Gesetz über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz)
LGBL_OB_19561203_38Gesetz über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.12.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1956 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 28. Juni 1956 über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 32 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr. 113, und der Wasserrechtsnovelle 1947, BGB1. Nr. 144, beschlossen:
§ 1.
(1)Im Versorgungsbereich einer gemeinde
eigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserver
sorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche
Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach
Maßgabe dieses .Gesetzes1 für Gebäude, Betriebe,
Anlagen und sonstige Objekte, in denen Wasser
verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte ge
nannt, Anschlußzwang.
(2)Eine Wasserversorgungsanlage ist ge
meinnützig, wenn die Gebühren für die Be
nützung den Aufwand für die Erhaltung der
Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung
der Errichtungskosten nicht übersteigen; zum
Aufwand für die Erhaltung der Anlage zählen
insbesondere auch Betriebskosten, Steuern, Ab
schreibungen sowie die Rücklagen für die Er
haltung der Anlage. Eine Wasserversorgungs
anlage ist öffentlich, wenn der Anschluß inner
halb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3)Zum Versorgungsbereich zählt jedes
Objekt, dessen Wasserbedarf von der öffent
lichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt
werden kann, soweit nicht der Anschluß nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen
dem Eigentümer (§2 Abs,. 2) nicht zumutbar ist,
hergestellt werden kann.
§ 2.
(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.
(2)Soweit nicht der Eigentümer eines dem
Anschlußzwang unterliegenden Objektes und
die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes ver
einbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß
erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines
Objektes herzustellen, und die Kosten für den
Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen,
und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privat
rechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser
Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann.
(3)In den dem Anschlußzwang unter
liegenden Objekten sind bestehende eigene
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und insoweit die Weiterbenutzung die Gesund
heit gefährden könnte.
(4)In den Fällen gemäß Abs, 3 hat der
Wasserberechtigte bezw. der Eigentümer der
Wasserversorgungsanläge einen Zustand herzu
stellen, der eine Gefährdung öffentlicher Inter
essen ausschließt.
(5)Soweit Anschlußzwang besteht, ist die
Errichtung neuer Wasserversorgungsanlagen un
tersagt, wenn sie den Bestand der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher
Beziehung bedrohen könnte.
§ 3-
(1) Anschlußzwang besteht nicht gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.
( 2) Soweit der Bestand.und der organische Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, hat die Behörde auf Antrag vom Anschlußzwang eine Ausnahme zu gewähren
a)für Objekte mit eigener Wasserversorgungs
anlage, wenn außer Nutzwasser auch Trink
wasser in hinreichender Menge zur Verfü
gung steht;
b)für industrielle, gewerbliche und landwirt
schaftliche Objekte hinsichtlich des Bezuges
von Nutzwasser.
§ 4.
(1)UNBESCHADET IHRES FREIEN BESCHLUßRECHTES
IN ANGELEGENHEITEN DER AUSSCHREIBUNG VON GE
BÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON GEMEINDEEINRICH
TUNGEN UND -ANLAGEN KÖNNEN DIE GEMEINDEN IM
RAHMEN DIESES GESETZES DIE NÄHEREN VORSCHRIF
TEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ANSCHLUSSES UND
ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES WASSERBEZUGES IM
ÜBERTRAGENEN WIRKUNGSBEREICH DES BUNDES
DURCH VERORDNUNG ERLASSEN (WASSERLEITUNGS
ORDNUNG).
(2)Technische und hygienische Vorschriften
der Wasserleitungsordnung sind nach gesicher
ten Erfahrungen der technischen. Wissenschaften
bezw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen
hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der
Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den
zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht
über Gebühr und Notwendigkeit belasten.
(3)In der Wasserleitungsordnung kann fer
ner
a)verfügt werden, daß Wasser nur in be
schränkten Mengen abgegeben wird, soweit
es die öffentlichen Interessen erfordern;
b)verfügt werden, daß die Wasserleitungsein
richtungen auch innerhalb der Häuser und
Grundstücke (Innenleitungen) den techni
schen Erfordernissen entsprechen müssen;
c)der Eigentümer verpflichtet werden, die In
nenleitungen jederzeit, außer zur Unzeit,
durch Organe der Gemeinde überprüfen zu
lassen;
d)der Eigentümer verpflichtet werden, Ände
rungen an den Innenleitungen und Änderun
gen im Wasserbedarf, die für die öffentliche
Wasserversorgungsanlage von Belang sind,
sowie Änderungen im. Eigentum der Ge
meinde anzuzeigen;
(4) Die Wasserleitungsordnung ist im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
§ 5,
Die für die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach dem Bundesgesetz betreffend das Wasserrecht zuständige Behörde hat im Zweifelsfalle festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetze, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1, 3 und 5 gegeben sind. Ferner hat diese Behörde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bezw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage der Verpflichtung des § 2 Abs. 4 genügt.
§ 6.
Wer diesem Gesetz oder einer in seiner Durchführung ergangenen Vorschrift zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling oder mit Arreststrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Soweit § 4 nicht anderes bestimmt, sind zur Vollziehung dieses Gesetzes: die zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend das Wasserrecht zuständigen Behörden berufen.
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