Gesetz, mit dem das Kartoffelbauförderungs-Gesetz abgeändert wird (Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19570913_53Gesetz, mit dem das Kartoffelbauförderungs-Gesetz abgeändert wird (Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1957 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Das Kartoffelbauförderungs-Gesetz vom 6. Dezember 1951, LGB1. Nr. 8/1952, wird wie folgt ab
geändert:
1.Im ersten Satz des § 1 wird nach dem Wort "Ausmaße" eingefügt: "rechtzeitig".
2.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"Die Beschaffung des besonders geeigneten Saatgutes erfolgt rechtzeitig, wenn die Bestellung bis zu dem von der Landesregierung durch Verordnung hiefür festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen wird. Dieser Zeitpunkt ist so festzusetzen, daß die Auslieferung des bestellten Saatgutes durch die Lieferanten innerhalb der branchenüblichen Termine und rechtzeitig vor dem üblichen Anbautermin gewährleistet ist." Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
3.§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:
"Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Bedarfes an besonders geeignetem Saatgut und bei der Bestellung (§ 1 Abs. 2) mitzuwirken."
4.§ 4 hat zu lauten:
"Wer der Verpflichtung zur Beschaffung und zum Anbau besonders geeignetem Saatgutes im Sinne des § 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu S 1000. -, im Falle der Nichteinbringung der Geldstrafe mit Arrest bis zu 3 Tagen bestraft."
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