreter und Stadträte bleiben solange im Amt, bis die neugewählten Nachfolger ihr Amt übernommen haben. Kommt jedoch die Stelle eines Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtrates während der regelmäßigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwischen hat ein vom Stadtrat zu bestimmendes Stadt- oder Gemeinderatsmitglied die Stadtratsgeschäfte zu führen.
§ 29. Gelöbnis und Funktionsgebühren.
(1)Die Bürgermeisterstellvertreter haben gleich
falls das im § 25 für den Bürgermeister vorgeschrie
bene Gelöbnis abzulegen.
(2)Die Bürgermeisterstellvertreter und die Mit
glieder des Stadtrates haben Anspruch auf die vom
Gemeinderat festgesetzten Funktionsgebühren. Es
ist nicht gestattet, auf die Funktionsgebühren zu
verzichten.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 12)
§ 30. Geschäftsordnung.
(1)Den Vorsitz des Stadtrates führt der Bürger
meister, im Falle seiner Verhinderung der nach § 27
berufene Bürgermeisterstellvertreter
(2)Die Geschäftsordnung des Stadtrates wird durch
eine vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwen
dung der Bestimmungen für die Geschäftsordnung
des Gemeinderates zu erlassende Geschäftsordnung
geregelt.
§ 31. Sistierung von Stadtratsbeschlüssen.
(1)Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß
des Stadtrates vor dem Vollzug zu sistieren; er ist
in diesem Falle jedoch verpflichtet, unter Bekannt
gabe der Gründe der Sistierung den Gegenstand zur
neuerlichen Beschlußfassung binnen zwei Wochen
vorzulegen. Verbleibt der Stadtrat bei seinem ersten
Beschluß, so muß der Bürgermeister diese Ange
legenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vor
legen.
(2)Der Bürgermeister ist zur Sistierung oder zur
Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er
erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen
zuwiderläuft oder den Wirkungskreis des Stadt
rates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen
wesentlichen Schaden zufügt.
V. Abschnitt. Der Magistrat.
§ 32. Zusammensetzung.
(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister,
den BürgermeistersteHvertretern, dem Magistrats
direktor, den Fach- und Verwaltungsbeamten und
dem Hilfspersonal.
(2)Die Amtsgeschäfte werden vom Magistrats
direktor nach den Weisungen des Bürgermeisters
geleitet.
§ 33 entfällt.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. 1 Z. 13)
§ 34. Unternehmungen.
(1) Wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die von dieser unmittelbar verwaltet werden und
denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes.
(2)Der Wirkungskreis der einzelnen Organe der
Gemeinde im Bezug auf die Unternehmungen und
der Wirkungskreis der Direktionen wird vom Ge
meinderat durch die Organisationsstatuten für die
Unternehmungen bestimmt. Dem Magistrat obliegt
jedenfalls die Überwachung der Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3)In den Organisationsstatuten ist insbesondere
zu regeln, in welcher Weise und von welchen Per
sonen die Zeichnungsberechtigung ausgeübt wird.
(4)§ 13 dieses Statutes findet für die Unterneh
mungen nicht Anwendung.
(5)In den Organisationsstatuten sind dem Ge
meinderat jedenfalls vorzubehalten:
a)die Beschlußfassung über die Organisations
statuten;
b)die Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts
berichtes und der Bilanz;
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, Dota
tionen der Reservefonds und der jeweiligen
Spezialfonds;
d)die Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;
e)die Genehmigung der Erwerbung, Veräußerung
und Verpfändung von unbeweglichem Vermö
gen;
f)die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse
der Arbeiter der Unternehmungen.
(e) In. i den Organisationsstatuten sind dem Stadtrat jedenfalls vorzubehalten:
a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und
Gesdhäftsgebarung; jedenfalls ist dem Stadtrat
die Zustimmung zu den Kreditoperationen und
Geschäften vorbehalten, die über die laufende
Geschäftsgebarung der Unternehmungen hinaus
gehen ;
b)hinsichtlich der in öffentlich-rechtlichem Dienst
verhältnis Angestellten alle Rechte nach § 49
dieses Statutes, hinsichtlich der übrigen Ange
stellten die Festsetzung der Dienst- und Besol
dungsverhältnisse.
(7) In | den Organisationsstatuten ist dem Bürgermeister ijedenfalls vorzubehalten die Zuweisung des Personals, das in seiner Gesamtheit diesem untergeordnet ist.
