Gesetz betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Beamtengesetz)
LGBL_OB_19561023_37Gesetz betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Beamtengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1956 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2. Geltendes Recht.
(1)Auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse finden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die
als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vor
schriften sinngemäße Anwendung, die das
Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bezw.
Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.
(2)Wo in Landesgesetzen, die gemäß Abs. 1
anzuwenden sind, vom Amt der Landesregierung
die Rede ist, ist hiefür sinngemäß der Magistrat
zu setzen.
§ 3. Über- und Unterordnung.
Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Vorgesetzten; der Bürgermeister ist Vorgesetzter aller Beamten.
§ 4. Einhaltung des Dienstweges.
Die Beamten haben alle Ansuchen und Beschwerden in* dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ^n der Regel im Dienstwege, jedenfalls aber ausschließlich beim Magistrat einzubringen. Der Dienstweg beginnt beim Dienststellenleiter.
§ 5. Arbeitszeit.
Der Stadtrat hat im Rahmen der für die Arbeitszeit geltenden Vorschriften die Arbeitszeit für die einzelnen Verwendungen festzusetzen.
§ 6. Dienstposten.
Der Gemeinderat hat alljährlich im Zusammenhang mit dem Voranschlag die Zahl der Dienstposten nach Dienstzweigen getrennt festzusetzen.
Dienstverhältnis.
Verwendungsgruppen; Dienstklassen.
(1)Der Dienst der Beamten ist nach der Art
der Ausbildung und Verwendung in Verwen
dungsgruppen gegliedert.
(2)Alle Dienstposten mit gleichen Anstellungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen
werden zuj Dienstzweigen zusammengefaßt.
Jeder Dienbtzweig wird einer Verwendungsgruppe zugewiesen. Die Dienstzweige und ihre
Zuweisung Zu den Verwendungsgruppen werden
durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt,
wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
(3)Für die Bemessung des Gehaltes innerhalb der Verwendungsgruppen werden die
Dienstposten der Beamten nach Dienstklassen
gegliedert. Die Besoldung wird innerhalb der
Dienstklasse nach Gehaltsstufen bemessen.
§ 8. Allgemeine Anstellungserfordernisse.
(1)Voraussetzung für die Anstellung als
Beamter ist:
1.die österreichische Staatsbürgerschaft;
2.ein Lebensalter von wenigstens achtzehn und
höchstens vierzig Jahren, soweit nicht der
Stadtrat durch Beschluß in Ausnahmefällen,
wenn es die Interessen der Stadt erfordern,
eine Nachsicht erteilt;
3.einwandfreies Vorleben;
4.die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten
notwendige charakterliche, geistige und
körperliche Eignung;
5.die Beherrschung der deutschen Sprache in
Wort und Schrift entsprechend den Erforder
nissen des Dienstzweiges;
6.die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn,
daß sie aus keinem anderen Grund als
dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2)Soll ein Vertragsbediensteter derselben
oder einer anderen Stadt mit eigenem Statut als
Beamter angestellt werden, so gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 als erfüllt, wenn das
Vertragsverhältnis vor der Vollendung des vier
zigsten Lebensjahres zustande kam und seither
ununterbrochen aufrecht war.
(3)Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und des einwandfreien Vor
lebens ist das Zeugnis eines Amtsarztes und ein
amtliches Leumundszeugnis beizubringen.
§ 9. Ausschließungsgründe.
(1)Die Anstellung von Personen, die entweder die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen oder die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffent
lichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, ist.
nichtig.
(2)Außerdem sind von der Anstellung als
Beamte ausgeschlossen:
1.Personen, die wegen eines Verbrechens über
haupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer
solchen Übertretung vorbestraft sind;
2.Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienst
verhältnis entlassen worden oder die während eines anhängigen Disziplinarverfahrens
aus dem Dienst ausgeschieden sind.
(3)Stellt sich nachträglich heraus, daß sich
ein Beamter die Anstellung durch Vorweis un
gültiger Dokumente, durch Verschweigen von
Umständen, die nach Abs. 2 die Anstellung aus
schließen, oder durch Verschweigen des Fehlens
eines der allgemeinen Anstellungserfordernisse
(§8) erschlichen hat, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.
§ 10. Anstellungs-(Verwendungs-)hindernisse.
(1)Ehegatten, Verwandte in gerader Linie
und Seitenverwandte bis einschließlich Oheim
und Neffe, dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie solche Personen, die in dem
durch Adoption begründeten Verhältnisse der
Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart
im Dienste angestellt oder verwendet werden,
daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar
untergeordnet wird oder dessen unmittelbarer
Kontrolle unterliegt.
(2)Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis
zwischen Beamten erst nach deren Anstellung
begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen
Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu
treffen.
§ 11. Besondere Anstellungserfordernisse.
Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung- von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige, vor allem hinsichtlich der Vorbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen sowie für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis, werden durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
§ 12. Stellenausschreibung.
(1)Freie zur Besetzung gelangende Beamten
stellen können in geeigneter Weise ausgeschrieben werden.
(2)Soferne nicht aus dienstlichen Interessen,
insbesondere zur Erzielung eines jüngeren Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist,
können Vertragsbedienstete der Stadt, die im
übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen
entsprechen, bei der Stellenbesetzung gegenüber
anderen Bewerbern mit gleicher Eignung bevor
zugt berücksichtigt werden.
§ 13. Anstellung, Ernennung.
(1)Die Anstellung als Beamter erfolgt durch
die Verleihung eines hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienst
postens, und zwar in der niedrigsten Dienstklasse des betreffenden Dienstzweiges. Die An
stellung ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten
frei ist und alle Erfordernisse für sie im allgemeinen sowie für die Erlangung des betreffen
den Dienstpostens im besonderen erfüllt sind.
Erfüllen diese Bestimmungen mehrere Bewerber, so kommt zunächst in Betracht, wer die
bessere Diensteignung hat. Das Dienstalter ist
nur bei sonst gleicher Dienst eignung maßgebend.
(2)Bei Anstellung, Ernennung oder Über
nahme in das definitive Dienstverhältnis ist auf
die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter und auf eine Ernennung besteht nicht.
§ 14. Provisorisches und definitives Dienstverhältnis.
(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst ein pro
visorisches und ist auf Ansuchen des Beamten
nach vier Jahren in ein definitives umzuwandeln,
wenn die besonderen Anstellungserfordernisse
(§ 11) erfüllt sind. Die Übernahme in das de
finitive Dienstverhältnis kann frühestens' nach
Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres erfolgen.
(2)Das provisorische Dienstverhältnis kann
durch schriftliche Kündigung zum Ende eines
jeden Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs
Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)
einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei
Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist
die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später
nur mit Angabe des Grundes möglich.
(3)Das provisorische Dienstverhältnis kann
insbesondere gelöst werden
a)bei Nichterfüllung der Erfordernisse für die
Übernahme in das definitive Dienstverhältnis;
b)bei einem auf Grund eines amtsärztlichen
Gutachtens festgestellten Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, es sei denn,
daß dieser Mangel die Dienstfähigkeit nur
beschränkt und infolge der Ausübung des
Dienstes während der bisherigen Dienstzeit
ohne Verschulden des Beamten entstanden
ist;
c)bei unbefriedigendem Arbeitserfolg;
d)bei pflichtwidrigem dienstlichen oder außer
dienstlichen Verhalten;
e)bei verringertem Personalbedarf infolge
einer Veränderung der Organisation des
Dienstes oder infolge einer dauernden Verminderung der Geschäfte.
(4)In die Dienstzeit im provisorischen
Dienstverhältnis kann die Zeit, die für die Vor
rückung in höhere Bezüge angerechnet wird
(§ 15), ganz oder teilweise eingerechnet werden.
(5)Während eines Disziplinarverfahrens oder
einer Dienstenthebung und bis zu drei Monaten
nach dem rechtskräftigen Abschluß eines solchen
Verfahrens kann eine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis nicht erfolgen.
§ 15.
Beginn des Dienstverhältnisses, der Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten.
(1) Das Dienstverhältnis- beginnt mit dem Tage der Aushändigung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2)Die für die Erlangung und den Genuß
aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen
Rechte anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem
Tage des tatsächlichen Dienstantrittes, im Falle
eines bis zum Tage der Anstellung andauernden
Vertragsverhältnisses zur Stadt mit dem Tage
des Beginnes dieses Vertragsverhältnisses.
(3)Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung in einem öffentlichen oder nicht öffent
lichen Dienstverhältnis, in einem freien Beruf
oder in Ausbildung für den Dienst nach Vollen
dung des achtzehnten Lebensjahres zugebrachte
Zeit für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet werden kann, ist durch Verordnung des
Gemeinderates zu bestimmen.
§ 16. Anstellungs- und Ernennungsdekret.
(1)Über die Anstellung, über jede Ernennung, über die Übernahme in das definitive
Dienstverhältnis und über eine Reaktivierung
ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen
ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:
1.den Hinweis auf die der Verfügung zugrunde
liegende gesetzliche Bestimmung und den
diesbezüglichen Stadtratsbeschluß;
2.die Feststellung, ob der Beamte provisorisch
oder definitiv angestellt ist;
3.den Tag der Anstellung, der Übernahme in
das definitive Dienstverhältnis, der Ernen
nung oder Reaktivierung;
4.die angerechneten Dienstzeiten, sofern eine
Anrechnung schon erfolgt ist oder gleich
zeitig erfolgt;
5.die V^rwendungsgruppe, Dienstklasse und
Gehaltsstufe;
6.den Amtstitel;
7.die Höhe der Bezüge, der Familien- und son
stigen jZulagen;
8.den nächsten Vorrückungstermin;
9.eine allfällige Frist zur Erfüllung besonderer
Anstellungserfordernisse (z. B. Dienst- bezw.
Fachprüfung).
(2)B^i Anstellungen und Reaktivierungen
ist der Tag des Dienstantrittes vom Bürger
meister auf dem Dekret zu bestätigen.
§ 17. Dienstgelöbnis.
(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister zu geloben, die Bundes- und Landesverfassung, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich zu beachten, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere auch die Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu wahren, und seine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Stadt zu stellen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist dem Beamten freigestellt.
(2)über die Angelobung ist eine Nieder
schrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des
Gelöbnisses ist in den Personalstandesausweis
einzutragen und auf dem Ernennungsdekret zu
vermerken. Die Niederschrift ist dem Personal
akt anzuschließen.
(3)Weigert sich der Beamte, das Gelöbnis
abzulegen, ist er zu entlassen.
§ 18. Personalstandesausweis.
(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1.Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Reli
gionsbekenntnis, Familienstand, Wohnungs
anschrift;
2.Schulbildung, Befähigung, Sprachen- und
andere Kenntnisse, Prüfungen u. dergl.;
3.Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, an
rechenbare Dienstzeit;
4.Amtstitel mit der Angabe der Anstellungs
daten, des Tages des Dienstantrittes, des
Dienstgelöbnisses, der Übernahme in das
definitive Dienstverhältnis1 oder der Er
nennung ;
5.Verwendungsgruppe und Dienstklasse;
6.Diensteinteilung, Art der Verwendung;
7.Vorrückungen und Beförderungen;
8.erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;
9.die Beurteilung der Dienstbeschreibungen
und bei einer Beurteilung als "minderent
sprechend" oder "nichtentsprechend" auch
die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen
Verfügungen;
10.Disziplinarstrafen;
11.Versetzung in den zeitlichen oder dauern
den Ruhestand;
12.Auflösung des Dienstverhältnisses;
13.Anmerkungen, insbesondere über den Grad
einer Versehrtheit, Anerkennungen für be
sondere Leistungen, außergewöhnliche Ar
beiten und Verdienste, die Befähigung zu
einer leitenden Stelle und über Verwandt
schaftsverhältnisse u. dergl.
( 2) Der Beamte hat die erforderlichen Angaben bei Dienstantritt zu machen und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf dienstlichen Verfügungen beruhen, binnen zwei Wochen dem Magistrat anzuzeigen.
(a) Der Beamte hat das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften anzufertigen.
§ 19. Verwendung, Tätigkeitsmerkmale, Versetzung.
(1) Ein Beamter kann im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet werden, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienstzweiges bestimmt ist. Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen bezw. nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Wenn es der Dienst erfordert, kann der Beamte vorübergehend auch zu Diensten herangezogen werden, die nicht zu seinen gewöhnlichen Dienstobliegenheiten gehören. Aus einer solchen Verwendung darf ihm kein dienstlicher Nachteil entstehen.
(2)Ein Beamter kann, auch zu allen in, seinen
Dienstzweig fallenden, außerhalb der Dienst
räume zu verrichtenden Dienstleistungen heran
gezogen werden. Inwieweit ihm anläßlich sol
cher Dienstleistungen eine Entschädigung für
Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand
zukommt, bestimmen die Nebengebührenvor
schriften (§ 30).
(3)Versetzungen innerhalb des Dienst
zweiges auf einen anderen Dienstposten bezw.
auf eine andere Stelle sind aus Dienstesrück
sichten zulässig, doch darf dadurch eine Minde
rung des Dienstranges sowie der Bezüge nicht
eintreten.
