Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses
LGBL_OB_19560827_32Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des KartoffelkrebsesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1956 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1956 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
In Durchführung des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGB1. Nr. 37/1951, in der Fassung der O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle vom 17. November 1954, LGB1.- Nr. 10/1955, wird verordnet:
§ 1.
(1)Zum Anbau von Kartoffeln darf - mit
Ausnahme der im Abs. 3 angeführten Fälle -
nur Saatgut krebsfester Sorten Verwendet
werden.
(2)Als krebsfest im Sinne dieser Verord
nung gelten jene Sorten, die jeweils in dem
beim Bundesministerium für Land- und Forst
wirtschaft geführten Zuchtbuch für Kultur
pflanzen bezw. in der Sortenliste zum Zuchtbuch
(§ 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGB1. Nr. 34/
(3)Sollte sich aus zwingenden Gründen die
unausweichliche Notwendigkeit des Anbaues von
krebsanfälligen Sorten oder von Sorten, deren
Verhalten gegen Kartoffelkrebs (Synchytrium
endobioticum) nicht bekannt ist, ergeben, so
kann die Landesregierung nach Anhören der
Landwirtsehaftskamm'er für Oberösterreich Aus
nahmen von den Bestimmungen dieser Verord
nung im allgemeinen oder für bestimmte Gebiete
zulassen.
§ 2.
Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat über Aufforderung der Landesregierung ihre Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus der eigenen Wirtschaft stammt. 3.
(1) Die Eigentümer (oder Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten) der mit Kartoffeln bebauten Grundstücke 'sind verpflichtet, auf das Auftreten des Kartoffelkrebses zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche das Bestehen dieser Krankheit vermuten läßt, unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die Bezirksbauernkammer weiterzuleiten, die sie ihrerseits ungesäumt zwecks endgültiger Feststellung des Kartoffelkrebsvorkommens an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (als Pflanzenschutzstelle gemäß § 7 des 0. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes) zu übermitteln hat.
(2)Bei begründetem Verdacht' eines Kar
toffelkrebsvorkommens und Gefahr einer Ver
schleppung durch Ausbringung vermutlich
krebskranker Kartoffeln hat der Bürgermeister
über den betroffenen Betrieb eine vorläufige
Sperre mit der Wirkung zu verhängen, daß bis
zu der von der Bezirksverwaltungsbehörde auf
Grund des endgültigen Untersuchungsergeb
nisses gemäß § 17 des O. ö. Kulturpflanzen
schutzgesetzes zu fällenden Anordnungen ein
Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb
untersagt ist.
(3)Ist das Auftreten von Kartoffelkrebs ein
wandfrei festgestellt, so hat die Landwirt
schaftskammer für Oberösterreich Erhebungen
über den Umfang des Befallsgebietes sowie über
Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzu
führen und das Ergebnis der Landesregierung
und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in
Wien bekanntzugeben.
§ 4.
(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelpflanzen sowie der angrenzenden Kartoffelpflanzen im Umkreis von mindestens einem Meter sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen öder - falls dies nicht möglich ist - mindestens einen halben Meter tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk, zu vergraben. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundstücken mit Kartoffelkrebsauftreten befanden, unschädlich zu machen.
(2)Beförderungsmittel, in welchen krebsbe
fallene Kartoffel befördert wurden, sind un
mittelbar nach dem Entladen zu säubern.
(3)Grundstücke, auf welchen Kartoffelkrebs
aufgetreten ist, dürfen mindestens ein Jahr lang
nicht mit Kartoffeln bepflanzt werden. Auflauf
pflanzen von im Boden zurückgebliebenen Knol
len sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln
und zu vernichten.
(4)Kartoffeln aus einem Betrieb, in welchem
Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur inner
halb dieses Betriebes und nur im gekochten oder
gedämpften Zustand zu Nahrungs. und Fütter
zwecken verwendet werden. Eine andersartige
Verwertung, insbesondere eine Ausbringung von
Kartoffeln aus solchen Betrieben, ist nur mit
Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
gestattet. Wird die Genehmigung erteilt, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde hiebei die einzuhal
tenden Vorsichtsmaßnahmen im Einvernehmen
mit der Landwirtschaftskammer für Oberöster
reich im einzelnen vorzuschreiben. Diese Be
schränkungen gelten so lange, bis die gesamte
Kartoffelernte des Betriebes aus dem Erntejahr,
in welchem Kartoffelkrebs aufgetreten ist, ver
braucht ist.
(r.) Werden kartoffelkrebsfreie Kartoffeln in einen Betrieb nach, Abs. 4 eingebracht, sind sie räumlich getrennt von den unter die Beschränkungen des Abs. 4 fallenden Kartoffeln zu lagern.
(0) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer für Ober Österreich hat die Bezirksverwaltungsbehörde die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffelernte des Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung den Betriebseigentümern aufzutragen.
(7) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.
§ 5.
Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 15 Abs. 2 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten gestattet.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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