IV. HAUPTSTÜCK.
Der Wirkungskreis der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane.
I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§ 35. Einteilung des Wirkungskreises.
Der Wirkungskreis der Gemeinde ist
1.ein selbständiger,
2.ein übertragener.
§ 36. Selbständiger Wirkungskreis.
(1)Der selbständige, das ist derjenige Wirkungs
kreis, in dem die Gemeinde mit Beachtung der be
stehenden Bundes- und Landesgesetze nach freier
Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, um
faßt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst
berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre
eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden
kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere:
a)die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer
auf den Gemeindeverband sich beziehenden An
gelegenheiten;
b)die Sorge für die Sicherheit der Person und des
Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
c)die Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege,
Plätze und Brücken der Gemeinde;
d)die örtliche Straßenpolizei, soweit es sich nicht
um Bundesstraßen handelt;
e)der Flurschutz und die Flurpolizei, die Markt
polizei;
. f) der Gemeindesanitätsdienst und die Sittlichkeitspolizei;
(2)Aus höheren Staatsrücksichten können be stimmte Geschäfte der Ortspolizei durch Gesetz be
sonderen staatlichen Organen zugewiesen werden.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 14)
§ 37. übertragener Wirkungskreis.
(1)Den übertragenen Wirkungskreis der Ge
meinde, das ist ihre Verpflichtung zur Mitwirkung
für die Zwecke der staatlichen Verwaltung, bestimmt die Bundes- und Landesgesetzgebung.
(2)Die Bundes- bezw. Landesregierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises je
derzeit ganz oder teilweise durch ihre Organe be
sorgen lassen.
§ 38.
Organe des selbständigen und übertragenen Wirkungskreises. Die Geschäfte des selbständigen Wirkungskreises werden vom Gemeinderat und vom Stadtrat, die des selbständigen und übertragenen Wirkungskreises werden vom Bürgermeister durch den Magistrat ausgeübt.
II. Abschnitt.
Der Wirkungskreis.des Gemeinderates.
§ 39. Allgemeines.
(1)Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen
Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer
Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende
Beschlüsse zu fassen und diese in geeignetem Wege
vollziehen zu lassen.
(2)Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzu
nehmen und für ihre allseitige Befriedigung durch
gesetzliche Mittel zu sorgen.
(3)Demnach gehört zu seinem Wirkungskreis
außer den in diesem Statut an anderen Stellen dem
Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften:
a)die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegen
heiten (§ 40);
b)die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs
kreises der Gemeinde (§§ 41 bis 43);
c)die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer be
sonderen Wichtigkeit seiner Genehmigung vor
behaltenen Verwaltungsangelegenheiten des
selbständigen Wirkungskreises (§§ 44 bis 48).
§ 40. Selbstbestimmung.
Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb' der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen, den selbständigen Wiikungkreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
§ 41. Ausübung der Oberaufsicht; Allgemeines.
Infolge des dem Gemeinderat zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt:
1.alle Angelegenheiten des selbständigen Wir
kungskreises, wenn sie auch auf Grund dieses
Statutes ihm nicht ausdrücklich vorbehalten sind,
an sich zu ziehen;
2.in außerordentlichen Verhältnissen für längere
Zeit die Zuständigkeit der anderen Gemeinde
organe unter die in diesem Statut gezogenen
Grenzen einzuschränken;
3.die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, An
stalten und Unternehmungen in Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungskreises zu unter
suchen bezw. untersuchen zu lassen, die Vorlage
aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnun
gen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich
in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit
die Genehmigung vorzubehalten.
§ 42.
Ausübung der Oberaufsicht bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes.
(1) Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen derart verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(2) Der Gemeinderat ist weiters verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied vom Gemeindegut einen größeren Nutzen zieht, als zur Deckung des Bedarfs notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfs erübrigte Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden, die zum Stammvermögen geschlagen werden muß, sofern sie nicht für besondere Gemeindezwecke gewidmet ist.
§ 43. Skontrierung der Kassen.
Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit durch eine aus seiner Mitte zu bestellende Kommission skontriert werden; über das Ergebnis der Skontrierung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung durch die Kommissdon Bericht zu erstatten.
§ 44. Feststellung des Voranschlages.
(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Ein
nahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer
Fonds, Anstalten und Unternehmungen für jedes
Verwaltungsjahr zu Beginn jedes Jahres oder am
Schluß des vorausgehenden Jahres festzustellen.