(4)Im Interesse des Dienstes kann ein Be
amter auch in einen anderen Dienstzweig der
selben Verwendungsgruppe überstellt werden;
hiedurch darf die im Zeitpunkt der Überstel
lung erreichte Ruhegenußberechnungsgrundlage
nicht geschmälert werden. Die Überstellung in
eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Beamten, außer
sie erfolgt gemäß § 20 Abs. 9.
§ 20. Dienstbeschreibung.
(1)Die Dienstleistungen der Beamten sind in
Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2)Für die Dienstbeschreibung sind zu be
rücksichtigen :
1.die Eignung für den Dienstposten und die
Stelle, in der die Verwendung tatsächlich er
folgt, insbesondere
a)die fachliche Ausbildung (Kenntnis der
zur Amtsführung notwendigen Vor
schriften, das berufliche Verständnis und
die Verwendbarkeit);
b)die Fähigkeiten und die Auffassung;
c)der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die
Verläßlichkeit in der Ausübung des
Dienstes;
d)die Eignung für den Parteienverkehr und
für den äußeren Dienst (Umgangsformen
und Auftreten);
e)der Erfolg der Verwendung;
f)das Verhalten;
2.die Eignung für eine Beförderung bezw. für
eine Verwendung in leitender Stellung.
(3)Die Gesamtbeurteilung hat auf "ausge
zeichnet", "sehr gut", "gut", "minderentspre
chend" oder "nicht entsprechend" zu lauten.
Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Gesamt
beurteilung auf "nicht entsprechend" zu lauten
hat, wenn der Beamte den Anforderungen in dem zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßlichen Mindestmaß nicht entspricht, "minderentsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes1 nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht, "gut", wenn er laufend den Anforderungen des Dienstes in dem zu einer erfolgreichen Verwendung erforderlichen Durchschnittsmaß vollkommen entspricht, "sehr gut", wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt und "ausgezeichnet", wenn er zugleich außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufzuweisen hat, die im einzelnen anzuführen sind; die Gesamtbeurteilung "gut" kann durch die voranzustellenden erläuternden Zusätze "bemerkenswert" oder "noch" ergänzt werden.
(4)Beamte im provisorischen Dienstverhält
nis sowie Beamte, die in der letzten Dienstbe
schreibung "minderentsprechend" oder "nicht
entsprechend" beurteilt wurden, sind alljährlich,
die übrigen Beamten sind alle drei Jahre zu be
schreiben.
(5)Die Beschreibung ist durch den Leiter
der Dienststelle vorzunehmen und dem Beamten
unter Verschluß sowie dem Magistratsdirektor
zur Kenntnis zu bringen. Lautet die Gesamt
beurteilung nicht mindestens auf "gut", steht
dem Beamten die binnen zwei Wochen nach Zu
stellung der Verständigung über die Gesamt
beurteilung beim Magistratsdirektor einzu
bringende Beschwerde an die Dienstbeschrei
bungskommission zu. Die Beschwerde hat auf
schiebende Wirkung.'
(e) Über die Beschwerde entscheidet nach Anhören des Beamten und des zuständigen Dienststellenleiters die Dienstbeschreibungskommission mit Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Dienstbeschreibungskommission wird vom Stadtrat bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beamten der Stadt, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kommission müssen rechtskundig sein.
(R) Wenn ein Beamter als "minderentsprechend" oder "nicht entsprechend" beurteilt wird, so wird der Lauf der Frist für die Zeitvorrückung auf die Dauer dieser Beurteilung gehemmt.
(9) Wenn die Gesamtbeurteilung eines Beamten in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen "nicht entsprechend" oder in drei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen auf "minderentsprechend" gelautet hat, so ist der Beamte von Amts wegen
a)in jene niedrigere Verwendungsgruppe zu
überstellen, für die er voraussichtlich ge
eignet erscheint,
b)in den zeitlichen Ruhestand (auch mit ge
minderten Ruhebezügen) zu versetzen, wenn
eine Maßnahme gemäß lit. a nicht möglich ist. Die Minderung des Ruhebezuges darf höchstens 25 v. H. des Brutto-Ruhegenusses betragen.
§ 21. Allgemeine Pflichten.
(x) Der Beamte hat sein Dienstgelöbnis unverbrüchlich einzuhalten, seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seiner Stellung verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstweisungen gebunden.
(2)Der Beamte hat die festgesetzten Arbeits
zeiten einzuhalten. Nach Erfordernis sind die
Dienstleistungen auch über die regelmäßige Ar
beitszeit hinaus auszudehnen.
(3)Der Beamte hat den Weisungen seiner
Vorgesetzten Folge zu leisten, den Parteien, den
Vorgesetzten und auch den Untergebenen sowie
den übrigen Bediensteten mit Anstand und Ach
tung zu begegnen und in und außer Dienst das
Standesansehen zu wahren. Der Beamte kann
die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie
von einem unzuständigen Organ erteilt wurde
oder wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(4)Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist
nach den besonderen, für die einzelnen Beamten
gruppen geltenden Vorschriften oder, wenn diese
nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen
des Dienstes zu beurteilen.
(5)Dep Beamte ist zur raschen und wirk
samen Durchführung seiner dienstlichen Ob
liegenheiten verpflichtet.
(s) Der Beamte ist verpflichtet, seinen ständigen Wohnsitz so zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen vermag. Der Beamte ist nicht berechtigt, unter Hinweis auf Besonderheiten seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Er hat die jeweilige Wohnungsanschrift dem Magistrat bekanntzugeben.
§ 22. Amtsverschwiegenheit.
(1) Die;Beamten sind, soweit gesetzlich nichts anderes beistimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten oder deren Geheimhaltung ausdrücklich aufgetragen ist. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein Beamter vom Magistrat für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden wurde.
(2) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen und dauernden Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
§ 23. Geschenkannahme.
(1)Dem Beamten, ist es verboten, sich oder
seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine
Amtsführung mittelbar oder unmittelbar
a)angebotene Geschenke oder sonstige Vorteile
in Geld oder Geldeswert zuwenden oder zu
sichern zu lassen oder
b)unter einem Vorwand andere Vorteile zu
verschaffen.
(2)Zur Annahme von Ehrengeschenken ist
die Zustimmung des Magistrates erforderlich.
§ 24. Nebenbeschäftigung.
(1)Nebenbeschäftigungen, die die pflicht
gemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbe
fangenheit im Dienste beeinträchtigen könnten
oder das Standesansehen verletzen, sind un
statthaft.
(2)Eine ausdrückliche Bewilligung ist zur
Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht er
forderlich, doch ist der Beamte verpflichtet, vor
Übernahme einer Nebenbeschäftigung dem Ma
gistrat hievon schriftlich Mitteilung zu machen.
Dieser hat die Ausübung zu untersagen, wenn
sie nach Abs. 1 unstatthaft ist.
§ 25. Unvereinbarkeit.
Es ist den Beamten untersagt, an der Verwaltung von Aktien- oder anderem auf Gewinn berechneten Gesellschaften im Vorstand, im Verwaltungs- oder im Aufsichtsrat teilzunehmen. Der Magistrat kann eine Teilnahme dieser Art gestatten, wenn dies im unmittelbaren Interesse der Stadt gelegen ist. In einem solchen Falle darf der Beamte eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrates annehmen.
§ 26. Anzeige der Dienstverhinderung.
(1)Außer im Falle einer Krankheit oder
eines anderen Hindernisses darf kein Beamter
ohne vorschriftsmäßig erteilte Bewilligung
seines Dieniststellenleiters vom Dienste fern
bleiben. Der Beamte hat die Dienstverhinderung
dem Dieniststellenleiter unverzüglich anzuzeigen
und auf Verlangen den Grund der Verhinderung
nachzuweisen.
(2)Ein wegen Krankheit vom Dienst ab
wesender Beamter ist verpflichtet, sich auf An
ordnung des Magistrates einer ärztlichen Unter
suchung zu unterziehen.
(3) Der Beamte verliert unbeschadet seiner disziplinären Verantwortlichkeit für die Dauer eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge.
§ 27.
Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst.
(1)Bleibt ein Beamter ohne Rechtfertigung
länger als drei Tage dem Dienste fern, so ist er
schriftlich oder, falls sein Aufenthalt unbekannt
ist oder aus anderen Gründen die Zustellung der
schriftlichen Aufforderung nicht bewirkt werden
kann, durch Kundmachung an der Amtstafel
aufzufordern, seinen Dienst anzutreten bezw.
seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Dabei ist
ihm anzudrohen, daß er nach fruchtlosem Ver
lauf von sechs Wochen entlassen werden wird.
Die Frist läuft von dem Tag, an dem die schrift
liche Aufforderung zugestellt bezw. die Kund
machung an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2)Tritt der Beamte innerhalb der in Abs. 1
bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtferti
gung nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren
zu entlassen.
§ 28.
Besondere Pflichten der Leiter der städtischen Dienststellen.
(1)Die Leiter der städtischen Dienststellen
(Dienststellenleiter) sind verpflichtet, für die
Aufrechterhaltung eines geregelten, den Vor
schriften entsprechenden Dienstbetriebes und
für eine gerechte Verteilung der Arbeiten unter
den ihnen untergeordneten Bediensteten zu
sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten,
auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der
Geschäfte zu dringen und alle auftretenden
Übelstände und Beschwerden im kurzen Weg
abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnah
men nichts fruchten oder Verfehlungen wahr
genommen werden, haben sie die Disziplinar-
anzeige zu erstatten.
(2)Insbesondere obliegt den Leitern der
städtischen Dienststellen die Überwachung der
Einhaltung der Arbeitszeit.
§ 29. Allgemeine Bestimmungen.
Der Beamte erwirbt mit dem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 2 nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf
§ 30. Bezüge, Nebengebühren.
(1)Für die Ansprüche des Beamten auf
Bezüge sind, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3
etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.
(2)Für Beamte in handwerklicher Verwen
dung gilt nachstehende Gehaltstabelle, wobei die Verwendungsgruppen 1 bis 4 der Verwendungsgruppe D, die Verwendungsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe E der nichthandwerklichen Beamten entsprechen.
(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
Gehalts-Verwendungsgtuppe
stufe1234567
11.420. -1.360. -1.300. -1.270. -1.150. -1.100. -1.050. -
21.460. -1.400. -1.340. -1.304. -1.180. -1.125. -1.070. -
31.540. -1.480 -1.420. -1.372. -1.240. -1.175. -1.110. -
41.580. -1.520. -1.460. -1.406. -1.270. -1.200. -1.130. -
51.620. -1.560. -1.500. -1.440. -1.300. -1.225. -1.150. -
61.820. -1.760. -1.700. -1.610. -1.450. -1.350. -1.250. -
71.860. -1.800. -1.740. -1.644. -1.480. -1.375. -1.270. -
81.900. -1.840. -1.780. -1.678. -1.510. -1.400. -1.290. -
91.940 -1.880. -1.820. -1.712. -1.540. -1.425. -1.310. -
101.980. -1.920 -1.860. -1.746. -1.570. -1.450. -1.330. -
112.020. -1.960. -1.900. -1.780. -1.600. -1.475. -1.350. -
122.060 -2.000. -1.940. -1.814. -1.630. -1.500. -1.370. -
132.100. -2.040. -1.980. -1.848. -1.660. -1.525. -1.390. -
142.140 -2.080. -2.020. -1.882. -1.690. -1.550. -1.410. -
152.180. -2.120. -2.060. -1.916. -1.720. --1.575. -1.430. -
162.220. -2.160. -2.100. -1.950. -1.750. -1.600. -1.450. -
172.260. -2.200. -2.140. -1.984. -1.780. -1.625. -1.470. -
182.300. -2.240. -2.180. -2.018. -1.810. -1.650. -1.490. -
§ 31.
Aushilfen, Vorschüsse auf Gehalt und Ruhe-genuß.
(1)In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann zur Behebung eines augenblick
lichen Notstandes einem Beamten oder seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf
Antrag eine Aushilfe gewährt werden.
(2)Einem Beamten, der in Notlage geraten
ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür sprechen, kann ein unverzins
licher Vorschuß auf den Gehalt oder den Ruhe
genuß gewährt werden. Er ist in höchstens acht
undvierzig Monatsraten im Abzugswege einzu
bringen.
(3)Wenn zur Zeit der Gewährung eines
neuen Vorschusses ein früherer Vorschuß unbe-
richtigt aushaftet, so ist der neue Vorschuß in
erster Linie zur gänzlichen Rückzahlung des
früheren Vorschusses heranzuziehen.
(4)Zur Deckung eines beim Ableben eines
Beamten unberichtigten Vorschußrestes können
Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforde
rungen herangezogen werden.
§ 32. Naturalbezüge.
(1) Für die den Beamten auf Grund ihres dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten "Wohnungen (Naturalwohnungen bezw. Dienstwohnungen, das sind solche, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen), ferner für die Beistellung von Beheizung oder Beleuchtung oder für Verköstigung oder für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten. Das Nähere hat der Gemeinde-rat unter Bedachtnahme auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten und den ortsüblichen Wert durch Verordnung zu bestimmen.
(2)Durch die Zuweisung einer Dienst- oder
Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Be
standverhältnis nicht begründet. Die Zuweisung
einer solchen Wohnung kann jederzeit wider
rufen werden.
