Gesetz über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten (Krankenanstalten-Leistungsgesetz)
LGBL_OB_19570521_29Gesetz über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten (Krankenanstalten-Leistungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1957 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 21. März 1957 über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten (Krankenanstalten-Leistungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 148, des § 149 Abs. 2, des § 189 Abs. 4, des § 301 Abs. 4 und des § 480 Abs. 1 Z. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, sowie des § 11 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4 und 5 des Krankenanstaltengesetzes - KAG., BGB1. Nr. "171957, beschlossen:
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten.
§ 1-
(1)Erkrankte, die gemäß § 145 ASVG. in eine
öffentliche Krankenanstalt eingewiesen l wurden,
sind in die allgemeine Gebührenklasse aufzu
nehmen.
(2)Die Erkrankten können auf ihren Wunsch auch
in eine höhere Gebührenklasse, aufgenommen
werden. Sie sind jedoch - soweit sich nicht aus
dem zwischen dem Träger der Sozialversicherung,
in der Folge kurz Versicherungsträger genannt, und
dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt
abgeschlossenen Vertrag (§ 7) etwas anderes er
gibt -? verpflichtet, die Differenz zwischen den Ver-
pflegskostenersätzen der Versicherungsträger und
den Verpflegsgebühren der höheren Gebühren
klasse sowie die besonderen Gebühren aus eigenem
zu tragen.
(3)Vor der Aufnahme in die höhere Gebühren
klasse ist der Erkrankte bezw. sein gesetzlicher
Vertreter über den Umfang der Verpflichtung gemäß
Abs. 2 in geeigneter Weise aufzuklären.
(4)Die Aufnahme in die höhere Gebührenklasse
kann von der Beibringung einer schriftlichen Er
klärung über die Übernahme der Verpflichtungen
gemäß Abs. 2 sowie vom Erlag einer entsprechenden
Vorauszahlung oder von der Beibringung einer ver
bindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines
mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (privatrechtliche Versicherung, Zuschußkasse u. ä.) abhängig gemacht werden.
§ 2.
(1)Die den Rechtsträgern der öffentlichen Kran
kenanstalten gebührenden Verpflegskostenersätze
sind, wenn es sich um den Versicherten selbst
handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn
es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten
handelt, zu achtzig v. H. vom Versicherungsträger
und zu zwanzig v. H. vom Versicherten zu ent
richten.
(2)Soweit der Versicherungsträger in der Satzung
den von ihm zu tragenden Anteil an den Verpflegs-
kostenersätzen bis auf neunzig v. H. erhöht hat,
ermäßigt sich der vom Versicherten zu entrichtende
Anteil entsprechend bis auf zehn v. H. - des Ver-
pflegskostenersatzes. Die Versicherungsträger haben
die in Betracht kommenden Rechtsträger der öffent
lichen Krankenanstalten von jeder Veränderung des
Hundertsdtze£ unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 3.
(1)Mit den zwischen den Versicherungsträgern
und den Rechtsträgern der öffentlichen Kranken
anstalten vertraglich vereinbarten Verpflegskosten-
ersätzen (§ 7) einschließlich des vom Versicherten
gemäß § 2 für Angehörige zu entrichtenden Anteiles
werden abgegolten: Unterkunft, ärztliche Unter
suchung und Behandlung, Beistellung von allen
erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und
Verköstigung, nach Maßgabe der der öffentlichen
Krankenanstalt zur Verfügung stehenden Ein
richtungen.
(2)Andere Leistungen, insbesondere die An
schaffung oder die Beistellung von Heilbehelfen
(§ 137 ASVG.), die Beistellung von Blutersatz, die
konservierende Zahnbehandlung und der Zahn
ersatz, eine erweiterte Heilfürsorge (§ 155 Abs. 1
ASVG.), die Beförderung des Kranken in die und
aus der öffentlichen Krankenanstalt und von einer
in eine andere öffentliche Krankenanstalt sowie die
Beerdigung eines in der öffentlichen Krankenanstalt
Verstorbenen sind mit den angeführten Verpflegs-kostenersätzen nicht abgegolten.
§ 4.
(1)Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe
der Bestimmungen der folgenden Absätze hinsicht
lich jedes Erkrankten, für dessen Anstaltspflege sie
aufzukommen haben, das Recht zu, in alle, den
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der öffent
lichen Krankenanstalt (zum Beispiel Krankenge
schichte, Röntgenaufnahme, Laboratoriumsbefunde}
Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragten
Facharzt den Erkrankten- in der öffentlichen Kran
kenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger
der öffentlichen Krankenanstalt bezw. mit dem von
ihm zur Herstellung dieses Einvernehmens Beauf
tragten untersuchen zu lassen.
(2)Hiebei ist unter- Einhaltung einer ange
messenen Frist der Termin für die Einsichtnahme
bezw. für die Untersuchung des Erkrankten zu ver
einbaren.
(3)Die Einsichtnahme in die Unterlagen der öffent
lichen Krankenanstalt bezw. die Untersuchung des
Erkrankten hat in den vom ärztlichen Leiter der
öffentlichen Krankenanstalt hiefür bestimmten
Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der
öffentlichen Krankenanstalt oder des hiezu be
stellten Arztes zu erfolgen. Das Recht der Versiche
rungsträger, nach Maßgabe der jewe.ils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Kran
kengeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.
