Verordnung der Oö. Landesregierung, womit bestimmt wird, unter welcher Voraussetzung eine Wohnung in den Stadtgemeinden Linz, Steyr und Wels als überbelegt gilt
LGBL_OB_19570125_11Verordnung der Oö. Landesregierung, womit bestimmt wird, unter welcher Voraussetzung eine Wohnung in den Stadtgemeinden Linz, Steyr und Wels als überbelegt giltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1957 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 29. Dezember 1956, womit bestimmt wird, unter welcher Voraussetzung eine Wohnung in den Stadtgemeinden Linz, Steyr und Wels als überbelegt gilt.
In Durchführung des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
§ 1.
In den Stadtgemeinden Linz, Steyr und Wels gilt eine Wohnung nur dann als überbelegt im Sinne des § 1 lit. b des Gesetzes, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungssuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei übersteigt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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