(3)Die Dienst- oder Naturalwohnung ist im
Falle der Entlassung oder der Dienstentsagung
sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung oder
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses
binnen sechs Wochen zu räumen. Im Falle des
Widerrufes der Zuweisung einer Dienst- oder
Naturalwohnung aus dienstlichen Gründen ist
diese Wohnung innerhalb einer vom Magistrat
zu stellenden angemessenen Frist zu räumen,
falls eine Ersatzwohnung beigestellt wurde.
(4)Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden
auch sinngemäß Anwendung, wenn dem Be
amten auf Grund seines dienstlichen Verhält
nisses Grundstücke (z. B. Hausgärten) zur Ver
fügung gestellt werden. Weiters gelten die Vor
schriften der Abs. 1 bis 3 auch dann, wenn ein
Beamter nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder, wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genüsse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden.
§ 33. Dienstrang.
(1)Der Dienstrang wird durch die Dauer der
innerhalb derselben Verwendungsgruppe und
Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit be
stimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die
Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar
sind, nicht in Betracht; soweit sich dadurch nicht
schon eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für
die Bestimmung des Dienstranges der Reihe
nach folgende Umstände maßgebend:
1.das Rangverhältnis in der nächst niedrigeren
Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
2.die Dauer der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstzeit als öffentlicher
Bediensteter einer Gebietskörperschaft;
3.die Dauer einer nicht anrechenbaren tatsäch
lich zurückgelegten Dienstzeit als öffent
licher Bediensteter einer Gebietskörper
schaft ;
4.das Lebensalter.
(2)Der Dienstrang von Beamten, auf welche
die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsge
setzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, an
gewendet worden sind, richtet sich nach der auf
Grund des § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes
vorgenommenen Rangbestimmung.
(3)Der Beamte kann erklären, daß Um
stände, die nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung
seines Dienstranges maßgebend sind, unberück
sichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der
Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden
und bedarf der Genehmigung des Stadtrates.
Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes
derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich
der Rangverzicht bezieht, außer Betracht
bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
§ 34. Amtstitel.
(1)Der Beamte führt den ihm auf Grund
seines Dienstpostens zukommenden Amtstitel
und hat Anspruch darauf, sowohl im dienst
lichen Verkehr als auch in amtlichen Verlaut
barungen ausschließlich mit diesem Titel be
nannt zu werden.
(2)Die Amtstitel sind durch Verordnung des
Gemeinderates festzusetzen. Hiebei ist auf die
bei den Dienststellen des Landes üblichen Amts
titel sinngemäß Bedacht zu nehmen.
(3)Der Beamte des Ruhestandes führt den
Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den
Ruhestand zu führen berechtigt war, mit dem
Zusatz "im Ruhestand" ( "i. R.") weiter.
(4)Die Amtstitel sind gesetzlich geschützt.
§ 35. Dienstkleidung.
Dem Beamten können Dienstkleider (Uniformen) zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutz insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist. Die näheren Bestimmungen hiefür sind vom Stadtrat festzusetzen.
§ 36. Erholungsurlaub.
(1)Der Beamte hat nach sechsmonatiger
Dienstleistung Anspruch auf Erholungsurlaub
in jedem Kalenderjahr. Der Urlaub ist vom
Dienststellenleiter nach Zulässigkeit des Dien
stes und nach Anhören des Beamten womöglich
in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September unge
teilt zu gewähren. Urlaubsreste können bis zum
werden.
(2)Der Erholungsurlaub beträgt bei einer
Gesamtdienstzeit bis zu fünf Jahren vierzehn
Werktage, von mehr als fünf bis zehn Jahren
zwanzig Werktage, von mehr als zehn Jahren
sechsundzwanzig Werktage; soweit für Landes
beamte eine weitergehende Regelung gilt, ist sie
auch für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(3)Unter Gesamtdienstzeit ist die für die
Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu ver
stehen, die der Beamte im laufenden Kalender
jahr vollendet. Ein Erholungsurlaub von zwan
zig Werktagen gebührt, unabhängig von der
Mindestdienstzeit von fünf Jahren, auch den
Beamten, die das fünfunddreißigste Lebens
jahr bereits vollendet haben oder im laufenden
Kalenderjahr vollenden.
(4)Eine entgeltliche Abgeltung des Urlaubes
ist nicht gestattet. Aus zwingenden dienstlichen
Gründen kann der bewilligte Urlaub ganz oder
teilweise widerrufen werden. Für die durch eine
unvorhergesehene Rückberufung vom Urlaub
verursachten Reisen sind die Gebühren nach den
Nebengebührenvorschriften zu vergüten. Durch
unverschuldete Erkrankung wird der Urlaub
unterbrochen; der Nachweis obliegt dem Be
amten.
(5)Beamten, die nach der Eigenart ihrer
Tätigkeit in ihrer Gesundheit besonders gefährdet sind, kann der Bürgermeister einen Zuschuß zum Erholungsurlaub gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch zweiunddreißig Werktage nicht übersteigen.
(e) Der Erholungsurlaub erhöht sich um sechs Werktage für Beamte mit wenigstens einjähriger Dienstzeit, wenn sie vor Eingehen des Dienstverhältnisses eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen und einen Dienstposten innehaben, für den Hochschulbildung vorgeschrieben ist.
(7) Schwerbeschädigte Beamte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 60 v. H. erhalten einen Zusatzurlaub von sechs Werktagen, beschädigte Beamte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v. H. einen Zusatzurlaub von vier Werktagen, Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 30 v. H. einen Zusatzurlaub von zwei Werktagen.
§ 37. Sonderurlaub mit Bezügen.
(1)Dem Beamten kann über begründetes
Ansuchen ein nicht auf den Erholungsurlaub an
rechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.
(2)Einen Sonderurlaub bis zu drei Tagen im
Jahr kann der Magistratsdirektor bewilligen.
Die Bewilligung eines Sonderurlaubes für mehr
als drei Tage bis höchstens achtundzwanzig Tage
im Jahr sowie die Bewilligung jedes an den Er
holungsurlaub anschließenden Sonderurlaubes
bis zu achtundzwanzig Tagen obliegt dem
Bürgermeister. Über die Gewährung eines acht
undzwanzig Tage übersteigenden Sonderur
laubes entscheidet der Stadtrat.
§ 38. Sonderurlaub ohne Bezüge.
(1)Der Stadtrat kann dem Beamten über
begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Be
züge bis zum Höchstausmaß eines Jahres bewil
ligen.
(2)Die Zeit eines solchen Urlaubes wird für
die Vorrückung in höhere Bezüge und für die
Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet.
Während der Dauer eines solchen Urlaubes
kann der Beurlaubte nicht auf einen anderen
Dienstposten ernannt werden. Ebenso ist die
Gewährung eines auf diesen Zeitraum entfallen
den Erholungsurlaubes unstatthaft.
§ 39. Dienstfreistellung und Urlaub für Mandatare.
(1) Die zur Ausübung eines Mandates als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder des Gemeinderates der Stadt notwendige Freistellung vom Dienst kommt den betreffenden Beamten ohne weitere Bewilligung gegen bloße Anzeige zu. Das gleiche gilt für die Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat und im Landtag. Durch die hiemit verbundene Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Pflichten tritt eine Verminderung der Bezüge nicht ein.
(2) In gleicher Weise ist Beamten, die als Vertreter der beruflichen Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in dienstrechtlichen Angelegenheiten mitwirken, die für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistellung vom Dienst zu gewähren, soweit nicht überwiegend dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 40. Koalitionsrecht.
Die Freiheit der Beamten, sich zum Schütze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist bundesverfassungsgesetzlich gewährleistet.
§ 41. Krankenfürsorge.
(1)Die Stadt hat durch eine eigene Einrich
tung Krankenfürsorge mindestens in jenem
Ausmaß sicherzustellen, das für Landesbeamte
vorgesehen ist. Die Krankenfürsorge hat mit Be
ginn des Dienstverhältnisses einzusetzen.
(2)Zu einer solchen Krankenfürsorgeein-
richtung der Stadt haben die Beamten sowie die
Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger Bei
träge zu entrichten, die nicht höher sein dürfen
als die Beiträge der Stadt hiezu.
(3)Die Geschäfte der Krankenfürsorgeein
richtung sind durch einen Ausschuß zu führen,
in dem die Stadt und die Beamten in gleicher
Stärke vertreten sind.
(4)Dis Nähere hat der Gemeinderat durch
Verordnung zu regeln.
Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 42. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
(1) Ein Beamter ist durch Beschluß des Stadtrates in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen,
a)wenn iseine Dienstleistung wegen Verände
rung der Organisation des Dienstes oder
durch bleibende Verringerung der Geschäfte
entbehrlich wird und wenn er nicht ander
weitig verwendet werden kann;
b)wenn er über ein Jahr dienstunfähig war;
wurde der Beamte infolge Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung dienstunfähig und weist er eine mindestens fünfjährige anrechenbare Dienstzeit nach, ist er so zu behandeln, als ob er zehn anrechenbare Dienstjahre hätte.
(2) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Beamte den Ruhegenuß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45. Im Falle der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht ein Anspruch auf Ruhegenuß bis zum Eintritt einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres. Erfolgte die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Abfertigung und wird der Beamte während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen längstens zwei Jahren durch Gehaltsabzug einzubringen. Bei einer Reaktivierung wird die Zeit des zeitlichen Ruhestandes bei der Bemessung der Bezüge sowie für die Vorrückung nicht angerechnet.
§ 43. Beendigung des zeitlichen Ruhestandes.
(1)Ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter
Beamter ist bei sonstigem Verlust seiner Bezüge
verpflichtet, sich zu Diensten, die seiner An
stellung entsprechen, wieder verwenden zu
lassen (Reaktivierung); ein nach § 42 Abs. 1
lit. b in den zeitlichen Ruhestand versetzter Be
amter hat diese Pflicht nur unter der Voraus
setzung, daß er nach dem Gutachten des Amts
arztes wieder dienstfähig ist.
(2)Wird ein in den zeitlichen Ruhestand ver
setzter Beamter binnen drei Jahren nicht reak
tiviert, so ist er in den dauernden Ruhestand zu
versetzen.
(3)Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte
Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzu
rechnen, nicht aber für die Vorrückung in höhere
Bezüge.
§ 44. Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(1)Der Beamte hat nach einer zehnjährigen
, für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das sechzigste Lebensjahr überschritten hat oder dienstunfähig geworden und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.
(2)Dem Ansuchen um Versetzung in den
dauernden Ruhestand muß nicht stattgegeben
werden, solange gegen den Beamten eine gericht
liche Untersuchung oder ein Disziplinarver
fahren anhängig ist.
(3)Beamte, die das sechzigste Lebensjahr
überschritten und den gesetzlichen Anspruch
auf den vollen Ruhegenuß erlangt haben, können
auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden; dem Beamten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres,
in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr voll
endet, in den dauernden Ruhestand.
(5)Der Beamte ist im Falle eines Disziplinar
erkenntnisses, das die Versetzung in den dauern
den Ruhestand ausspricht, von Amts wegen in
den dauernden Ruhestand zu versetzen; ein
Anspruch auf Ruhegenuß ruht bis zum Eintritt
einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähig
keit, längstens jedoch bis zur Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres.
§ 45. Anspruch auf Ruhegenuß.
(1)Der Beamte hat Anspruch auf einen Ruhe
genuß, wenn er zur Zeit der Versetzung in den
Ruhestand eine für die Ruhegenußbemessung
anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren auf
zuweisen hat. Bruchteile eines Jahres, die sechs
Monate übersteigen, werden für ein volles Jahr
gerechnet.
(2)Einem in den dauernden Ruhestand ver
setzten Beamten gebührt der Ruhegenuß, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,
auf Lebenszeit.
(3)Der Bezug des Ruhegenusses eines in den
zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten endet
mit der Reaktivierung.
(4)Wenn nachträglich festgestellt wird, daß
der Beamte seinen Anspruch auf Versetzung in
den Ruhestand mit unrichtigen Angaben be
gründet hat, so ist die Verfügung, womit der
Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, zu
widerrufen und die Disziplinaranzeige zu er
statten. Tritt der Beamte .nicht binnen sechs
Wochen nach Zustellung des Widerrufes den
Dienst an, so ist auch hierüber die Disziplinar
anzeige zu erstatten.
§ 46.
Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ausmaß des Ruhegenusses.
(1)Die Ruhegenußbemessungsgrundlage be
trägt 80 v. H. der für die Bemessung des Ruhe
genusses anrechenbaren Bezüge.
(2)Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die
Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit
von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbe
messungsgrundlage und steigt für Beamte, die
einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhe
genußbemessungsgrundlage
a)nach dreißig Dienstjahren erreichen, jährlich
um 3 v. H.;
b)nach zweiunddreißigeinhalb Dienst jähren er
reichen, jährlich um 2.66 v. H.;
c)nach fünfunddreißig Dienstjahren erreichen,
jährlich um 2.4 v. H.
(3)Die volle Ruhegenußbemessungsgrund-
lage nach Abs. 2 lit. a erreichen Beamte, die
eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen
und einen Dienstposten in einem Dienstzweig
innehaben, für den die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist.
