Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverordnung)
LGBL_OB_19560806_27Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1956 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1956 betreffend den Naturschutz (O. ö. Naturschutzverordnung).
In Durchführung des O. ö. Naturschutzgesetzes vom 15. Dezember 1955, LGB1. Nr. 5/1956, wird verordnet:
I. Schutz der Landschaft.
§ 1.
(i) Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, £üt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine erhebliche Veränderung, d. h. eine Störung der Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungsformen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.
(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Peststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):
a)die Eröffnung von Steinbrüchen, von Sand-
ünd Schottergruben, die Trockenlegung von
natürlichen Gewässern und Mooren (Torf
abbau), die Rodung von Heckenzügen, von
charakteristischen Baumgruppen und von
Gehölzen an Fluß- und Bachufern;
b)die Errichtung von optisch wirkenden An
kündigungen, unabhängig davon, ob sie frei
stehend oder an Gebäuden errichtet werden
sollen (Werbeanlagen). Ausgenommen sind
Werbeanlagen unmittelbar am Ort der Lei
stung, wenn sie nicht durch Art, Größe,
Form, Farbgebung oder Inhalt das Land-
sehaftsbild stören oder verunstalten;
c)die gröbliche Verunreinigung fremder Grund
stücke durch Wegwerfen oder Liegenlassen
von Abfall aller Art sowie die Ablagerung
von Unrat und Abfallstoffen aller Art auf
fremden Grundstücken außerhalb der hiefür
von der Gemeinde festgelegten Plätze.
(s) Ein im Abs. 2 lit. a) angeführter Eingriff ist nicht verboten, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgestellt hat, daß der Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Bescheid unter solchen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die eine Verletzung öffentlicher Interessen am Naturschutz ausschließen und insbesondere die Erhaltung eines möglichst natürlichen Zustandes bewirken.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten
sinngemäß auch für Werbeanlagen, doch kann
eine Werbeanlage auch dann errichtet werden,
wenn die Absicht der Errichtung der Bezirks-
verwaltungsbehörde angezeigt und binnen drei
Wochen der Einschreiter nicht benachrichtigt
wurde, daß das Feststellungsverfahren (Abs. 3)
eingeleitet wurde.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann be
reits bestehende Werbeanlagen, die das Land
schaftsbild stören oder verunstalten, durch Vor
schreibung von Bedingungen in ihrem weiteren
Bestand beschränken (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes).
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes wird festgestellt, daß die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden nicht als Eingriff in das Landschaftsbild gilt.
§ 3.
Einem Antrag auf Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sowie nach § 1 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung sind neben den entsprechenden Plänen oder Zeichnungen erläuternde Bemerkuiigen beizuschließen, welche zu enthalten haben: Zweck und Umfang des Vorhabens unter Bezeichnung der Lage (Lageplan mit Angabe der Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellennummer nach Bauparzellen mit Namen der Besitzer, vorbeiführende Straßen oder Zufahrten, bei kilometrierten Straßen Angabe des Straßenkilometers, Lage des Vorhabens in der Parzelle), der Art und Weise der Ausführung und die Darstellung der Notwendigkeit sowie der Nachteile im Falle des Unterbleibens des Vorhabens.
II. Schutz der Tierarten.
§ 4.
(1)Die in der Anlage A genannten Tierarten
genießen den Schutz gemäß § 6 des Gesetzes
nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 und 3.
(2)Die geschützten Tiere in allen ihren Ent-
wicklungs- oder Erscheinungsformen dürfen
nicht verfolgt, gefangen und gehalten, beun
ruhigt oder getötet werden. Das Feilbieten so
wie der An- und Verkauf dieser Tiere ist ohne
Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwick
lungsform verboten.
(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zer
stören der Brutstätten (Nester) der geschützten
Tiere ist untersagt, auch wenn die Brutstätten
keine Jungtiere enthalten; desgleichen ist das
Beunruhigen oder Zerstören ihres Lebensraumes
(Brutplatz, Einstandsraum u. dgl.) verboten.
§ 5. Fang von Stubenvögeln.
(1)Die Landesregierung kann für Zwecke
der -Stubenvogelhaltung vertrauenswürdigen Per
sonen bewilligen, eine beschränkte Anzahl von
Vögeln der in der Anlage B genannten Arten zu
fangen.
(2)Der Fang des Seidenschwanzes (Bomby-
cilla garrulla L.) kann für die Zeit vom 15. De
zember bis 15. Jänner und der Fang der übrigen
in der Anlage B angeführten Vögel für die Zeit
vom 15. September bis 15. November bewilligt
werden.
