Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19570225_15Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung des Mindesteinkommens der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1957 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 11. Februar 1957 betreffend eine Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen.
In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes vom 12. April 1951, LGB1. Nr. 25, wird verordnet:
§ 1.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGB1. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen hat zu lauten:
"Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 7.200. - Schilling. Sprengelhebammen, deren Rein-(Netto-)einkommen aus diesem Berufe im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 7.200. - Schilling nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Lande Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh-(Brutto-)einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."
§ 2.
Das Mindesteinkommen von 7.200. - Schilling jährlich wird erstmals für das Kalenderjahr 1957 gewährleistet.
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