(4)Die Beamtengruppen, die die volle Ruhe-
genußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. b
erreichen, werden vom Gemeinderat nach An
hören der gemeinderätlichen Personalkommis
sion unter Bedachtnahme auf die besondere Ge
fährdung, der sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit
gesundheitlich ausgesetzt sind, oder auf die be
sonderen Erschwernisse ihres Dienstes durch
Verordnung festgesetzt.
(5)Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenuß-
bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 47. Für den Ruhegenuß anrechenbare Bezüge.
Für die Bemessung des Ruhegenusses werden folgende Bezüge angerechnet:
a)das letzte Gehalt und die für die Ruhegenuß
bemessung anrechenbaren Zulagen;
b)der nächste Vorrückungsbetrag, falls der in
den Ruhestand versetzte Beamte nicht bereits
die höchste Gehaltsstufe der durch Zeitvor-
rückung erreichbaren Dienstklasse erreicht
hat und seit seiner letzten Vorrückung min
destens achtzehn Monate vergangen sind.
Liegt die letzte Vorrückung jedoch weniger
als achtzehn, aber mehr als sechs Monate
zurück, wird bei der Berechnung des Ruhe
genusses der halbe Vorrückungsbetrag dem
Gehalt zugerechnet.
§ 48.
Ruhegenuß in besonderen Fällen und Abfertigung.
(1)Wird ein Beamter, der nach § 45 keinen
Anspruch auf Ruhegenuß besitzt, wegen Er
krankung oder einer nicht vorsätzlich selbst
verursachten körperlichen Beschädigung in den
Ruhestand versetzt, hat er Anspruch auf einen
Ruhegenuß von 40 v. H. seiner letzten Bezüge,
wenn er zu diesem Zeitpunkt eine mindestens
fünfjährige Dienstzeit tatsächlich zurückgelegt
hat.
(2)Wird ein Beamter ohne vorsätzliches Ver
schulden durch Erblindung, Geistesstörung,
einen Dienstunfall oder eine Berufserkrankung
dauernd dienstunfähig, so werden zu seiner für
den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit zehn
Jahre hinzugerechnet. Wird der Beamte aus
einem der angeführten Gründe dauernd dienst
unfähig und zu jedem anderen Erwerb unfähig,
so können ihm überdies bis zu zehn Jahre für. die
Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet
werden.
(3)Wird ein Beamter infolge einer anderen
als im Abs. 2 bezeichneten schweren und unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig und zu jedem anderen Erwerb unfähig, so können ihm zu seiner für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre hinzugerechnet werden.
(4)Wird ein Beamter im definitiven Dienst
verhältnis aus anderen als den in den Abs. 1
und 2 angeführten Gründen vor Erreichung des
Anspruches auf einen Ruhegenuß in den dauern
den Ruhestand versetzt, so erhält er für jedes
tatsächlich zurückgelegte Dienstjah-r 20 v. H. des
Jahresbetrages der vollen Ruhegenußbemes-
sungsgrundlage, gemessen nach dem letzten
Monatsbezug, als Abfertigung.
(5)Wird ein provisorisches Dienstverhältnis
durch Kündigung aufgelöst, erhält der Beamte
für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr
einen Monatsbezug als Abfertigung.
(6)Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate
übersteigen, werden bei Berechnung der Abfer
tigung nach den Abs. 3 und 4 für ein volles Jahr
gerechnet.
§ 49. Witwenversorgung.
(1)Die Witwe eines Beamten hat, soweit
nicht die einschränkenden Bestimmungen der
Abs. 2 und 4 bis 7 entgegenstehen, Anspruch auf
Versorgung, wenn der Beamte
a)zur Zeit des Ablebens nach den Bestimmun
gen dieses Gesetzes einen Anspruch auf
Ruhegenuß hatte oder bereits einen Ruhe-
genuß bezog oder
b)vor vollstreckten! zehnten Dienst jähr infolge
einer in unmittelbarer Ausübung des Dienstes
zugezogenen Krankheit gestorben ist. In
diesem Falle steht der Versorgungsanspruch
nur zu, wenn das Ableben, des Beamten in
nerhalb eines Jahres nach jener Dienstlei
stung,! während der er sich die todbringende
Krankheit zugezogen hat, eingetreten ist,
wenn der Tod nachweisbar ursächlich mit
der im Dienste zugezogenen Krankheit zu
sammenhängt und wenn der Versorgungs-
ansprueh binnen Jahresfrist nach dem Ab
leben des Verstorbenen geltend gemacht
wurde.
(2)Die Witwe hat nur dann einen Versor
gungsanspruch, wenn sie zur Zeit des Ablebens
ihres Gatten mit diesem im gemeinsamen Haus
halt gelelit hat oder die Ehe nach dem vor dem
aus Verschulden des Mannes geschieden worden
war und die Witwe nicht auf jeden Unterhalt
oder auf jeden Versorgungsgenuß verzichtet hat.
(3)Wurde die Ehe eines Beamten nach dem
vor dem 1. August 1938 in Geltung gestandenen
Recht aus seinem Verschulden geschieden und
diese Ehe nachträglich gemäß § 115 des Gesetzes
vom 6. Juli 1938, GB1. f. d. L. Ö. Nr. 244, ge
schieden oder gilt diese Ehe gemäß § 122 des
genannten Gesetzes als geschieden, so gebührt
der geschiedenen Frau, wenn sie nicht auf jeden Unterhalt oder auf jeden Versorgungsgenuß verzichtet hat und aus einer späteren vom Beamten geschlossenen Ehe keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, eine Zuwendung in der Höhe des Versorgungsgenusses.
(4)Wurde die Ehe im. Dienststande erst in
einem Zeitpunkt geschlossen, in dem der Beamte
das fünfundsechzigste Lebensjahr überschritten
hat, hat die Witwe nur dann einen Versorgungs
anspruch, wenn der Gatte fünfzehn Dienst jähre
tatsächlich zurückgelegt hat und entweder die
Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat oder in
dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die
Witwe sich im Zeitpunkt des Ablebens des Gatten
im Zustande der Schwangerschaft befunden hat
oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(5)Wurde die Ehe erst während des Ruhe
standes des Beamten geschlossen, so hat die
Witwe nur dann einen Versorgungsanspruch,
wenn der Beamte im Zeitpunkt der Eheschlie
ßung das fünfundsechzigste Lebensjahr noch
nicht überschritten, fünfzehn Dienst jähre tat
sächlich zurückgelegt hatte, der Altersunter
schied der Ehegatten nicht mehr als fünfund
zwanzig Jahre beträgt und die Ehe entweder
drei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein
Kind geboren wurde oder die Witwe sich im
Zeitpunkt des Ablebens des Gatten im Zustand
der Schwangerschaft befunden hat oder durch
die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(Ö) Stirbt der Beamte, bevor seine Ehefrau das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, so hat die Witwe nur dann Anspruch auf den fortlaufenden normalmäßigen Versorgungsgenuß, wenn entweder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches, in der Betreuung der Witwe stehendes Kind im Alter unter vierzehn Jahren hinterblieben ist. Andernfalls erhält die Witwe den normalmäßigen Versorgungsgenuß nur für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann einer solchen Witwe vom Stadtrat darüber hinaus der normalmäßige Versorgungsgenuß gewährt werden, wenn nach dem verstorbenen Beamten wenigstens ein in der Betreuung der Witwe stehendes Kind hinterblieben ist, für das der Beamte im Sterbemonat einen Anspruch auf Kinderzulage hatte oder für das er eine Kinderzulage oder eine Aushilfe bezog. Der Versorgungsgenuß ist in einem solchen Falle auf die Zeit zu beschränken, während der das Kind in der Betreuung der Witwe steht und als unversorgt anzusehen ist; vollendet die Witwe in dieser Zeit das fünfunddreißigste Lebensjahr, so kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden.
(7) Bei Witwen kann in besonderen Fällen von dem Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes abgesehen werden. (s) Der Stadtrat ist ermächtigt, Witwen oder anderen Frauen, mit denen der Beamte verheiratet war, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine außerordentliche Zuwendung zuzuerkennen. Diese darf weder den normalmäßigen Versorgungsgenuß noch den . Unterhalt übersteigen, der ihnen vom Beamten geleistet worden ist. Die außerordentliche Zuwendung kann nur unter der weiteren Voraussetzung zuerkannt werden, daß die Frau nicht auf jeden Unterhalt oder Versorgungsgenuß verzichtet hat. Falls eine solche außerordentliche Zuwendung neben einer normalmäßigen Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hiedurch der Ruhe-genuß des Verstorbenen nicht überschritten werden.
§ 50. Ausmaß der Witwenversorgung.
(1)Das Ausmaß der Witwenversorgung be
trägt 50 v. H. des Ruhegenusses, der dem ver
storbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens
jedoch 35 v. H. der Ruhegenußbemessungs-
grundlage.
(2)Hat ein Beamter ohne sein vorsätzliches
Verschulden in Ausübung des Dienstes einen
Unfall er litten.oder ist er an einer Berufskrank
heit erkrankt und ist er im unmittelbaren Zu
sammenhang damit vor Zuerkennung eines
Ruhegenusses gestorben, so wird die Witwen
versorgung so berechnet, wie wenn bereits ein
Ruhegenuß zuerkannt worden wäre.
(3)Ist ein Beamter, der bereits Anspruch auf
einen Ruhegenuß hätte, infolge einer in un
mittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen
Krankheit gestorben, so können in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen höhere als
die normalmäßigen Versorgungsgenüsse bis zum
Höchstausmaß von 80 v. H. der Ruhegenußbe-
messungsgrundlage bewilligt werden. Dies gilt
auch, wenn der Beamte im unmittelbaren Zu
sammenhange mit einem ohne sein vorsätzliches
Verschulden im Dienst erlittenen Unfälle oder
an einer Berufskrankheit vor Zuerkennung eines
Ruhegenusses gestorben ist und nicht nach Abs. 2
ohnehin ein höherer Versorgungsgenuß zusteht.
(4)In den Fällen der Abs. 2 und 3 tritt die
begünstigte Witwenversorgung nur ein, wenn
das Ableben des Beamten - ausgenommen den
Fall, in welchem das Ableben infolge einer Be
rufskrankheit erfolgt ist - innerhalb eines
Jahres nach dem Unfälle oder nach jener Dienst
leistung, während der er sich die todbringende
Krankheit zugezogen hat, eingetreten ist, wenn
der Tod nachweisbar ursächlich mit dem Dienst
unfall oder mit der im Dienste zugezogenen
Krankheit zusammenhängt und wenn das An
suchen um die begünstigte Versorgungsbehand
lung binnen Jahresfrist nach dem Ableben des
Verstorbenen eingebracht wird.
§ 51. Dauer der Witwenversorgung.
(1) Der Versorgungsgenuß gebührt der Witwe bis zu ihrem Lebensende bezw. bis zu
einer Wiederverehelichung. Er lebt für den Fall eines abermaligen Witwenstandes wieder auf.
(2) Sollte einer Witwe, die sich wieder verehelicht hat und abermals Witwe wurde, nach diesem Gesetz ein weiterer Witwenbezug gebühren, so erhält sie nur den höheren Bezug.
§ 52. Witwenabfertigung.
Nach dem Ableben eines Beamten, der noch keinen Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat, gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe des vierten Teiles der letzten für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Jahresbezüge des Verstorbenen.
§ 53. Versorgung der Waisen.
(1)Jedem unversorgten ehelichen Kind eines
verstorbenen männlichen Beamten, der zur Zeit
seines Todes Anspruch auf einen Ruhegenuß
hatte oder einen solchen bereits bezog, gebührt
ein Erziehungsbeitrag. Das gleiche gilt unter
den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 lit. b, wenn
der Beamte vor Vollstreckung des zehnten
Dienstjahres infolge einer in unmittelbarer Aus
übung des Dienstes zugezogenen Krankheit ge
storben ist. Uneheliche Kinder, die nach dem
Gesetz in der Versorgung des Verstorbenen
standen, sind den ehelichen gleichzuhalten. In
berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom
Stadtrat auch den leiblichen Kindern eines weib
lichen Beamten, deren Versorgung er bestritten
hat, ein Erziehungsbeitrag gewährt werden.
(2)In den Fällen des § 49 Abs. 4 und 5 haben
Waisen unter den gleichen Voraussetzungen wie
die Witwen Anspruch auf den Erziehungsbeitrag.
§ 54. Ausmaß des Erziehungsbeitrages.
(1)Der Erziehungsbeitrag ist mit je einem
Fünftel der Witwenversorgung zu bemessen. Er
beträgt für Kinder, deren Mutter verstorben ist
oder nach diesem Gesetz nicht im Genuß einer
Witwenversorgung steht, mindestens die Hälfte
der Witwenversorgung.
(2)Die Summe der Erziehungsbeiträge zu
züglich der Witwenversorgung darf den Ruhe-
genuß, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt
seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte,
die Summe der Erziehungsbeiträge die Höhe der
Witwenversorgung nicht übersteigen.
(3)Würden die Gesamtbezüge der Hinter
bliebenen eines Beamten den zulässigen Höchst
betrag übersteigen, so sind die einzelnen Ver
sorgungsgenüsse im gleichen Verhältnis zu
kürzen.
§ 55.
Dauer des Anspruches auf den Erziehungsbeitrag.
