Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes
LGBL_OB_19571224_66Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines FremdenverkehrsgebietesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.12.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1957 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 11. November 1957 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde Mauthausen wird zum "Fremdenverkehrsgebiet Mauthausen" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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