Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis festgesetzt und kundgemacht wird
LGBL_OB_19561023_34Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis festgesetzt und kundgemacht wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1956 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 27. August 1956, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis festgesetzt und kundgemacht wird.
In Durchführung des § 38 a Abs. 6 der Linzer Bauordnungsnovelle '19467" "L Gisi. j\r797Tg3T, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes LGB1. Nr. 10/ 1947 wird verordnet:
§ 1.
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis wird mit einhundertdreißig Schilling je Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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