(1)Der Erziehungsbeitrag gebührt einem
Kinde bis zum vollendeten einundzwanzigsten
Lebensjahr bezw. bis zu einer früher eintreten
den Versorgung.
(2)Die Verehelichung gilt als Versorgung.
Einem Mädchen gebührt im Falle der Verehe
lichung der einjährige Erziehunigsbeitrag als
Abfertigung. Die Abfertigung darf den Betrag
nicht übersteigen, den sie an Erziehungsbei
trägen bis zur Vollendung des einundzwanzig
sten Lebensjahres erhalten hätte, wenn sie
ledigen Standes geblieben wäre.
(3)Einer Waise, die wegen Studiums oder
erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbst
erhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann
der Erziehungsbeitrag höchstens bis zur Voll
endung des vierundzwanzigsten Lebensjahres
gewährt werden. Einer Waise, die infolge kör
perlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
kann der Erziehungsbeitrag, unter Umständen
auf Lebensdauer, vom Stadtrat ganz oder teil
weise belassen werden.
§ 56. Waisenabfertigung.
Den Waisen eines verstorbenen männlichen Beamten, der einen Versorgungsanspruch noch nicht erworben hat und dessen Witwe ein Anspruch auf Witwenabfertigung nicht zusteht, gebührt eine Waisenabfertigung. Die Abfertigung beträgt für jedes Kind ein Fünftel der im § 52 vorgesehenen Abfertigung, doch darf der Gesamtbetrag der den Kindern zukommenden Abfertigung nicht die Abfertigung nach § 52 übersteigen. Die Abfertigung ist auf alle Kinder gleichmäßig aufzuteilen.
§ 57. Außerordentliche fortlaufende Zuwendung.
Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Stadtrat eine außerordentliche fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.
§ 58. Stillegung des Versorgungsgenusses.
(1) Erhält ein Ruhegenußempfänger Bezüge aus einem öffentlichen Dienstverhältnis, so wird sein Ruhegenuß für die Dauer dieser Bezüge zur Gänze stillgelegt, wenn sie den Betrag der früheren städtischen Bezüge, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar waren (Einkommensgrenze), erreichen oder übersteigen.
Bleiben hingegen diese Bezüge unter dieser Einkommensgrenze, ist der Ruhegenuß so weit stillzulegen, daß diese Bezüge und der Ruhegenuß zusammen die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
(2)Witwen erhalten den Versorgungsgenuß
neben Bezügen aus einem öffentlichen Dienst
verhältnis nur in der Höhe, die dem Unterschied
zwischen diesen Bezügen und der Ruhegenuß-
bemessungsgrundlage des verstorbenen Beamten
entspricht.
(3)Gebührt einer Witwe, die selbst in einem
öffentlichen Dienstverhältnis stand, auf Grund
dieses Dienstverhältnisses ein fortlaufender
Ruhegenuß, erhält sie daneben den Witwenver
sorgungsgenuß nur in der Höhe, die dem Unter
schied zwischen diesem Ruhegenuß und 60 v. H.
der für die Bemessung des Ruhegenusses des
verstorbenen Beamten anrechenbar gewesenen
Bezüge, oder wenn es für die Witwe günstiger ist,
dem tatsächlichen Ruhegenuß des Beamten vor
dessen Ableben entspricht.
(4)In berücksichtigungswürdigen Fällen
können vom Stadtrat hinsichtlich der Ein
kommensgrenze Ausnahmen von der "Vorschrift
der Abs. 1 bis 3 gewährt werden.
(r) Für die Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist einem öffentlichen Dienstverhältnis jede Beschäftigung bei Unternehmungen gleichzuhalten, die zur Gänze im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen.
§ 59. Auflösung des Dienstverhältnisses.
Das Dienstverhältnis wird außer durch den Tod aufgelöst durch
a)Dienstentsagung;
b)Verlust der österreichischen Staatsbürger
schaft;
c)Kündigung des provisorischen Dienstver
hältnisses;
d)Entlassung.
§ 60. Dienstentsagung.
(1)Jeder Beamte kann ohne Angabe von
Gründen dem Dienst entsagen. Der Antrag ist
schriftlich einzubringen und bedarf der An
nahme durch den Stadtrat. Der Antrag gilt als
angenommen, wenn die Annahme nicht binnen
vier Wochen verweigert wird. Die Annahme
darf nur verweigert werden, wenn gegen den
Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten
oder eingeleitet ist, Geldverbindlichkeiten aus
dem Dienstverhältnis zu üunsten der Stadt be
stehen oder die Amtsgeschäfte nicht in Ordnung
gebracht sind.
(2)Durch die Dienstentsagung verliert der
Beamte für sich und seine Familienangehörigen
alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen
Rechte.
(s) Weibliche Beamte erhalten jedoch eine Abfertigung in der in § 48 Abs. 5 festgesetzten Höhe, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines lebenden Kindes oder längstens drei Jahre nach ihrer Verehelichung das Dienstverhältnis durch Dienstentsagung lösen.
§ 61.
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(1)Verliert ein Beamter die österreichische
Staatsbürgerschaft, so erlöschen damit das
Dienstverhältnis und gleichzeitig alle Rechte
daraus.
(2)Weibliche Beamte, die wegen Verehe
lichung mit einem Ausländer die österreichische
Staatsbürgerschaft verloren haben, können je
doch vom Stadtrat aus berücksichtigungswür
digen Gründen den im § 60 Abs. 3 genannten
weiblichen Beamten gleichgestellt werden.
§ 62. Entlassung.
(1)Der Beamte kann, von den Fällen des § 9
Abs. 3, des § 17 Abs. 3, des § 27 Abs. 2 und des
§ 85 Abs. 4 abgesehen, nur auf Grund eines
rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses ent
lassen werden.
(2)Der Entlassene und seine versorgungs
berechtigten Angehörigen gehen aller Rechte aus
dem Dienstverhältnis verlustig.
§ 63. Todfallsbeitrag.
(1)Der Todfallsbeitrag nach einem Beamten
des Dienststandes ist mit dem Dreifachen der
im Monat des Ablebens gebührenden, für die
Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge,
der Todfallsbeitrag nach einem Beamten des
Ruhestandes mit dem Dreifachen des im Monat
des Ablebens gebührenden Ruhegenusses zu
bemessen.
(2)Der Todfallsbeitrag gebührt der Witwe.
(3)Hat der Beamte keine anspruchsberech
tigte Witwe hinterlassen, gebührt der Todfalls
beitrag zu ungeteilter Hand
a)den in der Obsorge des verstorbenen Beamten
gestandenen ehelichen Nachkommen, in Er
mangelung solcher
b)jenen ehelichen Nachkommen, welche die
Kosten der standesgemäßen Bestattung aus
eigenen Mitteln bestritten oder, wenn für die
Bestattung anderweitig vorgesorgt wurde,
den Verstorbenen in der letzten Zeit vor dem
Tode überwiegend gepflegt haben, sonst
(4) Anderen als den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen kann der Todfallsbeitrag ganz oder teilweise gewährt werden, wenn sie erwiesenermaßen die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in der letzten Zeit vor dem Tode überwiegend gepflegt haben.
§ 64. Pflichten der Ruhestandsbeamten.
Unbeschadet der sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften sind die Beamten, die einen Ruhegenuß beziehen, solange sie das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei sonstiger Hemmung der Auszahlung des Ruhegenusses verpflichtet, jedes steuerpflichtige Einkommen dem Magistrat zu melden und sich über Aufforderung des Magistrates jederzeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
§ 65. Pensionsbeiträge.
(1)Der Beamte des Dienststandes hat einen
monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pen
sionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu ent
richten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt
4 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen, der
Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung 4 v. H.
des dem Gehalt und den anrechenbaren Zulagen
entsprechenden Teiles der Sonderzahlung.
(2)Eine Rückzahlung von rechtmäßig ent
richteten Pensionsbeiträgen findet nicht statt.
Ahndung von Pflichtverletzungen.
§ 66. Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit.
(1)Über Beamte, die ihre Standes- oder
Amtspflichten (Dienstpflichten) verletzt haben,
werden unbeschadet ihrer strafrechtlichen Ver
antwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinar
strafen verhängt, je nachdem sich die Pflicht
verletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder
mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Ge
fährdung öffentlicher Interessen, auf die Art
oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wie
derholung oder auf sonstige erschwerende Um
stände als ein Dienstvergehen darstellt.
(2)Das Recht des zuständigen Dienststellen
leiters, Rügen auszusprechen und Ungehörig
keiten in der Amtsführung auszustellen, sowie
die Befugnis der Stadt, kraft geltender Vor
schriften den Ersatz von Kosten oder Schäden
aufzuerlegen, werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
§ 67. Strafausmaß.
Bei der Bemessung der Ordnungs- und der Disziplinarstrafen (§§ 69 und 70) ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte Verhalten des Beamten Rücksicht zu nehmen.
Zusammentreffen mehrerer Ordnungswidrigkeiten oder Dienstvergehen.
(1)Hat ein Beamter mehrere Ordnungs-
Widrigkeiten oder mehrere Dienstvergehen be
gangen, welche Gegenstand ein und derselben
Untersuchung und Bestrafung sind, so ist er nach
der schwersten Ordnungswidrigkeit oder nach
dem schwersten Dienstvergehen, jedoch unter
Berücksichtigung der übrigen Ordnungswidrig
keiten oder Dienstvergehen zu bestrafen.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß auch für das Zu
sammentreffen von Ordnungswidrigkeiten und
Dienstvergehen.
(3)Wird ein Beamter, über den bereits eine
Ordnungs- oder Disziplinarstrafe verhängt
wurde, einer anderen vor Verhängung der1
Strafe begangenen Pflichtverletzung schuldig
befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für
die neu festgestellte Pflichtverletzung auf die
früher Verhängte Strafe angemessene Rücksicht
zu nehmen.
§ 69. Ordnungsstrafen.
(1)Ordnungsstrafen sind:
a)die Verwarnung,
b)die Geldbuße.
(2)Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist
dem beschuldigten Beamten Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder mündlich zu recht
fertigen. Das Recht zur Verhängung einer Ord
nungsstrafe steht dem Magistratsdirektor, dem
Bürgermeister und der Disziplinarkommission
bezw. der Disziplinaroberkommission zu.
(3)Die Geldbuße beträgt mindestens 3 v. H.
des monatlichen Nettobezuges. Die Summe der
einem Beamten innerhalb eines Jahres rechts
kräftig lauferlegten Geldbußen darf über 50 v. H.
eines monatlichen Nettobezuges nicht hinaus
gehen. Die Geldbußen werden erforderlichen
falls durch Abzug von den Bezügen hereinge
bracht und fließen der Stadt zu.
(4)Eine verhängte Ordnungsstrafe ist dem
Beamten schriftlich unter Angabe der Gründe
bekanntzugeben.
(5)Gegen eine Ordnungsstrafe, die vom
Magistratsdirektor oder Bürgermeister verhängt
wurde, kann der Beschuldigte binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die Disziplinarkommission einbringen. Durch die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde tritt die verhängte Ordnungsstrafe außer Kraft und geht die Zuständigkeit zur Ahndung der zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit auf die Disziplinarkom-mission über.
§ 70. Disziplinarstrafen.
(1)Disziplinarstrafen sind:
a)der Verweis;
b)die Ausschließung von der Vorrückung in
höhere Bezüge auf die Dauer von höchstens
drei Jahren;
c)die Minderung der für den Ruhegenuß an
rechenbaren Bezüge;
d)die Versetzung in den Ruhestand ohne Min
derung eines Ruhegenußanspruches unbe
schadet der Bestimmungen über das Ruhen
des Anspruches (§ 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 5);
e)die Versetzung in dem Ruhestand mit gemin
dertem Ruhegenuß bezw. geminderter Ab
fertigung unbeschadet der Bestimmungen
über das Ruhen des Anspruches (§42 Abs. 2
und § 44 Abs. 5);
f)die Entlassung.
(2)Disziplinarstrafen können nur auf Grund
eines Disziplinarverfahrens verhängt werden.
(3)Die Minderung der Bezüge hat minde
stens 5 v. H. und höchstens 25 v. H. des Netto
bezuges zu betragen, sie ist auf die Dauer
von mindestens einem halben Jahr und höch
stens drei Jahren zu verhängen. Während aer
Strafdauer ist die Vorrückung in höhere Bezüge
ausgeschlossen. Tritt der Beamte vor Ende der
Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sicn
der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer um
den im Erkenntnis festgesetzten Hundertsatz.
(4)Eine Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. b
und c bewirkt, daß der Beamte während der
Strafdauer von einer Ernennung ausgeschlossen
ist.
(5)Die Minderung des Ruhegenusses (der
Abfertigung) hat mindestens 5 v. H. und höch
stens 25 v. H. des Nettobezuges zu betragen.
(ß) Bei Verhängung der Strafe der Entlassung kann einem Beamten vom Stadtrat für den Fall nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zum Höchstausmaß der Hälfte des Betrages zugesprochen werden, der ihm bei seiner Versetzung in den Ruhestand als Ruhegenuß zukäme; ein Unterhaltsbeitrag darf jedoch nicht gewährt werden, wenn eine Nachversicherung auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften möglich ist. Desgleichen kann den schuldlosen Angehörigen des Entlassenen, wenn ihnen im Fall seines Ablebens bei Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses ein Anspruch auf Versorgungsgenüsse zugestanden wäre, in berücksichtigungswürdigen Fällen ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zum Höchstausmaß ihrer Versorgungsgenüsse vom Ableben des Entlassenen an und, wenn die Bestimmung des ersten Satzes nicht zur Anwendung kam, auch schon von der Einstellung seiner Bezüge an im Erkenntnis zugesprochen werden.
