Verordnung der Oö. Landesregierung über das Naturschutzbuch und die Kennzeichnung der Naturdenkmale (Naturschutzbuchverordnung)
LGBL_OB_19571114_64Verordnung der Oö. Landesregierung über das Naturschutzbuch und die Kennzeichnung der Naturdenkmale (Naturschutzbuchverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.11.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1957 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 28. Oktober 1957 über das Naturschutzbuch und die Kennzeichnung der Naturdenkmale (Naturschutzbuchverordnung).
In Durchführung des § 4 Abs. 7 und des § 11 Abs. 1 des O. ö. Naturschutzgesetzes vom 15. Dezember 1955, LGB1. Nr. 5/1956, wird verordnet:
§ 1.
(1)Das Landesnaturschutzbuch und das Bezirksnaturschutzbuch bestehen aus Einlageblättern über
a)Naturdenkmale (§ 2 Abs. 1),
b)Naturschutzgebiete (§ 2 Abs. 2).
(2)Die Einlageblätter sind in der zeitlichen Reihen
folge der Anlage einzulegen und fortlaufend zu
numerieren.
(3)Dem Landesnaturschutzbuch ist eine Urkunden
sammlung (§ 4) und eine Übersichtskarte (§ 8) an
zuschließen.
§ 2.
(1)Die Einlageblätter für Naturdenkmale sind nach
dem Muster gemäß Anlage 1 anzulegen.
(2)Die Einlageblätter für Naturschutzgebiete sind
nach dem Muster gemäß Anlage 2 anzulegen.
§ 3.
In die Urkundensammlung sind aufznehmen
a)Abschrift des Bescheides bezw. der Verordnung,
womit die Eigenschaft als Naturdenkmal bezw.
als Naturschutzgebiet begründet wurde,
b)Kartenskizze,
c)vorliegende wissenschaftliche Gutachten,
d)Auszug aus dem Grundbuch, in dem alle auf die
Eigenschaft als Naturdenkmal bezw. Naturschutz
gebiet bezughabenden Eintragungen enthalten
sein müssen,
e)Beschlüsse des Grundbuchgerichtes, die gemäß
§ 12 des Gesetzes ergehen,
f)soweit tunlich und möglich, Lichtbilder und son
stige erhebliche Unterlagen.
§ 4.
(1) Das Landesnaturschutzbuch ist von der Landesregierung auf Grund der zugrundeliegenden Verordnungen oder rechtskräftigen Bescheide zu führen.
(2)Das Bezirksnaturschutzbuch ist von der Bezirks-
verwaltungsbehöfde als Sammlung der Abschriften
der Einlageblätter des Landesnaturschutzbuches des
betreffenden politischen Bezirkes zu führen. Die
Abschriften sind der Bezirksverwaltungsbehörde
von der Landesregierung zu übersenden.
(3)In Fällen des § 4 Abs. 6 des Gesetzes hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die rechtskräftigen Be
scheide samt den für die Anlage der Einlageblätter
erforderlichen Unterlagen sowie die Belege für die
Urkundensammlung der Landesregierung vorzu
legen.
§ 5.
Auf Grund von Verständigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 des Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Landesnaturschutzbuch und im Bezirksnaturschutzbuch durchzuführen und die Bezirksverwaltungsbehörde ist zum Zwecke der Berichtigung des Bezirksnaturschutzbuches hie-von zu benachrichtigen.
§ 6.
Zu jedem Naturschutzbuch ist ein Index zu führen, in dem die Naturdenkmale und die Naturschutzgebiete bezirks- und gemeindeweise geordnet unter Angabe der fortlaufenden Nummern der Einlageblätter einzutragen sind.
§ 7.
Die Naturdenkmale und die Naturschutzgebiete sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 75.000 durch Eintragung der fortlaufenden Nummer des betreffenden Einlageblattes des Landesnaturschutzbuches festzuhalten.
§ 8.
Jedes Naturdenkmal ist durch eine Plakette nach dem Muster gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen. Ist die Anbringung der Plakette infolge Art oder Form des Naturdenkmales am Objekt selbst nicht tunlich, so ist diese in geeigneter Weise vor dem Naturdenkmal anzubringen.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1
NATURDENKMAL
Pol. Bezirk: Gemeinde:
Einlageblatt
des
Landesnaturschutzbuches / fortl. Nr Bezirksnaturschutzbuches / fortl. Nr 1Art und Beschreibung des Naturdenkmales (unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen)
2Katastralgemeinde, Grundbuchseinlagezahl, Parzellennummer
3Grundeigentümer, Anschrift und Hausname
4Geschäftszahl und Datum der Schutzerklärung
5Besondere verfügte Schutzmaßnahmen, zugelassene Nutzung u. a.
6Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes gemäß § 12 des Gesetzes
7Bemerkungen (Literaturangaben, Sagen, historische Bedeutung usw.)
8Angaben über Schadenersatz
9Verzeichnis der in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden
10Sonstige erhebliche Umstände
Soweit in den obigen Spalten der Raum für die Eintragungen nicht ausreicht, ist auf der Rückseite fortzusetzen.
Anlage 2
NATURSCHUTZGEBIET
Pol. Bezirk: ....
Einlageblatt
des
Landesnaturschutzbuches / fortl. Nr. Bezirksnaturschutzbuches / fortl. Nr. 1Gemeinde (n)
2Bezeichnung, Name und Art des Naturschutzgebietes oder Landschaftsteiles
3Katastralgemeinde, Einlagezahl, Parzellennummern
4Genaue Bezeichnung des Grenzverlaufes des Naturschutzgebietes
5Flächenausmaß des Naturschutzgebietes
6Zugelassene Nutzung und besondere Schutzbestimmungen
7Grundeigentümer
8Angaben über Schadenersatz
9Beschlüsse des Grundbuchgerichtes gemäß § 12 des Gesetzes
10Unterschutzstellung erfolgte am
auf Grund
verlautbart im
11Schutzbestimmungen aufgehoben am
auf Grund'
verlautbart im
12Bemerkungen (Literaturangaben, Sagen, historische Bedeutung usw.)
13Verzeichnis der in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden1
14Sonstige erhebliche Umstände
Soweit in den obigen Spalten der Raum für die Eintragungen nicht ausreicht, ist auf einem Beiblatt fortzusetzen.
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