Gesetz über die Änderung des Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt Linz (Linzer Gemeindestatutnovelle 1958)
LGBL_OB_19580514_18Gesetz über die Änderung des Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt Linz (Linzer Gemeindestatutnovelle 1958)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1958 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.§ 5 hat zu entfallen.
2.§ 6 hat zu lauten;
"Ehrenbürger. § 6.
(1)Personen, die sich um die Landeshaupt
stadt Linz besonders verdient gemacht haben
oder die sonst der Landeshauptstadt Linz in be
sonderem Maße zur Ehre gereichen, können
vom Gemeinderat durch die Ernennung zum
Ehrenbürger ausgezeichnet werden. Sie erhal
ten einen Ehrenbürgerbrief. Die Ernennung be
gründet keine Sonderrechte und Sonder
pflichten.
(2)Die Ernennung gilt als widerrufen, wenn
nach der Wahlordnung für den Gemeinderat der
Landeshauptstadt Linz ein Grund zur Ausschlie
ßung des Ehrenbürgers vom Wahlrecht eintritt."
3.§ 7 hat zu entfallen.
4.§ 14 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:
"(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende Vorschriften über die Kundmachung von Rechtsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt."
7.§ 9 Abs. 3 hat zu entfallen.
1
8.Im: § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
"100 S" der Betrag "1.000 Schilling".
9.Im| § 21 Z. 5 Abs. 2 sind die Worte "von mehr
als| S 50.000.-" zu ersetzen durch die Worte
"von mehr als 500.000 Schilling"; die Worte
"der Betrag von S 100.000.-" sind zu ersetzen
dufch die Worte "den Betrag von 1,000.000
Schilling"; schließlich sind die Worte
„a) 100.000 S oder zu b) 300.000 S"
zu ersetzen durch die Worte
„a) 1,000.000 Schilling oder zu b) 3,000.000 Schilling".
10.§ 25 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
*Es ist nicht gestattet, auf die Funktionsgebühren zu verzichten."
11.§ 27 Abs. 7 hat zu lauten:
17.Im § 48 Z. 4 tritt an die Stelle des Betrages
"S 10.000.-" der Betrag "100.000 Schilling".
18.Im § 48 Z. 5 treten an die Stelle der Beträge
"S 7000.-" bezw. "Schilling 10.000.-" die Beträge "70.000 Schilling" bezw. "100.000 Schilling".
19.Im § 48 Z. 6 tritt an die Stelle des Betrages
"S 5000.-" der Betrag "50.000 Schilling".
20.Im § 48 Z. 7 haben die Worte zu entfallen: "Zur Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz erforderlich
(§11 Finanz-Verfassungsgesetz)".
21.Im § 48 Z. 8 tritt an die Stelle des Betrages
"S 10.000.-" der Betrag "100.000 Schilling".
22.Im § 48 Z. 9 tritt an die Stelle des Betrages
"S 2000.-" der Betrag "20.000 Schilling".
23.Im § 48 Z. 10 tritt an die Stelle des Betrages
"10.000 S" der Betrag "100.000 Schilling".
24.Im § 48 Z. 11 tritt an die Stelle des Betrages
"S 2.000.-" der Betrag "20.000 Schilling".
25.Im § 49 Abs. 2 Z. 5 tritt an die Stelle des Betrages "10.000 Schilling" der Betrag "100.000 Schilling".
26.§ 51 Z. 2 hat zu lauten: "Alle Bediensteten der
Gemeinde sowie ihrer Anstalten und Unternehmungen sind dem Bürgermeister verantwortlich.
Dieser übt die Disziplinargewalt über die Be
diensteten nach Maßgabe der hiefür geltenden
Vorschriften aus."
27.Im § 53 Abs. 3 Z. 5 treten an die Stelle der Be
träge "S 2.000.-" bezw. "S 200.-" bezw.
"S 100.-" die Beträge "10.000 Schilling" bezw.
"1.000 Schilling" bezw. "500 Schilling".
28.Im § 53 Abs. 3 Z. 6 tritt zweimal an die Stelle
des Betrages "S 50.-" jeweils der Betrag
"250 Schilling".
29.Im § 53 Abs. 3 Z. 8 tritt an die Stelle des Betrages "S 1.000.-" der Betrag "5.000 Schilling".
30.Im § 57 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
"S 200.-" der Betrag "2.000 Schilling"; die
Worte "zu Gunsten des Armenfonds" haben zu
entfallen.
31.§ 61 Abs. 4 hat zu lauten: "Zur Besorgung der
unaufschiebbaren Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Gemeinderates hat die Landesregierung einen Regierungskommissär zu bestellen und diesem zur Beratung einen ehrenamtlichen Beirat beizugeben. Dem Regierungskommissär kommen die Befugnisse des Bürgermeisters, des Stadtrates und des Gemeinderates
zu. Der Regierungskommissär hat in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu hören. Re
gierungskommissär und Beirat können von der
Landesregierung jederzeit abberufen werden."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.