(7) Die Disziplinarstrafe kann auch mit dem Beifügen verhängt werden, daß ausnahmsweise ihr Vollzug und die Eintragung in den Personalstandesausweis solange nicht erfolgt und nachteilige Folgen mit der Bestrafung solange nicht verbunden sind, bis durch die Disziplinarkommission festgestellt wird, daß die Ausnahme hinfällig ist, weil der Bestrafte einer Aufrechterhaltung der Ausnahme nicht mehr würdig ist.
§ 71. Disziplinarbehörden.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens werden eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.
§ 72.
Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinarkommission.
(1)Die Disziplinarkommission ist vom Stadt
rat für eine dreijährige Funktionsdauer zu be
stellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinen
Stellvertretern und der zur Besetzung der Dis-
ziplinarsenate (§73) erforderlichen Anzahl von
Mitgliedern (Stellvertretern). Der Vorsitzende,
sein Stellvertreter sowie die zur Besetzung der
Senate erforderliche Anzahl von Mitgliedern
(Stellvertretern) sind aus dem Kreis der Be
amten der Städte mit eigenem Statut zu be
stellen.
(2)Die Mitglieder der Disziplinarkommission
müssen disziplinär unbescholten sein und wenig
stens zehn Jahre im Dienste einer Gebietskörper
schaft zurückgelegt haben.
(3)Die Mitglieder der Disziplinarkommission
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Wei
sungen gebunden.
Disziplinarsenate.
(1)Die Disziplinarkommission verhandelt
und entscheidet in Senaten, die aus dem Vor
sitzenden (Stellvertreter) und vier Beisitzern
(Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer
müssen rechtskundig sein, die anderen Beisitzer
haben der Verwendungsgruppe des Beschul
digten anzugehören.
(2)Die Senate sind vom Stadtrat für die
Dauer der Funktionsperiode der Diszipliharkom-
mission zusammenzusetzen.
§ 74. Beschlußfassung der Disziplinarsenate.
(1)Die Disziplinarkommission ist nur bei
Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter)
des Senates beschlußfähig. Der Senat faßt seine
Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine
Stimmenenthaltung ist unzulässig.
(2)über Schuld und Strafe ist getrennt ab
zustimmen. An der Abstimmung über die Strafe
haben sich auch jene Mitglieder des Disziplinar
senates zu beteiligen, die die Schuldfrage ver
neint haben. Kommt hinsichtlich der Strafe kein
Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zu
stande, so ist die Stimme für die strengste jener
für die nächst niedrigere zuzuzählen.
§ 75. Rechtszug.
Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommission.
§ 76.
Disziplinaroberkommission; Bestellung und Zusammensetzung.
(1)Die Disziplinaroberkommission wird vom
Gemeinderat für eine dreijährige Funktions
dauer bestellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden,
seinen Stellvertretern und der zur Bestellung
der Berufungssenate (§ 77) erforderlichen An
zahl von-Mitgliedern (Stellvertretern). Als Vor
sitzender (Stellvertreter) fungiert der Bürger
meister bezw. als seine Stellvertreter die Bürger
meister-Stellvertreter. Die Mitglieder (Stellver
treter) sind aus dem Kreis der Stadträte und der
Beamten der Städte mit eigenem' Statut zu be
stellen.
(2)Die beamteten Mitglieder der Disziplinar
oberkommission müssen disziplinär unbescholten
sein und wenigstens zehn Jahre im Dienste einer
Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.
(3)Die Mitglieder der Diziplinaroberkom-
mission dürfen der Disziplinarkommission nicht
angehören; sie sind in Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden.
§ 77. Berufungssenate.
(1)Die Disziplinaroberkommission verhan
delt und entscheidet in Berufungssenaten, die
aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und sechs
Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Bei
sitzer sind dem Kreis der Stadträte, die übrigen
aus dem Stande der Beamten der Städte mit
eigenem Statut zu entnehmen.
(2)Von den vier beamteten Beisitzern des
Berufungssenates haben zwei rechtskundig zu
sein, die übrigen haben der Verwendungsgruppe
des Beschuldigten anzugehören.
(3)Die Berufungssenate sind vom Stadtrat
für eine dreijährige Funktionsdauer zusammen
zusetzen.
(4)Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten
die Bestimmungen des § 74 sinngemäß.
§ 78. Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft.
(1)Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter)
oder ein Mitglied (Stellvertreter) der Diszipli
naroberkommission aus dem Stadtrat aus, so
scheidet er auch aus der Disziplinaroberkommis
sion aus.
(2)Wird das Dienstverhältnis eines Beamten
aufgelöst oder wird er in den zeitlichen oder
dauernden Ruhestand versetzt oder ist gegen
ihn eine Disziplinarstrafe oder eine gerichtliche
Strafe rechtskräftig verhängt worden, so schei
det er als Mitglied (Stellvertreter) aus der Dis
ziplinarkommission bezw. aus der Disziplinar
oberkommission aus.
(3)Für die aus den Gründen der Abs. 1 und 2
ausgeschiedenen Personen sind für die restliche
Funktionsdauer neue Mitglieder (Stellvertreter)
zu bestellen.
(4)Wird gegen einen Beamten ein strafge
richtliches Verfahren oder ein Disziplinarver
fahren eingeleitet oder wird er vom Dienst ent
hoben, so ruht für die Dauer des Verfahrens
oder der Enthebung vom Dienst seine Mitglied
schaft zur Disziplinarkommission bezw. zur Dis-
ziplinarpberkommissioni.
§ 79.
Disziplinaranwalt.
(1)"jZur Vertretung der durch eine Pflicht
widrigkbit verletzten dienstlichen Interessen ist
bei der iDisziplinarkommission aus der Zahl der
rechtskundigen Beamten der Stadt die erforder
liche Z^hl von Disziplinaranwälten vom Stadt
rat zu bestellen.
(2)Der Disziplinaranwalt hat im Disziplinar
verfahren für die Erfüllung der Dienstpflichten
sowie für die Wahrung der Ehre und des An
sehens der Beamten einzutreten.
(3)Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Be
schlußfassung eines Disziplinarsenates zur Wah
rung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
§ 80. Disziplinaruntersuchung.
(1) Zur Durchführung der Disziplinaruntersuchung hat der Magistrat die erforderliche Zahl von Untersuchungskommissären zu bestellen; sie sind dem Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen.
(2)Beamte, die zu einer anderweitigen Tätig
keit im Disziplinarverfahren berufen sind, kön
nen nicht zu Untersuchungskommissären be
stellt werden.
(3)Der Untersuchungskommissär hat Zeugen
und Sachverständige untaeeidet zu vernehmen,
alle zur vollständigen Aufklärung der Sache er
forderlichen Umstände und Beweismittel von
Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldig
ten Gelegenheit zu geben, sich über alle ihm zur
Last gelegten Pflichtverletzungen zu äußern. Die
Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten
hält das Verfahren nicht auf.
(4)Der Disziplinaranwalt kann eine Ergän
zung der Untersuchung, namentlich durch Ein
beziehung neuer Anschuldigungspunkte bean
tragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die
Vornahme bestimmter Erhebungen zu bean
tragen.
(5)Hat der Untersuchungskommissär Be
denken, einem Erhebungsantrag stattzugeben,
so hat er einen Beschluß des Disziplinarsenates
einzuholen.
§ 81. Schriftführer.
Jedem Disziplinarsenat und jedem Berufungssenat ist ein rechtskundiger Beamter als Schriftführer beizugeben.
§ 82.
Ausschließung, Ablehnung, Befangenheit von Mitgliedern.
(1)Über die Befangenheit von Mitgliedern
eines Disziplinarsenates, eines Berufungssena
tes, des Disziplinaranwaltes, des Untersuchungs
kommissärs sowie des Schriftführers sind die
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsver
fahrensgesetzes über die Befangenheit von Ver
waltungsorganen sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Beschuldigte hat das Recht, binnen
einer Woche nach Zustellung des Verweisungs-
beschlusses (§87) zwei Mitglieder des Diszipli
narsenates bezw. des Berufungssenates ohne An
gabe von Gründen abzulehnen. In diesem Falle
treten an deren Stelle die Stellvertreter. Eine
Ablehnung der Stellvertreter ist nicht mehr
möglich.
§ 83. Verteidigung.
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus der Reihe der Beamten des Dienststandes der Stadt oder aus der Reihe der in einer Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Die Beamten dürfen für die Verteidigung keine Belohnung annehmen, haben aber gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(2)Der Verteidiger ist befugt, alles, was er
zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich
erachtet, unumwunden vorzubringen und die
gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden.
Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigen
schaft als Verteidiger zukommenden vertrau
lichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu be
wahren.
(3)Beamte, die mit der Verteidigung betraut
werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in
der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anver
trauten Interessen begründet sind, weder wäh
rend der Ausübung ihres Auftrages, noch nach
seiner Beendigung zur Verantwortung gezogen
werden. Das Ordnungsstrafrecht des Vorsitzen
den der Disziplinarkommission gemäß § 89
Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt.
§ 84. Einleitung des Disziplinarverfahrens.
(1)Der Dienststellenleiter hat nach Durch
führung der etwa zur vorläufigen Klarstellung
des Sachverhaltes einer wahrgenommenen
Pflichtverletzung erforderlichen Erhebungen die
Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor zu
erstatten.
(2)Falls der Verdacht einer Pflichtverletzung
gegeben und nicht ihre Ahndung durch eine
Ordnungsstrafe erfolgt ist, leitet der Magistrats
direktor die Anzeige an die Disziplinarkom
mission.
(3)Die Disziplinarkommission beschließt
nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne
mündliche Verhandlung, ob die Untersuchung
einzuleiten sei oder nicht. Vor dieser Entschei
dung kann sie die Vornahme von Erhebungen
verfügen, die durch den Untersuchungskommis
sär durchzuführen sind. Die Disziplinarkommis
sion kann die Einleitung der Disziplinarunter-
suchung ablehnen, wenn ein Beamter, über den
bereits eine Disziplinar- oder Ordnungsstrafe
verhängt wurde, einer Pflichtverletzung be
schuldigt wird, die er schon vor Verhängung der
bezeichneten Strafe begangen hat, und anzu
nehmen ist, daß auch im Falle der Einbeziehung
der neu hervorgekommenen Pflichtverletzung in
die Strafbemessung die früher verhängte Strafe
nicht höher bemessen worden wäre.
(4)Erachtet die Disziplinarkommission, daß
nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege, so kann
sie entweder selbst eine Ordnungsstrafe ver
hängen oder die Akten dem Magistrat zwecks
allfälliger Verhängung einer Ordnungsstrafe ab
treten.
(5)Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes
kann die Disziplinarkommission an Stelle des
Beschlusses auf Einleitung der Disziplinarunter-
suchung sofort die Verweisung der Sache zur
mündlichen Verhandlung (§87) beschließen.
(e) Mit einer Beschlußfassung der Disziplinarkommission auf Einleitung der Disziplinar-untersuchung oder Vornahme von Erhebungen oder Verweisung zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
(7) Der Beschluß auf Einleitung der Diszipli-naruntersuchung ist dem Beschuldigten im Dienstwege zuzustellen. (s) Gegen den Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Disziplinaroberkommission offen.
§ 85.
Disziplinarverfahren und strafgerichtliches Verfahren.
(1)Erachtet der Dienststellenleiter oder die
Disziplinarkommission, daß die einem Beamten
zur Last fallende Pflichtverletzung strafgericht
lich zu ahnden sei, so ist hierüber der Magistrat
in Kenntnis zu setzen, der die Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten hat.
(2)Von der Erstattung der Anzeige ist die
Disziplinarkommission durch Zumittlung einer
Abschrift in Kenntnis zu setzen.
(3)Bis zur, Beendigung eines strafgericht
lichen Verfahrens hat das Disziplinarverfahren
zu ruhen.
(4)Ist gegen einen Beamten ein strafgericht
liches Urteil rechtskräftig gefällt worden, das
nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust
des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist er
ohne weiteres Verfahren zu entlassen.
(5)Die Bestimmungen des § 70 Abs. 6 finden
sinngemäß Anwendung.
§ 86. Akteneinsicht.
(1)Während der Dauer der Disziplinarunter
suchung kann der Untersuchungskommissär, so
weit er es mit dem Zweck des Verfahrens ver
einbar findet, dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger die Einsichtnahme in die Verfah
rensakten zum Teil oder unbeschränkt ge
währen.
(2)Nach Zustellung des Verweisungsbe
schlusses (§87) haben der Beschuldigte und sein
Verteidiger das Recht, in die Verfahrensakten,
mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, einzu
sehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.
(3)Mitteilungen an die Öffentlichkeit über
den Inhalt der Verfahrensakten sind untersagt.
Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist ein
Dienstvergehen,
§ 87.
Verweisung zur mündlichen Verhandlung, Einstellung des Verfahrens.