(2)Zu diesem Zwecke hat der Magistrat dem Stadt
rat mindestens vier Wochen vor Beginn des Rech
nungsjahres einen Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist
der Voranschlagsentwurf während zweier Wochen
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auf
legung fristgerecht öffentlich kundzumachen.
(4)Es steht jedem Gemeindemitglied frei, gegen
den Voranschlag Erinnerungen vorzubringen, die bei
der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
§ 45. Bedeckung der Ausgaben aus laufenden Einkünften.
(1)Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zu
nächst aus den laufenden Einkünften zu bestreiten.
(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Auslagen ein
besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu
die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden;
diese dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden.
§ 46.
Bedeckung der Ausgaben durch Ausschreibung von Abgaben.
Die Bestreitung der nach § 45 nicht gedeckten Ausgaben kann innerhalb der durch Bundes- und Landesgesetzgebung geregelten Grenzen und nach dem dort geregelten Verfahren erfolgen durch Ausschreibung
a)eigener Gemeindeabgaben;
b)von Zuschlägen zu den zuschlagsfähigen Bundes
und Landesabgaben.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 15)
§ 47. Prüfung und Erledigung der Rechnungen.
(1)Der Gemeinderat prüft und erledigt die gehörig
belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonds, An
stalten und Unternehmungen.
(2)Zu diesem Zwecke hat sie der Magistrat läng
stens sechs Monate nach Ablauf des Verwaltungs
jahres dem Stadtrat vorzulegen, der sie an den
Gemeinderat weiterleitet.
(3)Durch zwei Wochen vor der Prüfung und Er
ledigung der Rechnungen werden sie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und diese Auflegung fristgerecht kundgemacht.
(4)Etwa vorgebrachte Erinnerungen hat der Ge
meinderat bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.
(5)Bei nicht genügender Rechtfertigung der in An
sehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom
Gemeinderat das administrative Erkenntnis gegen
den Zahlungspflichtigen vorbehaltlich des weiteren
gesetzlichen Verfahrens geschöpft.
§ 48.
Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten.
Dem Gemeinderat ist ferner außer den ihm an anderen Stellen dieses Gesetzes vorbehaltenen Angelegenheiten insbesondere vorbehalten:
1.die Ausübung der Diensthoheit über die Be
diensteten der Gemeinde in generellen Ange
legenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist;
2.die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung
der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der An
gestellten;
3.die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse
der Arbeiter;
4.die Erwerbung beweglicher und unbeweglicher
Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte bei
eiriem Kaufpreis (Tauschwert) von über 100.000
Schilling;
5.die Veräußerung und Verpfändung unbeweg
licher Sachen und diesen gleichgehaltener
Rechte bei einem Kaufpreis (Tauschwert) von
übbr 70.000 Schilling; die Veräußerung beweg
licher Sachen und diesen gleichgehaltener
Rechte bei einem Kaufpreis (Tauschwert) von
über 100.000 Schilling;
6.der Abschluß oder die Auflösung von Bestand-
und sonstigen Verträgen, wenn das bedungene
Entgelt jährlich mindestens 50.000 Schilling be
trägt oder die Dauer des Vertrages sechs Jahre
übersteigt; hievon sind jedoch Beträge, in denen
das Entgelt nur in Anerkennungszinsen besteht,
ausgenommen;
7.di4 Aufnahme vgn Darlehen sowie die Leistung
von Bürgschaften;
8.die Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Zu-
und Umbauten, wenn die veranschlagten Kosten
den Betrag von 100.000 Schilling übersteigen;
9.die gänzliche oder teilweise Nachsicht von
öffentlichen oder privatrechtlichen Forderungen,
wenn die Nachsicht 20.000 Schilling übersteigt;
10.die Bewilligung, einen Rechtsstreit anhängig zu
machen, wenn der Bürgermeister die Beschluß
fassung des Gemeinderates anordnet oder der
Stadtrat sie beschließt; die Beschlußfassung des
Gemeinderates ist jedenfalls einzuholen, wenn
der Streitwert 100.000 Schilling übersteigt;
11.die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrag
von mehr als 20.000 Schilling;
12.die Bewilligung von Beiträgen für Wohltätig-
keits-, Bildungs- und andere gemeinnützige
Zwecke; der Gemeinderat kann die Ausübung
dieses Rechtes unter gleichzeitiger Begrenzung
der dafür bewilligten Mittel dem Stadtrat über
lassen;
13.die Bewilligung von Nachtragskrediten;
14.die Ausschreibung von Abgaben, Zuschlägen,
Umlagen, Gebühren und Taxen zur Deckung der
Gemeindebedürfnisse sowie die Festsetzung
von Entgelten für Leistungen der Gemeinde,
jedoch mit den durch die Bundes- und Landes
gesetze vorgeschriebenen Beschränkungen; alle
diese Leistungen zur Deckung der Gemeinde
bedürfnisse oder für Gemeindezwecke können
im Verwaltungsweg eingetrieben werden;
15.die Ausübung des Petitionsrechtes und Präsen
tationsrechtes der Gemeinde.