(3)Der Fangberechtigte hat die Bewilligung
beim Fangen mit sich zu führen und auf Ver
langen den Aufsichtsorganen (§ 19 des Ge
setzes) vorzuweisen,
(4)Der Fangberechtigte hat eine mit laufen
den Nummern versehene Liste über die von ihm
gefangenen Vögel unter Angabe der Art, des
Geschlechtes und des Fangtages sowie der Art
und des Datums des Abganges nach dem Muster
gemäß Anlage C zu führen.
(5)Die Liste ist auf Verlangen den Behörden
(§13 des Gesetzes) jederzeit vorzuzeigen. Eine
Abschrift davon ist bis spätestens 1. Februar
eines jeden Jahres der Landesregierung vorzu
legen.
(e) Ein Verkauf der gefangenen Vögel ist verboten.
(7)Für den Vogelfang sind folgende Fang
geräte zugelassen: Schlagnetze für den Einzel-
fang und Zugnetze, Fanghäuschen (Schlagein)
mit Klapptür und selbstauslösenden Kloben mit
Gummifütterung. Die Fangnetze dürfen höch
stens 75 cm mal 75 cm groß sein.
(8)Verboten ist
a)der Fang zur Nachtzeit (als Nachtzeit gilt
die Zeit von einer Stunde nach Sonnenunter
gang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang);
b)der Fang in der Zeit, in der der Boden ge
froren oder schneebedeckt ist;
c)der Fang an Tränken;
d)der Fang im Umkreis von 300 m von Ort
schaften oder Einzelgehöften.
§ 6.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann
Personen, die über Gebäude, Hofräume, Obst
gärten, Felder usw. verfügungsberechtigt sind,
auf begrenzte Zeit Maßnahmen zur Bekämpfung
von Amseln, Staren, Dohlen und Grünlingen
innerhalb eines zu bestimmenden Bereiches ge
statten, falls nachgewiesen wird, daß diese
Vögel einen empfindlichen wirtschaftlichen Scha
den verursachen. Eine solche Bewilligung ist
jedoch auf die Zeit außerhalb des Brutgeschäftes
zu beschränken.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den
Fang von Maulwürfen bei bedrohlichem Rück
gang ihres Bestandes auf gewisse Zeit ein
schränken oder vollständig untersagen.
§ 7.
Es ist verboten, in der freien Natur in der Zeit vom 15. März bis 30. September ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
a)Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu
roden, zu Schlägern, kahlzuschneiden oder
abzubrennen;
b)die Bodendecke auf ungenützten Flächen so
wie Rohr- und Schilfbestände abzubrennen.
III. Schutz der Pflanzenarten.
§ 8.
Wildwachsende Pflanzen, auch wenn sie nicht unter die besonderen Schutzbestimmungen der nachfolgenden §§9 und 10 fallen, dürfen nicht mißbräuchlich genutzt oder vernichtet werden. Darunter fällt insbesondere die übermäßige Entnahme sowie das mutwillige Niederschlagen von Pflanzen und Sträuchern und das mutwillige Abbrennen der Pflanzendecke.
§ 9.
Die in der Anlage D genannten Pflanzen dürfen weder ausgegraben noch von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet werden, im frischen oder getrockneten Zustand erworben, anderen überlassen, befördert oder feilgeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzenteile, wie unterirdische Teile, Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw. (vollkommen geschützte Pflanzen).
§ 10.
(1)Die in der Anlage E genannten Pflanzen
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
teilweise geschützt.
(2)Die unterirdischen Teile (Wurzeln, Zwie beln usw.) der teilweise geschützten Pflanzen
dürfen weder ausgegraben noch von ihrem
Standort entfernt, in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, anderen überlassen, befördert oder feilgeboten werden.
(3)Das Pflücken der oberirdischen Teile
(Blüten, Blätter, Zweige, Früchte) der teilweise
geschützten Pflanzen für den persönlichen Be
darf ist nur in einer Menge gestattet, die über
einen Handstrauß nicht hinausgeht.
(4)Das erwerbsmäßige Sammeln, Handeln
und Feilbieten der oberirdischen Teile (Blüten,
Blätter, Zweige usw.) der teilweise geschützten
Pflanzen ist nur hinsichtlich der in der Anlage E
unter lit. a) genannten Pflanzen gestattet, be
darf aber unbeschadet der Bestimmungen der
Gewerbeordnung der Bewilligung der Bezirks
verwaltungsbehörde. Das erwerbsmäßige Sam
meln von Weidenblüten (Palmkätzchen) kann
nur für die Zeit von zwei Wochen vor Ostern
und das erwerbsmäßige Sammeln des wilden
Buchses nur für die Zeit von zwei Wochen vor
Ostern und zwei Wochen vor Allerheiligen ge
stattet werden.
