Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstellung der Jagdkarte
LGBL_OB_19580314_6Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstellung der JagdkarteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.03.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1958 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 3. März 1958 über die Ausstellung der Jagdkarte.
In Durchführung der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 2 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGB1. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
(1)DIE JAHRESJAWIKARTE WIRD AUF DEN NAME» DES
BEWERBERS MIT GELTUNG FÜR DAS GANZE LAND FÜR DIE
DAUER EINES JAGDJAHRES AUSGESTELLT.
(2)Zur Ausstellung von Jahres Jagdkarten ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren
Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohn
sitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen
ordentlichen Wohnsitz, so kann er die Ausstellung
der Jahresjagdkarte bei jeder Bezirksverwaltungs
behörde beantragen.
(3)Die Gültigkeit der Jahresjagdkarte kann ins
gesamt dreimal jeweils für das nachfolgende Jagd
jahr von der Bezirksverwaltungsbehörde, die die
Jahresjagdkarte ausgestellt hat, verlängert werden.
§ 2.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Aushändigung der Jahresjagdkarte vom Jagdkartenbewerber einzuheben:
a)die Jagdkartenabgabe gemäß § 4 des Jagdkarten
abgabegesetzes, LGB1. Nr. 38/1951,
b)den Mitgliedsbeitrag zum Oberösterreichischen
Landesjagdverband (§§ 39 Abs. 2 und 42 Abs. 2
des Gesetzes) und
c)den Beitrag zu der vom Oberösterreichischen
Landesjagdverband abgeschlossenen Gemein
schaftshaftpflichtversicherung (§ 42 Abs. 2 des
Gesetzes).
Dieser Beitrag ist auch bei Aushändigung der Jagdgastkarte einzuheben. Die Entrichtung dieser Beträge ist in der Jahresjagdkarte zu bestätigen.
(2) Der Oberösterreichische Landesjagdverband hat bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem Amt der Landesregierung die Höhe der Beiträge für die Gemeinschafts - Haftpflichtversicherung bekanntzugeben.
§ 3.
(1)Jagdgastkarten können durch die Jagdaus-
übungsberechtigten für Personen ausgestellt wer
den, die
a)bereits in einem anderen Bundesland eine nach
den dortigen Bestimmungen gültige Jahres Jagd
karte besitzen oder
b)außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohn
sitz haben.
(2)Die Jagdgastkarten gelten für die Dauer von
zwei Wochen und nur für das darauf bezeichnete
Jagdgebiet]
(3)Die tSezirksverwaltungsbehörden haben den
Jagdausübiingsberechtigten über ihr Ersuchen auf
deren Narien lautende Formulare für Jagdgast
karten auszufolgen. Die Jagdausübungsberechtigten
haben vor Ausfolgung an den Jagdgast den Namen
des Jagdga|stes, dessen ständigen Wohnsitz, sowie
den Tag dejr Ausfolgung an den Jagdgast mit Tinte
in die Jagd astkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat
seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht
vollständig! ausgefüllte Jagdgastkarten sind un
gültig.
(4)Der J,agdausübungsberechtigte kann bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Jagdgast-
kartenformjilare in beliebiger Anzahl gegen Erlag
der Jagdkärtenabgabe anfordern. Der Jagdaus-
übungsbere|chtigte kann von den Jagdgastkarten
nur innerhalb des im Zeitpunkte ihrer behörd
lichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres Gebrauch
machen.
§4.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von ihr eingehobenen Beträge mittels Durchschreibeverfahren einen Ausweis in dreifacher Ausfertigung nach dem im Anhang angeführten Muster A zu führen und ihn vierteljährlich am 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März abzuschließen und bis längstens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats die Zweit- und Drittschrift des Ausweises der Landesregierung vorzulegen.
§ 5.