(1)Die Akten über die abgeschlossene Unter
suchung werden vom Untersuchungskommissär
dem Disziplinaranwalt übermittelt; dieser legt
sie mit seinen Anträgen der Disziplinarkommis
sion vor.
(2)Die Disziplinarkommission beschließt
ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur
mündlichen Verhandlung zu verweisen, eine Er
gänzung der Untersuchung durchzuführen oder
das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Ein
stellung kann sie auch eine Verfügung gemäß
§ 84 Abs.4 beschließen.
(3)Im Verweisungsbeschluß müssen die dem
Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverlet
zungen bestimmt angeführt und die Verfügungen
zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
bezeichnet werden.
(4)Der Verweisungsbeschluß ist dem Be
schuldigten und dem Disziplinaranwalt späte
stens mit der Ladung zur mündlichen Verhand
lung (§| 88) zuzustellen. Binnen einer Woche
nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
können der Beschuldigte und der Disziplinar
anwalt weitere Anträge stellen, über die die Dis
ziplinarkommission ohne Zulassung eines geson
derten [Rechtsmittels entscheidet. Gegen den
Verweisüngsbeschluß ist kein Rechtsmittel zu
lässig.
(5)Der Beschluß auf Einstellung des Ver
fahrens samt Gründen ist dem Beschuldigten
und dein Disziplinaranwalt zuzustellen. Hie-
gegen steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei
Wochen: nach Zustellung die Berufung an die
Disziplinaroberkommission offen.
§ 88. Verhandlungstermin, Ladung.
(1)£eit und Ort der mündlichen Verhand
lung wird vom Vorsitzenden der Disziplinar-
kommisjion bestimmt. Zur Verhandlung sind
der Disziplinaranwalt sowie der Beschuldigte
und sein Verteidiger unter Mitteilung der Namen
der Mitglieder des Disziplinarsenates schriftlich
zu laden.
(2)Zwischen der Zustellung der schriftlichen
Ladung und der mündlichen Verhandlung muß
ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen
liegen. :
(s) Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen.
§ 89. Mündliche Verhandlung.
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Doch kann der Beschuldigte verlangen, daß drei Beamten der Stadt, die sein Vertrauen genießen, der Zutritt zur Verhandlung gestattet werde.
(2)Die Beratungen und Abstimmungen wäh
rend und am Schluß der Verhandlung erfolgen
in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffent
lichkeit über den Inhalt der Verhandlungen sind
untersagt.
(3)Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden
geleitet. Diesem steht zu diesem Behufe das Ord-
nungs- und Mutwillensstrafrecht nach dem All
gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zu.
(4)Die Verhandlung beginnt mit der Ver
lesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf er
folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen und, soweit er
forderlich, die Verlesung der im Vorverfahren
aufgenommenen Protokolle und der sonstigen
Urkunden.
(5)Der Beschuldigte und der Disziplinar-
anwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen
vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu
richten sowie weitere Beweisanträge zu stellen.
Über solche Beweisanträge hat der Disziplinarsenat ohne Zulassung eines gesonderten Rechts
mittels sofort zu erkennen.
(e) Nach Schluß des Beweisverfahrens werden der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen, der Beschuldigte sowie sein Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
§ 90. Verhandlungsniederschrift.
(1)Über die mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der
Anwesenden und eine Darstellung des Ganges
der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten
zu enthalten hat.
(2)Über die Beratungen und Abstimmungen
ist eine gesonderte Niederschrift zu führen.
(3)Beide Niederschriften sind vom Vorsit
zenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4)Niederschriften über die Beratungen und
Abstimmungen sind nach Fertigung unter Ver
schluß zu verwahren.
§ 91. Vertagung.
(1)Die mündliche Verhandlung kann auf
Grund eines Beschlusses der Disziplinarkommis-
sion oder bei Beschlußunfähigkeit durch den
Vorsitzenden vertagt werden.
(2)Wird die mündliche Verhandlung ver
tagt, so ist womöglich gleichzeitig der neue Ver
handlungstermin festzusetzen und den Nicht-
erschienenen schriftlich mitzuteilen.
§ 92. Erkenntnis.
(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
(2)Durch das Erkenntnis der Disziplinar
kommission muß der Beschuldigte entweder
von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung
freigesprochen oder einer solchen für schuldig
erkannt werden. Im Falle des Schuldspruches
hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Dis-
ziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.
(3)Das Erkenntnis ist mündlich zu verkün
den und sonach schriftlich auszufertigen. Die
schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist
längstens binnen drei Wochen samt den Ent
scheidungsgründen und der Rechtsmittelbeleh
rung dem Disziplinaranwalt sowie dem Be
schuldigten, falls dieser durch einen Verteidiger
vertreten war, zu Händen des Verteidigers zu
zustellen.
(4)Die Ausfertigung des Disziplinarerkennt-
nisses muß enthalten:
a)die Bezeichnung der Disziplinarkommission;
b)die Namen des Vorsitzenden und der Mit
glieder des Disziplinarsenates;
c)die Namen des Schriftführers und des Diszi-
plinaranwaltes;
d)den Namen, Vornamen, Amtstitel sowie die
Wohnungsanschrift und die Geburtsdaten
des Beschuldigten;
e)den Namen und die Anschrift eines allfälligen
Verteidigers;
f)den Tag der Fällung des Disziplinarerkennt-
nisses;
g) den Ausspruch über Schuld, Strafe und
Kosten; h) die Entscheidungsgründe unter Anführung
anfälliger Erschwerungs- und Milderungs-
umstände; i) die Rechtsmittelbelehrung.
§ 93. Kosten.
Wird ein Beamter freigesprochen oder wird über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Kosten des Verfahrens von der Stadt zu tragen. Wird eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf die von ihm gestellten Beweisanträge sowie auf seine Vermögensverhältnisse und die verhängte Strafe die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind in allen Fällen vom Beschuldigten zu tragen.
§ 94. Einstellung des Verfahrens in besonderen Fällen. Stirbt ein Beamter vor Rechtskraft des Erkenntnisses oder wird das Dienstverhältnis aus einem sonstigen Grunde aufgelöst, so ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat in diesem Falle die Stadt zu tragen.
§ 95. Berufung.
(1)Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom Beschuldigten und vom
Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über
Schuld, Strafe und Kosten binnen zwei Wochen
nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
die Berufung an die Disziplinaroberkommission
erhoben werden.
(2)Die Berufung hat aufschiebende Wirkung,
sie ist beim Vorsitzenden der Disziplinarkom
mission einzubringen.
(3)Die Berufung muß das angefochtene Er
kenntnis bezeichnen und einen begründeten Be
rufungsantrag enthalten.
§ 96.
Zurückweisung der Berufung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist oder verspätet eingebracht wurde.
§ 97. Verfahren vor der Disziplinaroberkommission.
(1)Die Disziplinaroberkommission entschei
det in mündlicher Verhandlung und, sofern in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, in der Sache selbst. Sie kann das angefoch
tene Erkenntnis in jeder Richtung abändern,
doch darf ein nur zu Gunsten des Beschuldigten
eingebrachtes Rechtsmittel zu keiner strengeren
Bestrafung als der in erster Instanz verhängten
führen.
(2)Von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung ist abzusehen,
a)wenn die Berufung unzulässig ist oder ver
spätet eingebracht oder von einer Person er
hoben wurde, der das Berufungsrecht nicht
zusteht;
b)wenn die Disziplinaroberkommission eine
Ergänzung der Untersuchung für notwendig
hält; in diesem Fall ist die Durchführung der
Disziplinarkommission aufzutragen;
c)wenn, wesentliche Mängel des Verfahrens
seine Wiederholung in erster Instanz erfor
derlich machen; in diesem Fall ist das ange
fochtene Erkenntnis aufzuheben und die
Sache an die Disziplinarkommission zurück
zuverweisen;
d)wenn eine Berufung nur die Entscheidung
über den Kostenersatz betrifft.
(3)Auf das Verfahren vor der Disziplinar
oberkommission sind im übrigen die Vorschriften
über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden.
(4)Das Berufungserkenntnis ist dem Diszi-
plinaramwalt, dem Beschuldigten, falls dieser
durch einen Verteidiger vertreten ist, zu Händen
des Verteidigers, sowie der Disziplinarkommis
sion zuzustellen. Der Ausfertigung an die Diszi
plinarkommission sind die Disziplinarakten an
zuschließen.
(5)Gegen die Entscheidung der Disziplinar
oberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 98. Vollzug des Erkenntnisses.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Diszipli-narerkenntnisses. ist die Strafe vom Magistrat zu vollziehen.
§ 99.
Eintragung und Löschung im Personalstandesausweis; Nachsicht der Folgen.
(1)Disziplinarstrafen sind nach Eintritt der
Rechtskraft des Erkenntnisses in den Personal
standesausweis einzutragen. Eine Eintragung
von Ordnungsstrafen erfolgt nicht.
(2)Die Einleitung des Disziplinarverfahrens
und seine Einstellung sowie jedes Disziplinar-
erkenntnis ist von der Disziplinarkommission
der Per^onaldienststelle bekanntzugeben. Die
Einleitung ist von dieser im Personalstandesaus
weis anzumerken. Diese Anmerkung ist bei Ein
stellung des Verfahrens sowie bei einem Frei
spruch unverzüglich zu löschen.
(3)N,ach Ablauf von drei Jahren nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses ist die
Eintragung auf Ansuchen im Personalstandes
ausweis :zu löschen, wenn in der Zwischenzeit
keine weitere Disziplinarstrafe rechtswirksam
gewordep ist. Bei Strafen, deren Vollziehung
nicht aufgeschoben wurde, ist die Löschung in
den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. b und c erst nach
völliger Verbüßung der Strafe durchzuführen.
(4)Sobald die Strafe im Personalstandesaus
weis gelöscht ist, kann die Dienstbehörde über
Antrag des Bestraften die nachteiligen Folgen
der in § 70 Abs. 1 lit. b und c aufgezählten Diszi
plinarstrafen bei Fortdauer tadellosen Verhal
tens und sehr guter Dienstleistung ganz oder
teilweise nachsehen. Die hieraus sich ergebende
Vorrückung in höhere Bezüge wird mit dem der
Verfügung folgenden Monatsersten wirksam.
Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.
§ 100. Wiederaufnahme des Verfahrens.
(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grunde als dem des § 94 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn nur eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bisher nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.
(2)Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräf
tig verurteilte Beamte oder seine gesetzlichen
Erben können die Wiederaufnahme *des Verfah
rens auch nach vollzogener Strafe beantragen,
wenn- sie neue Tatsachen oder Beweismittel bei
bringen, die bisher nicht bekannt waren oder
nicht beigebracht werden konnten und die allein
oder in Verbindung mit den früher erhobenen
Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder die
Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der
Entlassung eine mildere Disziplinarstrafe zu be
gründen.
(3)Der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens ist binnen vier Wochen von dem
Zeitpunkt an, in dem der Disziplinaranwalt oder
der Verurteilte bezw. seine gesetzlichen Erben
nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt haben, jedoch spätestens bin
nen fünf Jahren nach Zustellung des Erkennt
nisses, bei der Disziplinarkommission einzu
bringen.
§ 101.
Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
(1.) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Disziplinaroberkommission zu. Für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission gelten die Bestimmungen der §§ 96 und 97 sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Durch die Bewilligung der Wiederauf
nahme des Verfahrens wird das Erkenntnis nur
bezüglich jener Pflichtverletzung aufgehoben,
hinsichtlich derer die Wiederaufnahme bewilligt
wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt die
Sache in den Stand der Untersuchung. Mit dem
Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.
(3)Die Disziplinarkommission kann, wenn
sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun
sten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat,
mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes sofort
auf eine mildere Strafe oder auf Freispruch er
kennen.
(4)Wird der Beamte, zu dessen Gunsten die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt
wurde, neuerlich für schuldig erkannt, so kann
über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis verhängte Strafe verhängt werden. Bei Vollzug der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strale Rücksicht zu nehmen.
§ 102. Nachzahlung von Bezügen.
(1)Wird auf Grund der Wiederaufnahme
das Dizplinarverfahren eingestellt oder der zu
einer Disziplinarstrafe verurteilte Beamte nach
träglich freigesprochen oder über ihn eine mil
dere Strafe verhängt, so sind ihm die durch die
ungerechtfertigte Verurteilung entgangenen Be
züge nachzuzahlen.
(2)Nach dem Tod des Beamten steht der An
spruch auf Ersatz auch seinen versorgungsbe
rechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als
ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unter
halt entgangen ist.
§ 103. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist zur
Einbringung eines Rechtsmittels oder einer
mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Be
schuldigten, falls er durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
a)der Beschuldigte glaubhaft macht, daß er
durch ein unvorhergesehenes oder unab
wendbares Ereignis ohne sein Verschulden
verhindert war, die Frist einzuhalten oder
zur Verhandlung zu erscheinen oder
b)der Beschuldigte die Berufungsfrist ver
säumt hat, weil das Erkenntnis fälschlich die
Angabe enthielt, daß keine Berufung zuläs
sig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand muß binnen einer Woche nach
Aufhören des Hindernisses oder nach dem Zeit
punkt, in dem der Beschuldigte von der Zuläs
sigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat,
gestellt werden.
