Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer
LGBL_OB_19580612_23Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der KartoffelkäferGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.06.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1958 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juni 1958 über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer.
In Durchführung der §§ 2, 9 und 16 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGB1. Nr. 37/1951, in der Fassung der O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 10/1955, wird verordnet:
§ 1.
Wer Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata) oder Larven dieses Käfers findet, ist verpflichtet, der Gemeinde, in der der Fund gemacht wurde, oder einem Organ der öffentlichen Sicherheit die Fundstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 2.
(1)Die Eigentümerf Frnrrirnip.Rpr nrirl Pächiej von
gefährdeten Kulturen, das ist von Grundstücken, die
mit Kartoffeln, Tomaten, Eierfrüchten oder anderen
Nachtschattengewächsen bepflanzt sind, und die son
stigen Verfügungsberechtigten über solche Grund
stücke, sind verpflichtet, bei jeder Bearbeitung ihrer
gefährdeten Kulturen sorgfältig auf einen allfälligen
Befall durch den Kartoffelkäfer oder seine Entwick
lungsstadien zu achten und ihre Familienangehöri
gen und Dienstnehmer im gleichen Sinne anzu
weisen.
(2)Außerdem sind die im Abs. 1 genannten Per
sonen verpflichtet, selbst oder durch Familienange
hörige oder Dienstnehmer die gefährdeten Kulturen
sorgfältig auf einen Befall durch den Kartoffelkäfer,
seine Entwicklungsstadien oder nach Anzeichen
eines Befalles zu folgenden Zeiten mindestens je
einmal zu untersuchen:
a)sofort nach Auflaufen der Kartoffelpflanzen;
b)in der Zeit vom 10. bis 25. Juni und
c)in der Zeit vom 25. Juli bis 10. August.
§ 3.
(1) Gefährdete Kulturen, auf denen wenigstens eine Befallsstelle festgestellt wurde (Befallskulturen), sind sogleich nach dieser Feststellung an Stelle der hiezu im § 2 Abs. 1 genannten Verpflichteten durch die Gemeinde mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz gegen Kartoffelkäfer anerkannten Bekämpfungsmittel zu behandeln. Die Verpflichteten haben hiebei über Aufforderung der Gemeinde Hand- und Zugdienste zu leisten. Verpflichtete, die selbst über Bekämpfungsgeräte verfügen, haben diese Maßnahmen selbst oder durch ihre Dienstnehmer durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf sämtliche in einer Gemeinde gelegenen gefährdeten Kulturen ohne Rücksicht darauf Anwendung, ob es sich um Befallskulturen handelt oder nicht (Totalbehandlung), wenn in dieser Gemeinde im Zeitraum vom Auflaufen der Kartoffelpflanzen bis längstens 15. Juli oder im Zeitraum vom 16. Juli bis 31. August zwanzig oder mehr Befallsstellen, verteilt auf zwei oder mehr Kulturen, festgestellt wurden. Diese Totalbehandlungen sind durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
§ 4.
(1)Die Gemeinde hat unter Benutzung der ihr von
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich über-
gebenen Meldeformulare monatlich vom 15. Juni bis
befalles und~die Kartolfelkäferbekämpfung "an die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und an die
Bezirksbauemkammer die Mitteilung zu erstatten.
(2)Die Bezirksbauemkammer hat unter Benützung
der ihr von der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich übergebenen Meldeformulare monatlich
vom 20. Juni bis 20. September über den Stand des
Kartoffelkäferbefalles und die Kartoffelkäferbe
kämpfung im Bezirk an die Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich die Meldung zu erstatten.
§ 5.
Die Kosten der Maßnahmen gemäß § 3 sind, soweit sie nifcht durch Beihilfen gedeckt sind, nach den §§ 25 i und 26 des Gesetzes anteilsmäßig von den Verpflichteten zu tragen.
§ 6.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 33 des Gesetzes bestraft.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGB1. | Nr. 28, über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer aufgehoben.
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