(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 1; LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 16 bis 24)
III. Abschnitt.
Der Wirkungskreis des Stadtrates.
§ 49.
(1)Der Stadtrat ist das beschließende Organ in
allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs
kreises, welche in diesem Gesetz nicht dem Ge
meinderat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat
vorbehalten sind, dann in jenen Angelegenheiten,
die ihm auf Grund besonderer Ermächtigung des
Gemeinderates zur Beschlußfassung und Durchfüh
rung übertragen werden.
(2)In diesen Wirkungskreis fallen insbesondere:
a)die Ernennung (Stellenbesetzung) der Ange
stellten und die Gewährung von Zulagen und Re
munerationen an diese, deren Versetzung in den
zeitlichen oder bleibenden Ruhestand und die
Entlassung;
b)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der
Gemeinde, ihrer Anstalten und Unternehmungen;
c)die Prüfung der Voranschläge und Rechnungsab
schlüsse und die Antragstellung hierüber an den
Gemeinderat;
d)die Bewilligung zur Aufnahme schwebender Fi
nanzschulden der Gemeinde, soweit sie durch im
Voranschlag vorgesehene laufende Einnahmen
gedeckt werden können;
e)die Bewilligung, einen Rechtestreit anhängig zu
machen, wenn der Streitwert 100.000 Schilling
nicht übersteigt, ferner zur Beendigung eines
Rechtsstreites sowie zum Abschluß eines Ver
gleiches in allen Angelegenheiten, deren Vor
lage an den Stadtrat der Bürgermeister anordnet;
f)die Bewilligung zur Einbringung von Beschwer
den und Klagen an den Verfassungs- und Ver
waltungsgerichtshof;
g)die Bewilligung zur Verwendung von Aushilfs
kräften über eine Zeitdauer von drei Monaten.
(3) Der Stadtrat ist berechtigt, in dringenden Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen, Beschlüsse zu fassen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 25)
IV. Abschnitt.
Der Wirkungskreis des Bürgermeisters.
§ 50. Die Stellung des Bürgermeisters.
(1)Der Bürgermeister steht an der Spitze der Ge
meindeverwaltung; er leitet und beaufsichtigt alle
der Gemeinde obliegenden Geschäfte.
(2)Der Bürgermeister ist insbesondere berechtigt
und verpflichtet, über die Einhaltung der durch
dieses Gesetz für die einzelnen Organe der Ge
meinde bestimmten Wirkungskreise zu wachen.
(3)Der Bürgermeister ist berechtigt, in dringenden
Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungs;
kreis des Stadtrates und Gemeinderates fallen, unter
seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn
die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne
Nachteil für diese Sache nicht abgewartet werden
kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich
dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträg
lichen Genehmigung vorzulegen.
(4)Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung
von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 23) und des
Stadtrates (§ 31).
(») Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. (Ö) Der Bürgermeister ist für se.ine Amtshandlung dem Gemeinderat und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Landesregierung bezw. der Bundesregierung verantwortlich.
§ 51. Sonstige Befugnisse des Bürgermeisters.
(1)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi
strates, für dessen Geschäftsführung verantwortlich
und hat als solcher die Befugnis, Gegenstände, die
in den Wirkungskreis des Magistrates fallen, selbst
unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.
(2)Alle Bediensteten der Gemeinde sowie ihrer
Anstalten und Unternehmungen sind dem Bürger
meister verantwortlich. Dieser übt die Disziplinar
gewalt über die Bediensteten nach Maßgabe der hie
für geltenden Vorschriften aus.
(3)Der Bürgermeister erläßt mit Genehmigung des
Stadtrates die Geschäftsordnung und Geschäftsein
teilung für den Magistrat.
