Gesetz über das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur Handelskammer-Altersunterstützung (Fürsorgeleistungsgesetz 1956)
LGBL_OB_19560806_25Gesetz über das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur Handelskammer-Altersunterstützung (Fürsorgeleistungsgesetz 1956)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1956 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 28. Juni 1956 über das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur Handelskammer-Altersunterstützung (Fürsorgeleistungsgesetz 1956).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 5 des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes vom 9. Juli 1953, BGB1. Nr. 115, in der Fassung der Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle vpm 9. September 1955, BGB1. Nr. 188, beschlossen:
Amtshilfe.
§ 1.
(1)Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet,
den Landeskammern der gewerblichen Wirt
schaft, im folgenden Kammern genannt, bei
Durchführung der Altersunterstützung Aus
künfte zu I geben, Hilfe zu leisten und die Organe
des Altersunterstützungsfonds in ihrer Tätigkeit
zu unterstützen.
(2)In gleicher Weise haben die Kammern die
Fürsorgebehörden bei der Vollziehung dieses Ge
setzes zu unterstützen, insbesondere über die
ihnen bekannten Familien-, Einkommens-, Ver
mögens- und Beschäftigungsverhältnisse der
Altersunterstützungswerber und -empfänger so
wie der diesen gegenüber Unterhalts- und Er
satzpflichtigen Auskünfte zu geben.
Ausmaß der Fürsorgeleistung.
§ 2.
(1) Bei Beurteilung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit sind Leistungen des Altersunterstützungsfonds als Einkommen nur insoweit anzurechnen, daß dem Altersunterstützungsempfänger nachstehender Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Fürsorge in Geld verbleibt:
a)S 100. - monatlich dem. hilfsbedürftigen ehe
maligen Kammermitglied;
b)S 60. - monatlich der hilfsbedürftigen Witwe
(§ 5 Abs. 1 lit. d des Handelskammer-Alters
unterstützunggesetzes) ;
c)zusätzlich je S 50. - monatlich dem sorge
pflichtigen hilfsbedürftigen ehemaligen
Kammermitglied (lit. a) oder der sorgepflich
tigen hilfsbedürftigen Witwe (lit. b) für je
den Unterhaltsberechtigten.
(2)Ist die nach den Richtsätzen der öffent
lichen Fürsorge festgestellte Fürsorgeunterstüt
zung geringer als die in Abs. 1 vorgesehene Lei
stung, so ist nur die geringere Fürsorgeleistung
zu erbringen.
(3)übersteigt der nach den Vorschriften
über die öffentliche Fürsorge anzuwendende
Richtsatz das Gesamteinkommen eines Emp
fängers einer Altersunterstützung einschließlich
dieser, so ist die Fürsorgeunterstützung, die
über das im § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Handels
kammer-Altersunterstützungsgesetzes erwähnte
Ausmaß der Altersunterstützung geleistet wird,
vom Altersunterstützungsfonds bei der Feststel
lung des Anspruchs auf die Altersunterstützung
als Einkommen nicht anzurechnen.
Geltendmachung des Anspruchs.
§ 3.
Der Anspruch auf öffentliche Fürsorge kann vom Altersunterstützungfonds für den Unterstützungswerber oder -empfänger bei der Fürsorgebehörde geltend gemacht werden. In diesem Verfahren wird der Unterstützungswerber oder -empfänger vom Altersunterstützungsfonds vertreten. Die gleichen Rechte stehen dem Träger der öffentlichen Fürsorge im Verfahren zur Erlangung der Altersunterstützung zu.
Anerkennung der Hilfsbedürftigkeit und Flüssigmachung der Fürsorgeunterstützung.
§ 4.
Über die fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit des Altersunterstützungswerbers und über das Ausmaß der vom Träger der öffentlichen Fürsorge zu leistenden Beträge entscheidet die Fürsorgebehörde. Der Anspruch auf eine Leistung der öffentlichen Fürsorge entsteht frühestens mit dem Tag der Antragstellung bei der Fürsorgebehörde. Der Altersunterstützungsfonds hat den von der Fürsorgebehörde festgesetzten Unterstützungsbetrag (§ 2 Abs. 1 und 2) gemeinsam mit der Altersunterstützung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Fürsorgebehörde auszuzahlen. Fürsorgeunterstützungen, die über das im § 6 Abs, 1, 3 und 4 des Handelskammer - Altersunterstützungsgesetz-es erwähnte Ausmaß der Altersunterstützung hinausgehen, hat die Fürsorgebehörde auszuzahlen.
Mitteilungspflicht über Veränderungen. o.
Wenn die wirtschaftlichen oder die Familienverhältnisse das Ausmaß des Anspruches des Altersunterstützungsempfängers auf eine Leistung der öffentlichen Fürsorge oder des Altersunterstützungsfonds ändern oder der Anspruch wegfällt, haben sich dies die Fürsorgebehörde bezw. der Altersunterstützungsfonds unverzüglich gegenseitig bekanntzugeben.
Rückersätze an die öffentliche Fürsorge.
§ 6.
Geldleistungen, welche seit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes vom Träger der öffentlichen Fürsorge einem Hilfsbedürftigen nach Erlangen des Anspruches auf Altersunterstützung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Handelskammer - Altersunterstützungsgesetzes erbracht werden, sind bis zu dem im § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes vorgesehenen Ausmaß der Altersunterstützung als Vorschüsse auf diese zu werten und vom Altersunterstützungsfonds bis auf die im § 2 dieses Gesetzes festgelegten Fürsorgeleistungen dem Träger der öffentlichen Fürsorge rückzu-ersetzen.
Eückersätze an den Altersunterstützungsfonds.
§ 7.
(1)Die Träger der öffentlichen Fürsorge
haben auf Grund der monatlich vom Alters
unterstützungsfonds gelegten Abrechnung die
von diesem auf Grund der Bescheide der Für
sorgebehörde (§4) flüssiggemachten Fürsorge
unterstützungen innerhalb eines Monats nach
Rechnungslegung zu ersetzen.
(2)Aus Gründen der Verwaltungsverein
fachung kann zwischen den Trägern der öffent
lichen Fürsorge und dem Altersunterstützungs
fonds eine Pauschalablöse vereinbart werden.
Übergangsbestimmungen.
§ 8.
Personen, die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich Altersunterstützung bezogen haben, gebühren im Falle der Hilfsbedürftigkeit die Leistungen gemäß § 2 vom Tage der Antragstellung an, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Schlußbestimmung.
§ 9.
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, bleiben die mit dem Gesetz vom 18. Mai 1949, LGB1. Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechts im Lande Oberösterreich in Geltung gesetzten Vorschriften unberührt.
Inkrafttreten.
§ 10.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
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