(5)Bei der Erteilung von Sammelbewilli
gungen gemäß Abs. 4 ist auf die Bedürfnisse
der Bienenzucht Rücksicht zu nehmen.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 11.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche, Unterrichts- oder Heilzwecke Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte II und III bewilligen.
V. Wahrnehmung der Belange des Naturschutzes in Verfahren vor anderen Behörden.
§ 12.
Gemäß § 14 des Gesetzes haben die Behörden die Belange des Naturschutzes in Verfahren vor anderen Behörden insbesondere in folgenden Angelegenheiten wahrzunehmen: in den wasser-rechtliehen, energiewirtschaftlichen, forstrechtlichen, jagd- und'fischereirechtlichen Verfahren; in den baurechtlichen Verfahren über Wohn-und Wirtschaftsbauten aller Art, die abseits einer geschlossenen Ortschaft oder außerhalb eines Gebietes, das als Bauland in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, errichtet werden sollen; ferner in den behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung von industriellen Anlagen aller Art, oberirdischen Rohrleitungen, oberirdischen Fernmeldeanlagen, Bahnen aller Art einschließlich Seil- und Bergbahnen, Straßen, Wegen, Brücken; schließlich in den behördlichen Verfahren betreffend die Bewilligung der Kultivierung von Ödlandflächen.
VI. Naturschutzwachorgane.
§ 13.
Nimmt die Behörde Naturschutzwachorgane gemäß § 19 des Gesetzes in Pflicht, so sind hiebei die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Mai 1887, GuVBl. Nr. 18, betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schütze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, der Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich vom 30. Juli 1920, LGuVBl. Nr. 123, und des Gesetzes vom 11. Februar 1891, LGuVBl. Nr. 11, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal in der Fassung der Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 6. August 1934, LGB1. Nr. 64, sinngemäß anzuwenden.
§ 14.
Diese Verordnung tritt am 4. August 1956 in Kraft.
Anlage A
zu § 4 Abs. 1.
Geschützte Tiere.
I. Säugetiere:
Fledermäuse (Ohiroptera), alle Arten;
Igel (Erinacaeus europaeus L.);
Spitzmäuse (Soricidea), alle Arten mit Ausnahme der Wasserspitzmaus (Neomys [== Crossopus] fodiens Pall.);
Haselmaus (Muscardinus avellanarius L.).
II. Vögel:
Vögel (Aves), alle einheimischen nicht jagdbaren, freilebenden Arten mit Ausnahme von: Rabenkrähe (Corvus corone L.) einschließlich der Unterart Nebelkrähe (Corvus corone cornix L.), Elster (Pica piea L.), Haussperling, Spatz (Passer domesticus L.), Feldsperling (Passer montanus L.).
III. Kriechtiere, Reptilien:
Blindschleiche (Anguis fragilis L.);
Eidechsen (Lacerta), alle Arten;
Schlangen (Ophidia), alle Arten mit Ausnahme der Kreuzotter (Vipera berus L.) sowie der Ringelnatter (Wasser- oder Hausnatter) (Tropidonotus natrix L.) in allen Fischzuchtanstalten.
IV. Lurche, Amphibien:
Laubfrosch (Hyla arborea L.); Echte Frösche (Rana), alle Arten mit Ausnahme des Wasserfrosches (Rana esculenta L-);
Kröten, Krötenfrösche und Unken (Buffo, Alytes, Pelobates, Bombinator L.), alle Arten dieser Gattungen;
Salamander (Salamandra), alle Arten;
Wassermolche (Triturus = Molge), alle Arten, ausgenommen in Fischzuchtanstalten. V. Kerbtier«, Insekten:
Käfer:
Alpenbock (Rosalia alpina L.); Hirschkäfer (Lucanus cervus L.).
Schmetterlinge:
Apollofalter (Parnassius L.), alle Arten; Segelfalter (Papilio podalirius L.).
Hautflügler, Hymenopteren: Rote Waldameise (Formica rufa L.).
VI. Weichtiere:
Weinbergschnecke (Helix pomatia L.).
Anlage B
zu § 5 Absatz 1.
Arten für den Fang für Zwecke der Stubenvogelhaltung.