§ 5.
(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Kranken
anstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrank
ten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen
Personen, soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegsgebuhren
für die Dauer der vom Versicherungsträger gewähr
ten Anstaltspflege. Nach Ablauf der vom Versiche
rungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Ver
sicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die
Verpflegsgebuhren zu tragen.
(2)Für die Einbringung des vom Versicherten für
Angehörige gemäß § 2 zu entrichtenden Anteiles an
den Verpflegskostenersätzen gilt § 45 Abs. 1 bis 3
des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 26. September 1928, LGuVBl. Nr. 61,
sinngemäß. Die Anwendung des § 45 Abs. 4 des
Krankenanstaltengesetzes auf diese Art von An
sprüchen ist ausgeschlossen.
§ 6.
(1) Bei Unterbringung eines Erkrankten, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege zusteht (§ 144 ASVG.), in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147 ASVG.) in der Höhe der halben Verpflegsgebuhren der allgemeinen Gebührenklasse zu tragen, und zwar gleichgültig, ob die Unterbringung im Interesse des Erkrankten oder aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt.
(2) Die Vorschriften der §§3 und 4 gelten hiefür sinngemäß.
§ 7.
(1)Im übrigen sind die Beziehungen der Versiche
rungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen
Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen
der folgenden Absätze durch privatrechtliche Ver
träge zu regeln.
(2)Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger im
Einvernehmen mit den in Betracht kommenden
Versicherungsträgern einerseits und dem Rechts
träger der öffentlichen Krankenanstalt andererseits
abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfas
sung. Die mit Rechtsträgern von öffentlichen Kran
kenanstalten, die nicht von einer Gebietskörper
schaft betrieben werden, zu vereinbarenden Ver-
pflegskostenersätze und allfälligen besonderen Ge
bühren dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom
gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger
der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebiets
körperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleich
artigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtun
gen geleistet werden.
(3)Die Verträge haben Bestimmungen über die
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Ver
sicherungsträger (dem Hauptverband) und dem
Rechtsträger der Krankenanstalt durch ein Schieds
gericht vorzusehen, dessen Vorsitzender durch den
Präsidenten des Rechnungshofes aus dem Kreis der
rechtskundigen Beamten des Rechnungshofes be
stellt wird.
(4)Wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach einer Ver
tragsauflösung ein Vertrag, zwischen dem Rechts
träger der öffentlichen Krankenanstalt und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversiche
rungsträger nicht zustande kommt, hat auf Antrag
über die den Vertragsabschluß entgegenstehenden
Streitfälle ein Schiedsgericht zu entscheiden.
(ä) Das Schiedsgericht gemäß Abs. 4 besteht aus einem vom Präsidenten des Rechnungshofes aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des Rechnungshofes zu bestellenden Vorsitzenden und aus zwei Beisitzern, von denen je einer von den Streitteilen zu berufen ist. Den Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht kann jeder der beiden Streitteile und die Landesregierung beim Präsidenten des Rechnungshofes stellen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die Streitteile sowie für die gemäß Abs. 7 zur Genehmigung berufene Landesregierung verbindlich. Von jeder Entscheidung des Schiedsgerichtes ist der Landesregierung eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(e) Jeder Antrag bei einem Schiedsgericht (Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom Antragsteller unter Darlegung des Streitfalles gleichzeitig mit der Antragstellung bekanntzugeben.
(7) Der Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 1 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Jeder Vertrag ist binnen einer Woche nach Abschluß vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen; er gilt als genehmigt, wenn die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung des Rechtsträgers der öffentlichen Krankenanstalt unvereinbar sind. Wegen solcher Vertragsbestimmungen, die auf Grund und im Sinne einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zustande gekommen sind, darf die Genehmigung nicht versagt werden.
§ 8.
(1)Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes
sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23
Abs. 1 ASVG.).
(2)Die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG.)
und die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG.)
sind im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten
Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen
Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt.
(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Aus
nahme jener des § 2 - sind ferner entsprechend
anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger
der öffentlichen Krankenanstalten zur Krankenver
sicherung der Bundesangestellten, zur Versiche
rungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, so
weit diese als Träger der Krankenversicherung im
Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt
und zu den Meisterkrankenkassen (§ 480 Abs. 1
Z. 9 ASVG.).
Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Rechtsträgern nichtöffentlicher Krankenanstalten.
§ 9.
(1)Die Beziehungen der Krankenversicherungs
träger (§ 8 Abs. 1) zu den Rechtsträgern nichtöffent licher-Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der ? schriftliehen Form bedürfen.
(2)Die mit den Rechtsträgern nichtöffentlicher
gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbaren
den Verpflegskostenersätze dürfen nicht niedriger
sein als diejenigen, die vom gleichen Versicherungs
träger an den Rechtsträger der nächstgelegenen
öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder
annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet
werden.
(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4
und des § 7 Abs. 2 bis 7 sinngemäß auch für die
Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu
den Rechtsträgern der nichtöffentlichen Kranken
anstalten.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft und tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Krankenanstaltengesetz, BGB1. Nr. 1/ 1957, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.