Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes (Kartoffelbauförderungs-Verordnung)
LGBL_OB_19571114_63Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes (Kartoffelbauförderungs-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.11.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1957 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 21. Oktober 1957 über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes (Kartoffelbauförderungs-Verordnung).
In Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGB1. Nr. 8/1952, in der Fassung der Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle vom 24. Juli 1957, LGB1. Nr. 53, wird verordnet:
§ 1.
(I) Wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen mehr als 30 a Kartoffel baut, ist verpflichtet, von dem für die gesamte Kartoffelanbaufläche erforderlichen Saatgut einen Teil als besonders geeignetes Saatgut im Ausmaße gemäß Abs. 2 zu beschaffen und dieses in der Weise zu verwenden, daß er es innerhalb der Kartoffelanbaufläche gesondert anbaut
(2) Der Pflichtbezug für besonders geeignetes Saatgut wird mit 300 kg, für solche Verpflichtete, welche in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgezählten Gemeinden bezw. Gemeindeteilen ihren Hauptbetrieb haben, mit 150 kg je ha Kartoffelanbaufläche festgesetzt. Die Pflichtbezugsmengen sind jeweils auf solche Mengen auf- bezw. abzurunden, die durch 50 teilbar sind» woher Mengen, von 25. kg und mehr auf volle 50 kg aufgerundet werden und Mengen unter 25 kg unberücksichtigt bleiben.
§ 2.
(1)Als Kartoffelanbaufläche, nach der der Pflicht
bezug zu berechnen ist, gilt zunächst jene Fläche,
die im Jahre 1952 anläßlich der erstmaligen Durch
führung des Gesetzes festgestellt wurde. Änderun
gen der Kartoffelanbaufläche von mehr als 10 v. H.
sind zu berücksichtigen, wenn der gemäß § 1 Ver
pflichtete der Gemeinde die Änderung jeweils bis
längstens 1. Juni angezeigt und nachgewiesen hat.
Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann
diese Angaben überprüfen.
(2)Von der Verpflichtung gemäß § 1 ist ausge
nommen, wer zur Zeit der Saatgutbestellung in
einem Vertragsverhältnis zur O. ö. Landes-Saatbau-
genossenschaft reg. Gen. m. b. H. (im folgenden kurz
Saatbau Linz genannt) bezüglich der Vermehrung
von Saatkartoffeln steht.
§ 3.
(1) Saatgut ist besonders geeignet im Sinne des § 1 des Gesetzes, wenn
a)es einer der im § 7 bezeichneten Sorten angehört,
b)die Sorte: in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen
gemäß dem Pflanzenzuchtgesetz vom 12. Dezem
ber 1946, BGB1. Nr. 34/1947, in der jeweiligen
Fassung eingetragen oder zur Eintragung ange
meldet ist und
c)es dem Abs. 2 gemäß in Verkehr gesetzt wird.
(2)Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. c sind
gegeben:
a)wenn das Saatgut, und zwar unter Einhaltung der
hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen,
unter den Bezeichnungen "Original" oder
"I. Nachbau" in Säcken zu 50 kg in den Verkehr
gesetzt wird,
b)wenn die Säcke einen Sackanhänger der Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich tragen,
auf dem die Nummer eingetragen ist, unter
welcher der Vermehrer bei der Saatbau Linz ge
führt wird, und
c)wenn die Säcke von der Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich plombiert sind.
(3)Saatgut, dessen Zuschub aus Gebieten außer
halb Oberösterreichs erforderlich ist, gilt nur dann
als besonders geeignet im Sinne des § 1 des Ge
setzes, wenn es in Säcken in Verkehr gesetzt wird,
die mit der Plombe und dem Anhänger der Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich versehen
sind.
§ 4.
(1)Die Gemeinden haben bis spätestens 15. August
des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres den
Kreis der gemäß § 1 Verpflichteten festzustellen, die
Pflichtmengen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu ermitteln
und beides in die Erhebungslisten, die von der Saat
bau Linz zur Verfügung gestellt werden, einzu
tragen. Von den Erhebungslisten sind soviele Durch
schriften herzustellen, als üblicherweise Verteiler
(Lagerhausgenossenschaften und Händler) zur Auf
nahme der Bestellung in der betreffenden Gemeinde
in Frage kommen. Die demnach in Frage kommen
den Verteiler sind berechtigt, die Durchschriften der
Erhebungslisten bei der Gemeinde zu beheben.
(2)An Hand der Erhebungslisten werden von den
Verteilern die Bestellungen aufgenommen und in
Bestellisten eingetragen. Die Bestellisten werden
von der Saatbau Linz zur Verfügung gestellt.
(3)Die gemäß § 1 Verpflichteten haben das beson
ders geeignete Saatgut bei den Verteilern bis läng
stens 1. Oktober des dem Anbau zweitvorangehen
den Jahres zu bestellen.
(4)Die Bestellisten sind von den Verteilern spä
testens am 10. Oktober des dem Anbau zweitvor
angehenden Jahres der Gemeinde, in der der Be
steller in der Erhebungsliste eingetragen ist, in zwei
facher Ausfertigung vorzulegen. Auf Grund der Be
stellisten hat die Gemeinde die. erfolgte Bestellung
in die Erhebungslisten unverzüglich einzutragen.
