Gesetz über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung
LGBL_OB_19570711_39Gesetz über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer ZeitungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1957 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 29. Mai 1957 über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung.
Der o. ö. -Landtag hat beschlossen:
I. Landesgesetzblatt.
§ 1.
Die Landesregierung hat das "Landesgesetzblatt für Oberösterreich" herauszugeben.
§ 2.
(t) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren: d) die Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
b)die Kundmachungen des Landeshauptmannes
über die Aufhebung verfassungswidriger Lan:
desgesetze auf Grund von Erkenntnissen des
Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929);
c)die Rechtsverordnungen der Landesregierung,
soweit nicht eine Verlautbarung gemäß § 7
Abs. 1 in Betracht kommt;
d)die Kundmachungen der Landesregierung über
die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen
auf Grund von Erkenntnissen des Verfassungs
gerichtshofes (Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Ver
fassungsgesetzes in der Fassung von 1929);
ferner solche Kundmachungen anderer Behör
den- dann, wenn im aufhebenden Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes ihre Verlautbarung im
Landesgesetzblatt vorgeschrieben ist;
e)die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften im
Sinne des Landeswiederverlautbarungsgesetzes
vom 9. Juni 1950, LGB1. Nr. 43.
(2) Ferner können auch die Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung erfolgt, im Landesgesetzblatt verlautbart werden.
§ 3.
Die im Landesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Insbesondere können sie unter Anführung der Daten des Landesgesetzblattes auch in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart werden.
§ 4.
Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Verstöße, die in Bezug auf die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind, sind vom Landeshauptmann zu berichtigen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 5.
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke des Landesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als "Nachdruck" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die Berichtigung zu verweisen.
II. Amtliche Linzer Zeitung.
i§ 6.
Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für Oberösterreich die "Amtliche Linzer Zeitung" herauszugeben.
§ 7.
(1)In der Amtlichen Linzer Zeitung können ver
lautbart werden:
a)alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffent
lichen Kundmachungen mit der in den bezüg
lichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wir
kung;
b)Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes
und der Landesregierung, deren Verlautbarung
im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten
räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches
oder wegen des beschränkten Kreises von
Normadressaten nicht zweckmäßig ist; ferner
Rechtsverordnungen anderer Behörden;
c)Verwaltungsverordnungen, Dienstanweisungen
und Instruktionen des Landeshauptmannes, der
Landesregierung und anderer Behörden.
(2)Ferner steht die Amtliche Linzer Zeitung für
sonstige Mitteilungen zur Verfügung, an deren
Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht.
§ 8.
(1)Für die Berichtigung von Druckfehlern in
Verlautbarungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. b gilt die
Bestimmung des § 4 sinngemäß. Die Berichtigung
ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(2)In anderen als den im Abs. 1 genannten
Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise
zu berichtigen.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 9.
Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nichts anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.
§ 10.
(1)Soweit den Verlautbarungen im Landesge
setzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung
rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt
diese, wenn in ihnen oder durch Gesetz nichts an
deres bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der
Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem
4as Stück des Landesgesetzblattes oder der Amt
lichen Linzer Zeitung, das die Verlautbarung ent
hält, herausgegeben und versendet wird.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich
die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem
Stück des Landesgesetzblattes und der Amtlichen
Linzer Zeitung anzugeben.
(3)Die einzelnen Verlautbarungen, die Seiten
und die Stücke des Landesgesetzblattes sowie die
Seiten und die Folgen der Amtlichen Linzer Zei
tung sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.
§ 11.
(1)Der Bezug des Landesgesetzblattes und der
Amtlichen Linzer Zeitung ist nach Möglichkeit zu
erleichtern; der Preis ist nach Maßgabe der Ge
stehungskosten festzusetzen.
(2)Bei welchen Amtsstellen das Landesgesetz
blatt und die Amtliche Linzer Zeitung während der
Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Ein
sicht aufzuliegen haben, hat die Landesregierung
durch Verordnung zu bestimmen.
§ 12.
(1)Das Gesetz vom 20. März 1946, LGB1. Nr.
1/1947, über das Landesgesetzblatt wird aufge
hoben.
(2)In anderen Gesetzen getroffene Bestimmun
gen über die Verlautbarung von Rechtsvorschriften
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unbe
rührt bleiben ferner alle auf dem Gebiete der
Bundesverwaltung für die Verlautbarung von
Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
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