(3)Im Falle der Versäumung der Frist zur
Einbringung eines Rechtsmittels hat der Be
schuldigte die versäumte Handlung gleichzeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
§ 104.
Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(1)Zur Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die
Disziplinarkommission bezw. Disziplinarober
kommission berufen, bei der die versäumte
Handlung vorzunehmen war oder die die ver
säumte Verhandlung angeordnet oder die un
richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(2)Durch di« Bewilligung der Wiederein
setzung in den vorigen Stand tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat.
(3) Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen eine von der Disziplinar-kommission vorgenommene Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Beschwerde an die Disziplinaroberkommission zu. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 105.
Enthebung vom Dienst durch die Disziplinar-kommission.
(1)DIE DISZIPLINARKOMMISSION KANN EINEN
BEAMTEN, GEGEN DEN EIN STRAFGERICHTLICHES VER
FAHREN ODER EIN DISZIPLINARVERFAHREN EINGELEITET
IST, VOM DIENST ENTHEBEN, WENN DIES MIT RÜCK
SICHT AUF DIE ART UND SCHWERE DER PFLICHTVER
LETZUNG ANGEMESSEN IST. DIE DISZIPLINARKOMMIS
SION ENTSCHEIDET HIERÜBER OHNE MÜNDLICHE VER
HANDLUNG.
(2)Gegen die Verfügung der Disziplinar
kommission kann binnen zwei Wochen nach Zu
stellung die Berufung an die Disziplinarober
kommission erhoben werden. Die Berufung hat
keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Ent
scheidung der Disziplinaroberkommission ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
IJ06.,. Enthebung vom Dienst durch den Magistrat.
(1)Der Magistrat kann die vorläufige Ent
hebung vom Dienst verfügen, wenn gegen den
Beamten ein strafgerichtliches Verfahren einge
leitet wurde oder durch seine Belassung im
Dienst im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte
Pflichtverletzung das Ansehen der Stadt oder
wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet
würden. In Fällen, die einen Aufschub nicht
dulden, kann die vorläufige Enthebung vom
Dienst vom Dienststellenleiter gegen nachträg
liche, sofort im Dienstweg einzuholende Geneh
migung des Magistrates verfügt werden.
(2)Eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Ent
hebung ist ungesäumt der Disziplinarkommis
sion mitzuteilen. Sie verliert ihre Wirksamkeit,
wenn sie nicht binnen zwei Wochen von der Dis
ziplinarkommission bestätigt wird.
(3)Eine Enthebung vom Dienst kann vom
Magistrat auch verfügt werden, wenn gegen den
Beamten das Entmündigungsverfahren bei Ge
richt eingeleitet oder über sein Vermögen der
Konkurs eröffnet wurde.
§ 107.
Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst.
(1) Durch Beschluß der Disziplinarkommission können die Bezüge für die Dauer der Enthebung vom Dienst bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Disziplinarkommission die verfügte Kürzung noch während der Enthebung ganz oder teilweise aufheben.
(2) Die Disziplinarkommission beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung. Ihre Verfügung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Berufung bei der Disziplinaroberkommission angefochten werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 108.
Ende der Enthebung vom Dienst; Nachzahlung der Bezüge.
(1)Fallen die Umstände weg, durch die die
Enthebung vom Dienst veranlaßt wurde, so ist
sie aufzuheben.
(2)Die Enthebung vom Dienst endet späte
stens mit dem rechtskräftigen Abschluß des
Disziplinarverfahrens.
(3)Falls über einen Beamten nicht eine Dis
ziplinarstrafe nach § 70 Abs. 1 lit. b bis f ver
hängt oder seine Entlassung nach § 85 Abs. 4
durchgeführt wird, sind die während der Ent
hebung vom Dienst zurückbehaltenen Bezüge
auszufolgen.
§ 109.
Disziplinarverfahren gegen Beamte des Ruhestandes.
(1)Gegen einen in den Ruhestand versetzten
Beamten ist das Disziplinarverfahren durchzu
führen:
1.wegen eines im Dienststand begangenen
Dienstvergehens, das erst nach seiner Ver
setzung in den Ruhestand bekannt geworden
und nicht verjährt ist;
2.wegen gröblicher Verletzung der ihm nach
diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen.
(2)Disziplinarstrafen für Ruhestandsbeamte
sind:
a)der Verweis;
b)die zeitlich beschränkte oder die dauernde
Minderung des Ruhegenusses oder Bezuges
um mindestens 5 v. H. und höchstens 25 v. H.;
c)bei besonders erschwerenden Umständen der
Verlust aller aus dem Dienstverhältnis flie
ßenden Rechte und aller Ansprüche auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Be
amten und seine Angehörigen. Die sinnge
mäße Anwendung des § 70 Abs. 6 ist zulässig.
(3)Wurde gegen einen in den zeitlichen
Ruhestand versetzten Beamten eine Strafe nach
Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor
Ablauf der Strafdauer reaktiviert, so sind seine
Bezüge für die restliche Strafdauer um den im Disziplinarerkenntnis festgesetzten Hundertsatz zu kürzen.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden.
§ HO. Verjährung.
(1)Ordnungswidrigkeiten sind verjährt,
wenn seit dem Tag, an dem sie einem zur Ver
hängung der Ordnungsstrafe zuständigen Organ
dienstlich zur Kenntnis gekommen sind, drei
Monate oder wenn überhaupt seit der Handlung
oder Unterlassung ein Jahr verflossen sind, ohne
daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde;
Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrig
keiten.
(2)Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit
der Handlung oder Unterlassung sieben Jahre
verstrichen sind, ohne daß die Anzeige der Dis
ziplinarkommission übermittelt wurde.
(3)Die Verjährung ist weiters eingetreten,
wenn seit dem Einlangen der Disziplinaranzeige
bei der Disziplinarkommission ein Jahr ver
strichen ist, ohne daß sie Erhebungen verfügt
oder die Untersuchung eingeleitet hat (§84
Abs. 3).
(4)Bei in gewinnsüchtiger Absicht began
genen Dienstvergehen beginnt der Lauf der Ver
jährungsfrist von sieben Jahren in dem Zeit
punkt, in welchem der Beschuldigte keinen
Nutzen mehr in Händen bezw. Wiedererstattung
geleistet hat.
(5)Wurde wegen der die Pflichtverletzung
begründenden Handlung oder Unterlassung die
Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Straf
gericht) erstattet, so beginnt die Verjährungs
frist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Magistrat
von dem endgültigen Ergebnis des Strafver
fahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige
durch den Staatsanwalt Kenntnis erlangt hat.
(s) Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, derentwegen die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Strafgericht) erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkt.
§ 111.
Sonstige Rechtsmittel.
i Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Disziplinarkommission bezw. Disziplinaroberkommission oder ihrer Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden.
§ 112. Sonstige Verfahrensbestimmungen.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind im Disziplinarverfahren die für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
Personalvertretung; gemeinde-rätliche Personalkommission.
§ 113. Aufgaben der Personalvertretung.
(1)Die Personalvertretung ist berufen zur
Mitwirkung bei
a)der Aufrechterhaltung der Disziplin;
b)den internen Stellenbesetzungen;
c)der Schlichtung von Beschwerden gegen Ver
fügungen von Vorgesetzten in Einzelper
sonalangelegenheiten, und zwar auch in
solchen Fällen, in denen sich der Beamte
nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis
zustehendes Recht berufen kann (Fragen
der Diensteinteilung, Arbeitszuweisung, Ver
setzung usw.);
d)der Erlassung von Dienstvorschriften und
Dienstanweisungen;
e)allen nach diesem Gesetz dem Stadtrat zur
Beschlußfassung zustehenden Personalange
legenheiten.
(2)Die Personalvertretüng ist außerdem be
rufen, in Personalangelegenheiten allgemeiner
oder grundsätzlicher Art Gutachten zu erstatten,
zu besonderen und den der Personalkommission
zur Beratung zugewiesenen Einzelpersonalange
legenheiten Stellung zu nehmen und sich hin
sichtlich des Bedarfes bei Neueinstellungen zu
äußern.
(3)Die Personalvertreter sind berechtigt, für
die von ihnen vertretenen Bediensteten über die
in den Personalstandesblättern enthaltenen
Daten Auskünfte einzuholen.
(4)Die Personalvertreter dürfen durch ihre
Tätigkeit den Dienstbetrieb nicht stören.
§ 114. Gemeinderätliche Personalkommission.
(1)Die gemeinderätliche Personalkommission
besteht aus der gleichen Anzahl von Gemeinde
räten und Beamten, die Personalvertreter sind,
und dem stadträtlichen Personalreferenten. Die
Anzahl der Mitglieder jeder entsendungsberech
tigten Gruppe wird durch den Gemeinderat fest
gelegt. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann der
Kommission und seinen Stellvertreter.
(2)Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an
den Verhandlungen der Personalkommission mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(3)Die Personalkommission entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit.
(4)Die Personalkommission ist insbesondere
berufen
a)zur Stellungnahme und Antragstellung in
allen dem Stadtrat oder dem Gemeinderat
zur Beschlußfassung zustehenden Personal
angelegenheiten;
b)zur Vermittlung in Streitfällen, die sich aus
der Anwendung dieses Gesetzes oder von
Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wur
den, zwischen Dienststellen und Beamten
oder Beamtengruppen ergeben haben, sofern
ein Vermittlungsversuch der Personalver
tretung erfolglos geblieben ist.
(5)Die Mitglieder der Personalvertretung in
der Personalkommission können in Ausübung
ihrer Funktion beim Magistratsdirektor in ein
zelne Geschäftsstücke von Personalakten Ein
sicht nehmen. Die Einsicht in,die Personalakten
für die gemeinderätlichen Mitglieder der Per
sonalkommission regelt die Geschäftsordnung
für den Gemeinderat.
Übergang s-und Schlußbestimmungen.
§ 115. Wahrung erworbener Ansprüche.
(1)Die auf Grund der am 1. April 1956 in
Geltung gestandenen Bestimmungen erlangte
bezugsrechtliche Stellung (Verwendungsgruppe,
Dienstklasse, Gehaltsstufe) wird durch dieses
Gesetz nicht geändert. Ergibt sich auf Grund
dieses Gesetzes ein niedrigerer Bruttobezug, als
er im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Ge
setzes im Falle der Weitergeltung der bisherigen
Vorschriften gebührt hätte, erhält der Beamte
eine für den Ruhegenuß nicht anrechenbare,
nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge
einzuziehende Ergänzungszulage.
(2)Die am 1. April 1956 bestandenen Zu
sicherungen der Anrechnung einer Dienstzeit
bezw. Zurechnung von sonstigen Zeiten (Kriegs
dienstzeiten, Kriegsmehrdienstzeiten, Invaliden
jahre, Haftzeiten u. dergl.) bleiben aufrecht. Die
an diesem Tage erlangten Anwartschaften auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden durch
dieses Gesetz weder dem Grund noch dem Aus
maß nach geschmälert.
(3)Die dienstlichen Ansprüche, die nach den
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestandenen Vorschriften den aus politischen
Gründen gemaßregelten Beamten oder Spät
heimkehrern eingeräumt waren, bleiben auf
recht. Die Kriegsbeschädigtenzulage gebührt
nach Maßgabe der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandenen Vorschriften weiter.
(4)War das Urlaubsausmaß eines Beamten
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes höher als das
nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsausmaß,
so bleibt der Anspruch auf das bisherige Ur
laubsausmaß gewahrt.
(5)Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestandenen Pensionsparteien werden durch
dieses Gesetz weder dem Grund noch dem Aus
maß nach geschmälert. Ergibt sich ein niedri
gerer Bruttobezug, als er im Falle des Weiter -
geltens der bisherigen Vorschriften gebührt
hätte, erhält die Pensionspartei eine Ergänzungs-
zulage auf den bisherigen Bruttobezug.
§ 116. Zuständigkeit, Rechtszug.
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, obliegt seine Vollziehung den nach
den Bestimmungen des maßgeblichen Gemeinde
statuts zuständigen Organen, wobei, soweit sich
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, auf die
für die Landesbeamten geltenden Vorschriften
sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
(2)Gegen Bescheide, die auf Grund dieses
Gesetzes vom Bürgermeister oder vom Stadtrat
erlassen wurden, ist, wenn durch dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, binnen zwei Wochen,
gerechnet vom Tage der mündlichen Verkündi
gung bezw. der Zustellung, die Berufung an den
Gemeinderat zulässig. Der Berufung kommt
keine aufschiebende Wirkung zu, soferne diese
von der entscheidenden Behörde nicht ausdrück
lich zuerkannt ist.
(3)Gegen die auf Grund dieses Gesetzes vom
Gemeinderat getroffenen Entscheidungen ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 117. Inkrafttreten.
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
(2)Soweit jedoch dieses Gesetz die Mitwir
kung von Personalvertretungen vorsieht, treten
die entsprechenden Bestimmungen erst gleich
zeitig mit einem nach Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 zu erlassenden Bundesgesetz in Kraft.
(3)Bis zum Inkrafttreten des in Abs. 2 ge
nannten Bundesgesetzes werden Beamte, die
nach diesem Gesetz von der Personalvertretung
in die Personalkommission zu entsenden sind,
vom Bürgermeister bestellt.
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