Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_OB_19570829_44Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1957 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 25. Juli 1957 über die Anwendung der bundes-gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz auf die Gemeindebeamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Bundesgesetz vom 13. März 1957, BGBl. Nr.76, über den Mutterschutz (Mutterschutzgesetz) gilt für Gemeindebeamte (§ 1 lit. a des Gemeindebedienstetengesetzes vom 23. April 1952, LGB1. Nr. 44) sinngemäß in gleicher Weise, wie es für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Bediensteten im öffentlichen Dienst gilt.
§ 2.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach § 78 des Gemeindebedienstetengesetzes.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Mutterschutzgesetz, BGB1. Nr. 76/1957, in Kraft.
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