Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (3. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957)
LGBL_OB_19571126_65Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (3. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1957 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 11. November 1957, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (3. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957).
In Durchführung des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGB1. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGB1. Nr. 7/1952, wird verordnet:
§ 1.
In Abänderung des im § 3 Abs. 2 des Bezirksumlagegesetzes festgesetzten Höchsthebesatzes wird der Hebesatz für die Bezirksumlage des Bezirksgemeindeverbandes Rohrbach mit höchstens 35% des die Berechnungsgrundlage bildenden Steueraufkommens festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die 2. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957, LGBl. Nr. 34, soweit sie sich auf den Bezirksgemeindeverband Rohrbach bezieht, aufgehoben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.