Gesetz, womit das Oö. Blindenbeihilfengesetz abgeändert und ergänzt wird (Oö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle)
LGBL_OB_19570711_40Gesetz, womit das Oö. Blindenbeihilfengesetz abgeändert und ergänzt wird (Oö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1957 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht nicht, wenn dem Blinden aus dem Grunde der Blindheit ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz zusteht."
"Die Blindenbeihilfe beträgt für voll Blinde vierhundertfünfzig Schilling und für praktisch Blinde dreihundert Schilling im Monat."
"mit dem Betrage, um den das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ausschließlich der Blindenbeihilfe eintausendneunhundert Schilling bei voll Blinden und eintausendsiebenhundert Schilling bei praktisch Blinden im Monat übersteigt; der Betrag von eintausendneunhundert bezw. eintausendsiebenhundert Schilling erhöht sich um zweihundert Schilling für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, für den der Blinde überwiegend sorgt."
" (5) Die Landesinvalidenämter haben über Ersuchen der Landesregierung an der Feststellung, ob Blindheit im Sinne des § 2 vorliegt, mitzuwirken."
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