Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung
LGBL_OB_19570703_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1957 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 17. Juni 1957 betreffend die Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis in das Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
Das Gebiet der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis wird in das Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1953, LGB1. Ni. 5 und vom 25. Oktober 1954, LGB1. Nr. 41) einbezogen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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