I. Körnerfresser:
Kirschkernbeißer (Coccothraustes coccothraustes L.);
Grünling (Chloris ehloris L.); Stieglitz (Carduelis carduelis L.); Erlenzeisig (Carduelis spinus L.); Birkenzeisig (Carduelis linaria L.); Bluthänfling (Carduelis cannabina L.); Gimpel, Dompfaff (Pyrrhula pyrrhula L.); Kreuzschnabel (Loxia L,), alle Arten; Buchfink (Fringilla coelebs L.); Bergfink (Fringilla montifringilla L.); Goldammer (Emberiza citrinella L.).
II. Weichfresser:
Grasmücken (Silvia), alle Arten mit Ausnahme der Sperbergrasmücke (Silvia nisoria Bechst.) und der Klappergrasmücke = Müllerchen (Silvia curruca L.);
Gartenspötter (Hypolais icterina Viell.); Rotkehlchen (Erithacus rubecula L.); Baumpieper (Anthus trivialis L.); Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus L.); Seidenschwanz (Bombycilla garrula L.); Rotrückiger Würger, Neuntöter, Dorndreher (Lanius excubitor L.);
Star (Sturnus vulgaris L.).
Anlage C zu § 5 Abs. 4.
Name des Fängers:
Wohnort:
Lfd. Nr.
Fangtag
Anzahl der
gefangenen
Vögel
Vogelart
Fängart
Art des Abganges
Anlage D
zu 8 9.
Vollkommen geschützte Pflanzen.
Hirschzunge (Scolopendrium vulgäre Sm.); Türkenbund (Lilium Martagon L.); Feuerlilie (Lilium bulbiferum L.); Frauenschuh (Cypripedium calceolus L.); Waldvöglein (Cephalanthera Rieh.), alle Arten; Kohlröserl, Brändl, Höswurz (Nigritella Rieh.),
alle Arten; Insektenorchidee, Ragwurz (Ophrys), alle Arten;
Alpenanemone, Teufelsbart, Grantiger Jager (Anemone alpina L.);
Kuhschelle, Osterblume, Gemeine Kuhschelle (Anemone Pulsatilla L.); Wiesenkuhschelle (Anemone pratensis, nigricans Fritsch.);
Bergkuhschelle (Anemone montana Hoppe);
Frühlingskuhschelle (Anemone vernalis L.); Weiße Seerose (Castalia = Nymphea alba L.); Gelbe Seerose, Nixenblume (Nuphar luteum L.); Gemeiner Seidelbast (Daphne mezereum L.); Immergrüner = Lorbeerblätteriger Seidelbast
Alpenlavendel Platenegl (Pri-
(Daphne Laureola L.); Alpenseidelbast, Steinröserl,
(Daphne Cneorum L.); Gebirgsaurikel, Petergstamm,
mula Auricula L.); Speik (Valeriana Celtica L.); Alpenaster (Aster alpinus L.); Edelweiß (Leontopodium alpinum Oass.).
Anlage E zu 8 10 Absatz 1.
Teilweise geschützte Pflanzen.
a) Großes Schneeglöckchen, Frühlingsknotenblume (Leucojum vernum L.);
Kleines Schneeglöckchen (Galanthus nivalis
L.);
Maiglöckchen (Convallaria majalis L.); Traubenhyazinthe (Muscari L.), alle Arten; Blaustern, Meerzwiebel (ScillaL.), alle Arten; Knabenkräuter = Orchideen, alle Gattungen
und Arten dieser Familie mit Ausnahme
der vollkommen geschützten Arten; Weidenblütenstände (Palmkätzchen), alle
Arten der Gattung Salix;
Wilder Buchs (Buxus sempervirens L.);
Schwarze Nießwurz = Weißblühende Schneerose (Helleborus niger L.);
Eisenhut, Sturmhut (Aconitum L.), alle Arten;
Alpenrosen, Almrausch (Rhododendron L.), alle Arten;
Gebräuchliche Schlüsselblume, Heilprimel (Primula officinalis L.).
b)Schwertein, Schwertlilien (Iris L.), alle
Arten;
Prachtnelke (Dianthus superbus L.);
Federnelke (Dianthus plumarius L.);
Alpennelke (Dianthus alpinus L.);
Grüne Nießwurz (Helleborus viridis L.);
Akelei (Aquilegia L.), alle Arten;
Enzian (Gentiana L.), alle Arten;
Alpenveilchen, Erdbrot (Cyclamen europaeum L-);
Alle alpinen Polsterpflanzen der Arten von Hauswurz (Sempervivum L.), Steinbrech (Saxifraga L.), Mannsschild (Androsacea L.) und das Stengellose Leimkraut (Silene acaulis L.).
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