(1)Der aus der Vierteljahresrechnung sich er
gebende Gesamtbetrag der vereinnahmten Jagd
kartenabgabe zusätzlich der Mitgliedsbeiträge für
den Landesjagdverband und der Summe der Bei
träge zur Haftpflichtversicherung ist vierteljährlich
längstens bis 10. Juli, 10. Oktober, 10. Jänner und
zeichnende Konto zu überweisen.
(2)Die Landesregierung überweist nach Über prüfung der vierteljährlichen Abrechnung unter An
schluß der abgestimmten Drittschrift des Verzeich
nisses A die Summe der Mitgliedsbeiträge an den Landesjagdverband, die Summe der Beiträge zur Haftpflichtversicherung an die vom Oberösterreichi
schen Landesjagdverband zu benennende Versiche
rungsanstalt.
§ 6.
Zur Ausfertigung der Jagdkarten und Jagdgastkarten sind ausschließlich die im Anhang angeführten Vordrucke zu verwenden, und zwar:
Muster B (in grauer Farbe) für die Jahresjagdkarte. Muster C (rosafarben) für die Jagdgastkarte.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Februar 1948, LGB1. Nr. 15, betreffend die Ausstellung der Jagdkarte aufgehoben.
Muster A
N JAusstellungsdatum 1NameWohnortBerufGeburtsdatum 1Anzahl derBeträge füreträge 1Anmerkung
................
Schonzeitender jagdbaren Tiere:
HochwildHirschvom 1. 2. bis 31. 7.
Tier und Kalbvom 1. 2. bis 15. 10.
nichtführende Tierevom 1. 2. bis 31. 7.
RehwildBockvom 1. 10. bis 31. 5.
Geiß und Kitzevom 1. 1. bis 15. 9.
Gemswildvom 1. 1. bis 31. 7.
Dam- und Sikawüdmännlichvom 1. 2. bis 31. 8.
weibl. und Kalbvom 1. 2. bis 15. 10.
Muffelwildmännlichvom 1. 2. bis 31. 7.
weibl. und Lämmervom 1. 2. bis 15. 10.
Steinwildganzjährig
Murmelvom 1. 11. bis 15. 8.
Feld- und Alpenhasevom 1. 1. bis 15. 10.
Fischotter ganzjährig außer nächst Fischzuchtanstalten
Stein- und Edelmardervom 1. 2. bis 30. 11.
Dachs v. 16. 1. b. 31. 7. auß. i. Fasanerien, Auer- u. Birkwildrev.
Auer- und BirkwildHahnvom 1. 6. bis 15. 4.
Henneganzjährig
HaselhuhnHahnvom 1. 11. bis 31. 8.
Henneganzjährig
Rebhuhnvom 1. 10. bis 24. 8.
Fasanvom 1. 1. bis 15. 10.
Wildtruthühnervom 16. 1. bis 30. 9.
Ringeltaubenvom 1. 4. bis 31. 7.
Stockentenvom 16. 1. bis 31. 7.
Alle and. Enten, Gänse, Blaß- u. Rohrhuhn vom 1. 3. bis 31. 7.
Möven und Fluß-Seeschwalbenvom 1. 4. bis 31. 8.
Wachtel, Stein- und Schneehuhnganzjährig
Waldschnepfevom 1. 5. bis 30. 9.
Krammetsvogelvom 1. 1. bis 30. 9.
Mäusebussardvom 16. 4. bis 31. 8.
Alle nicht angeführten jagdbaren Tiere ganzjährig
Keine Schonzeit genießen: Schwarzwild außer der führenden Bache vom 1. 3. bis 15. 6., Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wiesel, Wildkatze, Sperber, Hühnerhabicht, Rohrweihe und Reiher an Salmonidenwässern.
Der Anfangs- u. d. Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet. Der Abschuß von Schalenwild u. von Auer- u. Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschußplanes zulässig.
Muster B
.......(Anm.: Muster B nicht darstellbar)...
Muster C
.......(Anm.: Muster C nicht darstellbar)....
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