Verordnung der Oö. Landesregierung, womit bestimmt wird, unter welcher Voraussetzung eine Wohnung im Bereiche der Stadtgemeinde Linz als überbelegt gilt
LGBL_OB_19570405_24Verordnung der Oö. Landesregierung, womit bestimmt wird, unter welcher Voraussetzung eine Wohnung im Bereiche der Stadtgemeinde Linz als überbelegt giltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.04.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1957 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 18. März 1957, womit
bestimmt wird, unter welcher Voraussetzung eine Wohnung im Bereiche der Stadtgemeinde Linz als
überbelegt gilt.
In Durchführung des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGB1. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
§ 1.
Im Bereiche der Stadtgemeinde Linz gilt eine Wohnung nur dann als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei übersteigt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 29. Dezember 1956, LGB1. Nr. 11/1957, aufgehoben.
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