Gesetz, womit das Gesetz vom 9. Dezember 1949, LGBl. Nr. 22/1950, betreffend den Religionsunterricht in der Schule abgeändert und ergänzt wird (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957)
LGBL_OB_19571224_68Gesetz, womit das Gesetz vom 9. Dezember 1949, LGBl. Nr. 22/1950, betreffend den Religionsunterricht in der Schule abgeändert und ergänzt wird (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.12.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1957 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 3. (I) Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand ist, werden entweder
a)von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die
gemäß § 2 des Lehrerdienstrechts-Kompetenz-
gesetzes, BGB1. Nr. 88/1948, die Diensthoheit
über die Lehrer der entsprechenden Schulen aus
übt, angestellt oder
b)von der betreffenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
(2)Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1
lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörper
schaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen
(religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(3)Gehören einem Religionsbekenntnis weniger
als die Hälfte der Schüler einer Klasse an, so können
die Schüler dieses Bekenntnisses aus mehreren
solchen Klassen einer oder mehrerer Schulen zu
Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen wer
den.
(4)Alle Religionslehrer unterstehen in der Aus
übung ihrer Lehrtätigkeit den schulrechtlichen Vor
schriften.
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.
(3)Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religions
lehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach
erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen
(religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so
darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes
nicht mehr verwendet werden.
(4)Bei einem als Vertragsbediensteten ange
stellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirch
lichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für
den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht
nach den Vorschriften des Vertragsbediensteten
rechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für
eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstver
hältnisses vorliegt.
(5)Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienst
verhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche
(religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen,
so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem
Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes
Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des
Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges straf
gerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht
nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienst
rechtes wegen Dienstunfähigkeit - wobei der Ent
zug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Er
mächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit
gilt - oder wegen seines Alters in den dauernden
Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der
Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden
Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozial
versicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden
und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter
wäre (Abs. 4); hiebei sind die" für die Erlangung
höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hin
sichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berück
sichtigen.
§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes -? hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Bundesministerium von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.
(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.
§ 6. (1) Die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGB1. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
(2)Auf eine derartige Vergütung besteht jedochx
kein Anspruch, wenn weniger als fünf Schüler eines
Religionsbekenntnisses am gemeinsamen Religions
unterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe (§ 3
Abs. 3) teilnehmen.
(3)Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung
der Vergütung für die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten
Religionslehrer die Bestimmungen des Vertrags
bedienstetengesetzes 1948, BGB1. Nr. 86, in seiner
jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Ver
tragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L be
ziehen, dem Sinne nach - insbesondere hinsichtlich
Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Ab
fertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall -
Anwendung. Desgleichen haben diese Religions
lehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die
Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden
Reisegebührenvorschriften mit der Maßgabe, daß
bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordens
angehörige oder Angehörige von Diakonissen
anstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt."
"§ 7 a. (1) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes (§ 2 Abs. 1) werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Religionsinspektoren bestellt.
(2)Durch die Bestellung zum Religionsinspektor
wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den
Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet
noch ein auf Grund der Anstellung als Religions
lehrer (§ 3 Abs. 1 lit. a) bestehendes Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.
(3)Religionslehrern (§ 3 Abs. l),.die zu Religions
inspektoren bestellt werden, ist, soweit sie unter die
nach Abs. 4 festzusetzende Zahl fallen, für ihre
Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehr
pflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter
Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise
ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist
ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzu
lagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände
gelten (§ 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGB1.
Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe
und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale
nach den für die Fachinspektoren für einzelne
Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren.
Der Verwendungszuschuß ist bei den als Religions
inspektoren verwendeten Religionslehrern, die als
Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder)
stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fach
inspektoren für einzelne Gegenstände geltenden
Grundsätzen (§ 71 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGB1. Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenüsses
anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses
Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der
Vertretungskosten für die zu Religionsinspektoren
bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Be
stimmungen über den Personalaufwand für die
Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.
(4) Die Zahl der Religionsinspektoren, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden nach Anhören der zuständigen Landesschulbehörde vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt."
Artikel II.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1950, BGB1. Nr. 198, betreffend die Wegentschädigung für Religionslehrer tritt außer Kraft.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten jenes Monates in Kraft, der seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich nachfolgt.
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