Gesetz, womit das Landesbeamtengesetz abgeändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1958)
LGBL_OB_19580320_7Gesetz, womit das Landesbeamtengesetz abgeändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1958)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1958 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 31. Jänner 1958, womit das Landesbeamtengesetz abgeändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1958).
Artikel I.
Das Landesbeamtengesetz vom 9. April 1954, LGB1. Nr. 27, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. § 8 hat zu lauten:
"(I) Landesbeamte haben Anspruch auf einen Ruhegenuß, wenn sie zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen haben. Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate übersteigen, werden für ein volles Jahr gerechnet.
(2)Die Ruhegenußbemessungsgrundlage be
trägt. 80 v. H. der für die Bemessung des Ruhe
genusses anrechenbaren Bezüge.
(3)Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die
Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit
von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbe-
messungsgrundiage und steigt für jedes weitere
Jahr
a)für Beamte, die eine abgeschlossene Hoch
schulbildung aufweisen und einen Dienst
posten in einem Dienstzweig innehaben, für
den die volle Hochschulbildung vorgeschrie
ben ist, um 3 v. H.;
b)für Beamtengruppen, die bei ihrer dienst
lichen Tätigkeit einer besonderen Gefährdung
oder besonderen Erschwernissen ausgesetzt
sind, um 2,66 v. H.;
cj für alle übrigen Beamten um 2,4 v. H.
Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage wird daher gemäß lit. a mit 30 Dienstjahren, gemäß lit. b mit 32V2 Dienstjahren und gemäß lit. c mit 35 Dienstjahren erreicht.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung
näher auszuführen, welche Beamtengruppen
unter Abs. 3 lit. b fallen;
(5)Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte
Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzu
rechnen.
(ej Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen."
2.§ 9 hat zu lauten:
"Für die Bemessung des Ruhegenusses werden folgende Bezüge angerechnet:
a)das letzte Gehalt und die füf die Ruhegenuß
bemessung anrechenbaren Zulagen;
b)der nächste Vorrückungsbetrag, falls der in
den Ruhestand versetzte Beamte nicht bereits
in die höchste Gehaltsstufe der erreichten
Dienstklasse gelangt ist und seit seiner
letzten Vorrückung mindestens achtzehn Mo
nate vergangen sind. Liegt die Vorrückung
jedoch weniger als achtzehn, aber mindestens
sechs Monate zurück, wird bei der Berechnung
des Ruhegenusses der halbe Vorrückungs
betrag dem Gehalt zugerechnet."
3.Als § 10 wird angefügt:
"(1) Wird ein Landesbeamter, der nach § 8 keinen Anspruch auf Ruhegenuß besitzt, wegen Erkrankung oder einer nicht vorsätzlich selbst verursachten körperlichen Beschädigung in den Ruhestand versetzt, hat er Anspruch auf einen iluhggenuß von 40 v. H. seiner letzten Bezüge, wenn er zu diesem Zeitpunkt eine mindestens fünfjährige Dienstzeit tatsächlich zurückgelegt hat.
(2)I Tritt bei einem Landesbeamten ohne vor
sätzliches Verschulden durch Erblindung, Geistes
störung oder einen Dienstunfall bezw. eine Be-
rufse[rkrankung eine dauernde Dienstunfähigkeit
ein, o werden zu seiner für den Ruhegenuß an-
rechdnbaren Dienstzeit zehn Jahre hinzuge
rechnet. Wird der Beamte aus einem der ange
führten Gründe dauernd dienstunfähig und zu
jedem anderen Erwerb unfähig, so können ihm
überdies bis zu zehn Jahre für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet werden.
(3)I Wird ein Landesbeamter infolge einer
anderen als im Abs. 2 bezeichneten schweren und
unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vor
sätzliches Verschulden zugezogen hat, dienstun
fähig und zu jedem anderen Erwerb unfähig, so
können ihm zu seiner für den Ruhegenuß an
rechenbaren Dienstzeit bis zu zehn Jahre hinzu
gerechnet werden."
"Bei der Berechnung der Abfertigung für Beamte, die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststande ausscheiden, werden Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate übersteigen, für ein volles Jahr gerechnet."
(ein-
"(i) Ruhe- und Versorgungsgenüsse
schließlich der Familienzulagen und der Erziehungsbeiträge), welche die Mindestrichtsätze für Renten aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG. nicht erreichen, werden bis zum jeweiligen Ausmaß dieser Mindestrichtsätze erhöht.
(2) Bei außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenüssen tritt die Erhöhung gemäß Abs. 1 nur soweit ein, wie die Summe aus dem außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß und allfälligen sonstigen laufenden Einkünften des Empfängers hinter dem jeweiligen Richtsatz für Renten aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG. zurückbleibt."
"Bezüglich der Versorgungsansprüche der Witwen und Waisen nach Landesbeamten gilt in Abänderung der hiefür gemäß § 2 geltenden Vorschriften zusätzlich folgendes:
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