(4)Der Bürgermeister ist zur Aufnahme von Aus
hilfskräften für den vorübergehenden Bedarf mit
der durch § 49 Abs. 2 lit. g gegebenen Einschrän
kung berechtigt.
(5)Dem Bürgermeister steht, unbeschadet des dem
Stadtrat nach § 49 Abs. 2 lit. a zustehenden Rechtes,
die Zuweisung des Personals beim Magistrat und
bei allen Anstalten und Unternehmungen der Ge
meinde zu.
(e) Der Bürgermeister veranlaßt die periodische Skontrierung der Kassen.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 26)
§ 52. Die Stellvertretung des Bürgermeisters.
(1)Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen
und Angelegenheiten durch die nach § 27 berufenen
Stellvertreter vertreten, als Vorstand des Magi
strates auch durch den Magistratsdirektor.
(2)Die Bürgermeisterstellvertreter sind gleich dem
Bürgermeister dem Gemeinderat und bezüglich des
übertragenen Wirkungskreises auch der Landes-
bezw. Bundesregierung verantwortlich.
(3)Werden die Mitglieder des Stadt- oder Ge
meinderates oder Angestellte der Gemeinde mit Ge
schäften des Bürgermeisters oder mit der Durchfüh
rung von Amtshandlungen für ihn betraut, so ge
schieht dies unter Verantwortung des Bürgermei
sters, nach dessen Weisungen die Geschäfte zu be
sorgen sind.
V. Abschnitt. Der Wirkungskreis des Magistrates.
§ 53. Stellung des Magistrates.
(1)Der Magistrat ist das Exekutivorgan der Ge
meinde.
(2)Der Magistrat besorgt die ihm zugewiesenen
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs
kreises. Er ist verpflichtet, für die Eintragung des
unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die
öffentlichen Bücher zu sorgen, das gesamte be
wegliche und unbewegliche Eigentum sowie sämt
liche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Ver
wahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stif
tungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten
und dieses jährlich zu veröffentlichen.
(3)Dem Magistrat obliegt insbesondere außer den
ihm in diesem Statut an anderen Stellen zugewie
senen Geschäften:
a)die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der
Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftun
gen;
b)die Verfassung der Jahresrechnungen und der
Voranschläge, die er dem Stadtrat vorzulegen
hat;
c)die Vorberatung, Berichterstattung und Antrag
stellung in allen Fällen, in denen es die Ge
schäftsordnung des Gemeinderates und des
Stadtrates vorsieht;
d)die Erstattung von Vorschlägen für Stellensyste-
misierungen und für die Besetzung von Dienst
posten;
e)die Bewilligung einmaliger Ausgaben bis zu
10.000 Schilling, jährlich wiederkehrender Aus
gaben auf die Zeitdauer bis zu drei Jahren und
einem Betrag von höchstens 1.000 Schilling, die
Gewährung von Anerkennungsgaben und Aus
hilfen bis zu einem Betrag von 500 Schilling,
alles dies mit Ausnahme von Subventionen;
f)die Veräußerung von beweglichem Gemeinde
vermögen im Wert von höchstens 250 Schilling
und die Abschreibung uneinbringlicher Ge
meindeforderungen bis zu 250 Schilling;
§ 54. Organisation des Magistrates.
Die Bestimmungen über die Organisation des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Magistrates getroffen.
§ 55.
Entscheidungen über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates.
(1)Sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Be
schwerdeinstanz gegeben ist, entscheidet in den zum
selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde ge
hörigen Angelegenheiten der Stadtrat über Be
schwerden gegen Verfügungen des Magistrates.
(2)Gegen eine solche Entscheidung des Stadt
rates steht die binnen zwei Wochen beim Magi
strat einzubringende Berufung an die Landes
regierung offen.
§ 56.
Geschäfte des Magistrates im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde. Derj Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises zu besorgen; außerdem hat er als politische Behörde alle Amtshandlungen, welche im Wirkungskreis einer Bezirkrsverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen1.
§ 57. Ortspolizei.
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei innerhalb der Gesetze zu handhaben und übt im übertragenen Wirkungskreis das Strafrecht in den Angelegenheiten der Ortspolizei aus, soweit sie nicht nach § 36 Abs. 2 besonderen staatlichen Organen zugewiesen sind.
(ä) Der Magistrat ist auch hiebei an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden.