(5)Die gemäß § 1 Verpflichteten, welche demnach
eine Bestellung nicht rechtzeitig oder nicht im er
forderlichen Ausmaß getätigt haben, sind von der
Gemeinde aufzufordern, bis längstens 31. Oktober
des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres die Be
stellung vorzunehmen.
(6)Die Bestellisten mit den Nachbestellungen sind
von den Verteilern nach diesem Zeitpunkt (Abs. 5)
unverzüglich der Gemeinde in zweifacher Ausferti
gung zu übergeben.
(7)Eine Ausfertigung der gesamten, bei der Ge
meinde eingelangten Bestellisten ist von der Gemeinde bis längstens 10. November des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres der Saatbau Linz zur Erstellung des Anbauplanes zu übermitteln. Die Nachbestellungen sind an Hand der zweiten Ausfertigung von der Gemeinde in die Erhebungsliste einzutragen.
(8)Die Verpflichteten, die trotz der Aufforderung
gemäß Abs. 5 eine Bestellung nicht oder nicht im
erforderlichen Ausmaße getätigt haben, sind von der Gemeinde mit einem kurzen Vermerk über den Grund der Ablehnung an die Saatbau Linz zu melden.
(9)Die Verteiler sind verpflichtet, ihre Versand
dispositionen auf Grund der Bestellungen über einen Großverteiler bezw. über die O. ö. Warenvermitt
lung der Saatbau Linz zeitgerecht bekanntzugeben.
§ 5.
Die Auslieferung des besonders geeigneten Saatgutes hat grundsätzlich in jener Sorte zu erfolgen, die bestellt wurde. Falls die Auslieferung der bestellten Sorte nicht möglich ist, hat die Saatbau Linz das Recht, eine Ersatzsorte anzubieten. Der Verpflichtete kann die Lieferung der Ersatzsorte ablehnen und ist in diesem Falle von der Verpflichtung gemäß § 1 befreit.
§ 6.
Für den Kartoffelanbau 1959 haben die Gemeinden die Erhebungslisten bis längstens 30. November 1957 fertigzustellen. Die gemäß § 1 Verpflichteten haben die Bestellung bis längstens 15. Dezember 1957 vorzunehmen. Die Bestellisten sind von den Verteilern bis spätestens 31. Dezember 1957 den Gemeinden vorzulegen. Als Termin für die Nachbestellung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der 20. Jänner 1958. Die Bestellisten sind bis längstens 1. Februar 1958 der Saatbau Linz zu übersenden.
§ 7.
Besonders geeignete Saatkartoffelsorten für den Anbau 1959 sind:
Gruppe I: Erstlinge,
Gruppe II: Sieglinde, Bintje, Lori, Sirtema,
Gruppe III: Böhms Allerfrüheste, Oberarnbacher
Frühe, Böhms Mittelfrühe, Jakobi, Gruppe IV: Ackersegen, Agnes, Maritta, Voran,
Lerche.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1954, LGB1. Nr. 31, aufgehoben.
Anlage
Verzeichnis
der Gemeinden bezw. Gemeindeteile, in denen die Verpflichteten nur 150 kg besonders geeignetes Saatgut je Hektar Kartoffelanbaufläche zu beschaffen haben (§ 1 Abs. 2).
Landeshauptstadt Linz:
Stadtteile Haselgraben Maderleithen
Pol. Bezirk Eferding:
Haibach Hartkirchen:
Ortschaften öd in Bergen Schaumburg
Stroheim
Pol. Bezirk Freistadt:
Alle Gemeinden
Pol. Bezirk Grieskirchen:
Eschenau im Hausruckkreis Natternbach Neukirchen am Walde St. Agatha
Pol. Bezirk Perg:
Allerheiligen im Mühlkreis
Dimbach
Münzbach
Pabneukirchen
Rechberg
St. Georgen am Walde
St. Thomas am Blasensteih
Schwertberg:
Ortschaft Windegg Waldhausen im Strudengau Windhaag bei Perg
Pol. Bezirk Rohrbach:
Alle Gemeinden
Pol. Bezirk Schärding:
Brunnenthal
Engelhartszell
Esternberg
Freinberg
Kopfing im Innkreis
Münzkirchen
St. Agidi
St. Roman
Schardenberg
Viechtenstein
Waldkirchen am Wesen
Wernstein
Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung:
Alberndorf in der Riedmark Altenberg bei Linz Eidenberg
Engerwitzdorf:
Ortschaften Amberg
Hohenstein Steinreith
Feldkirchen an der Donau: Ortschaft Lacken
Gramastetten
Haibach
Hellmonsöd
Herzogsdorf
Kirchschlag bei Linz
Leonfelden
Lichtenberg bei Pöstlingberg
Oberneukirchen
Ottenschlag im Mühlkreis
Puchenau
Reichenau im Mühlkreisv
Reichenthal
St. Gotthard im Mühlkreis
Schenkenfelden
Steyregg:
Ortschaften Götzelsdorf Holzwinden Lachstadt
Sonnberg im Mühlkreis Vorderweißenbach Zwettl an der Rodl
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