Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen
LGBL_OB_19570523_30Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten KulturenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.05.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1957 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 13. Mai 1957 über
die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.
In Durchführung des § 16 Abs. 3 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGB1. Nr. 37/1951, wird verordnet:
§ 1.
Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. MaT T932; TGBI Nr."2S, TsT TmTahre^Tg5T gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf zwei oder mehrere Kulturen, zwanzig oder mehr Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.
§ 2.
Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in sechs Teilgebiete unterteilt und zwar: Linz rechts der Traun, Linz zwischen Donau und Traun östlich der Linie Landstraße - Wiener Reichsstraße, Linz zwischen Donau und Unionstraße westlich der Linie Landstraße - Wiener Reichsstraße, Linz zwischen Unionstraße und Traun westlich der Wiener Reichsstraße, Urfahr und Pöstlingberg westlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldner Straße und Urfahr mit Katzbach östlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldner Straße. Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.
§ 3.
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und tritt am 31. Dezember 1957 außer Kraft.
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