(3)Dem Magistrat steht das Recht zu, in Ange
legenheiten der der Gemeinde zustehenden Orts
polizei innerhalb der Gesetze allgemeine Anord
nungen und Verbote zu erlassen und für deren Über
tretung Geldstrafen bis zum Betrag von 2.000 Schil
ling oder Arrest bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4)Der Gemeinderat ist verpflichtet, für Anstalten
und Einrichtungen, die zur Handhabung der Orts
polizei erforderlich sind, die nötigen Geldmittel zu
bewilligen.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. 1 Z. 30)
V. HAUPTSTÜCK. Die Aufsicht über die Gemeinde.
§ 58.
Verhältnis der Gemeinde zur Bundesverwaltung und Landesverwaltung. Die Stadtgemeinde Linz steht bezüglich des selbständigen Wirkungskreises unter der Landesregierung und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises unter dem Landeshauptmann bezw. der Landesregierung.
§ 59.
Aufsichtsrecht der Landesregierung.
(t) Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt. Sie wacht auch darüber, daß das Eigentum der Gemeinde und ihrer Anstalten tunlichst ungeschmälert erhalten wird.
(2)Die Landesregierung kann zu diesem Zwecke
Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Ge
meinde verlangen und Erhebungen an Ort und Stelle
veranlassen. Wenn der Gemeinderat es unterläßt
oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich ob
liegenden Leistungen und Verpflichtungen zu er
füllen, so hat die Landesregierung, wenn diese Lei
stungen oder Verpflichtungen zum selbständigen
Wirkungskreis der Gemeinde gehören oder An
gelegenheiten betreffen, welche vom Land der Ge
meinde übertragen sind, die nötige Abhilfe zu treffen
und die erforderlichen Aufträge zu geben.
(3)Kosten, welche durch derartige Maßregeln er
wachsen, fallen demjenigen zur Last, der die Maß
regel durch sein offenbares Verschulden veranlaßt
hat; andernfalls sind sie der Gemeinde aufzuer
legen, können aber in rücksichtswürdigen Fällen
ganz oder teilweise vom Land übernommen wer
den. Solche Kosten werden im Verwaltungsweg
einbringlich gemacht.
§ 60. Aufsichtsrecht der Bundesregierung.
(1)Der Landeshauptmann übt das Aufsichtsrecht
des Bundes über die Gemeinde aus.
(2)Der Landeshauptmann kann daher für diese
Aufsichtszwecke die Mitteilung der Beschlüsse des
Gemeinderates und die notwendigen Aufklärungen
verlangen.
(3)Der Landeshauptmann kann Beschlüsse des Ge
meinderates sistieren, wenn durch diese Beschlüsse
dessen Wirkungskreis zum Nachteil des Bundes
überschritten wird oder in Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung Gesetze verletzt
oder fehlerhaft angewendet werden.
§ 61. Auflösung des Gemeinderates.
(1)Der Gemeinderat kann in Wahrung der
Bundesinteressen durch den Landeshauptmann auf
gelöst werden, In diesem Falle bleibt der Gemeinde
binnen zwei Wochen die Berufung an das Bundes
kanzleramt, jedoch ohne aufschiebende Wirkung,
vorbehalten.
(2)Der Gemeinderat kann in Wahrung der Landes
interessen durch die Landesregierung aufgelöst
werden.
(3)Der Gemeinderat kann sich durch Beschluß bei
Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln seiner
Mitglieder mit Zustimmung von zwei Dritteln der
Anwesenden auflösen.
(4)Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte
bis zur Konstituierung des neuen GemeinderateS-iaL
die Landesregierung einen Regierungskommissär zu
bestellen und diesem zur Beratung einen ehrenamt
lichen Beirat beizugeben. Dem Regierungskommissär
kommen die Befugnisse des Bürgermeisters, des
Stadtrates und des Gemeinderates zu. Der Regie
rungskommissär hat in allen wichtigen Angelegen
heiten den Beirat zu hören. Regierungskommissär
und Beirat können von der Landesregierung jeder
zeit abberufen werden.
(5)Die Neuwahl des Gemeinderates ist innerhalb
sechs Wochen nach der Auflösung auszuschreiben
und innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aus
schreibung durchzuführen.
(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 31)
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 62.
(1)Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen
Fassung am 20. Mai 1931 in Kraft getreten.
(2)Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
die Geltung des Gesetzes vom 23. Februar 1927,
LGuVBl. Nr. 20, nicht berührt.
(LGB1. Nr. 40/1931, Art. III zweiter Absatz; LGBL Nr. 18/1958, Art. II)
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