Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Aufzugsgesetzes (Aufzugsverordnung)
LGBL_OB_19560718_20Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Aufzugsgesetzes (Aufzugsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1956 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1956 zur Durchführung des O. ö. Aufzugsgesetzes (Aufzugsverordnung) .
In Durchführung des Gesetzes vom 23. März 1956, LGB1. Nr. 10, über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (O. ö. Aufzugsgesetz) wird verordnet:
§ 1.
Sicherheitsvorschriften. (Zu § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes.)
(1)Für die Herstellung, die Instandhaltung
und dea Betrieb von Aufzügen im Sinne des § 1
Abs. 1 des Gesetzes gelten, soweit nicht das
Gesetz und diese Verordnung etwas anderes
bestimmen, die nachstehend angeführten vom
Österreichischen Normenausschuß herausgege
benen Normen als spezielle Sicherheitsvor
schriften :
1.ÖNORM B 2450 (Aufzüge, Bauvorschriften)
Zweite geänderte Ausgabe,
2.ÖNORM B 2451 (Aufzüge, Betriebs- und
Wartungsvorschriften),
3.ÖNORM B 2452 (Aufzüge, Abnahmeprüfung
und wiederkehrende Prüfungen).
(2)Soferne die Baubehörde im Einzelfalle
nicht eine kürzere Überprüfungsfrist festgesetzt
hat, muß der vom Aufzugsbesitzer gewählte
oder von der Baubehörde gemäß § 7 Abs. 1
letzter Satz des Gesetzes beauftragte Aufzugs
prüfer in folgenden Zeitabständen regelmäßig
überprüfen:
a)Personenaufzüge zur Beförderung von Per
sonen und Lasten, Personen- und Lasten-
umlaufaufzüge, hydraulische Aufzüge
jedes Jahr,
b)Lastenaufzüge nur zur Beförderung von
Lasten - Kleinlastenaufzüge gemäß Buch
stabe c) ausgenommen -
jedes zweite Jahr,
c)Kleinlastenaufzüge, das sind nicht betretbare
Lastenaufzüge mit einer Tragkraft von höch
stens 100 kg und einer Bodenfläche des För-
dergerätes von höchstens 1 m2
jedes dritte Jahr.
(3) Aufzüge gemäß § 5 des Gesetzes bedürfen keiner laufenden Überprüfung.
§ 2. Belege.
(Zu § 3 Abs. 5,
6 Abs. 2 des
4 Abs. 2 und Gesetzes.)
(1)Dem Ansuchen um Errichtungsbewüli-
gung (§3 Abs. 1 des Gesetzes) bezw. der An
zeige (§4 Abs. 1 des Gesetzes) sind in drei
facher Ausfertigung anzuschließen:
1.die Einbaupläne,
2.die Beschreibung der Aufzugsanlage,
3.die Festigkeitsberechnung der wesentlichen
Tragmittel,
4.der Festigkeitsnachweis über die Schacht
decke nach den vom Aufzugserbauer ange
gebenen Belastungen,
5.das Schaltbild der Elektroinstallation.
(2)Die: Einbaupläne haben zu enthalten:
zwei aufeinander senkrecht stehende Längs
schnitte des Aufzuges, den Grundriß des
Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung
in jedem Geschoß, ferner den Grundriß des
Triebwerk- und Tragrollenraumes, und zwar
mindestens im Maßstab 1 : 100, sowie einen
Lageplan. Die erforderlichen Einzelheiten sind
in einem entsprechend größeren Maßstab darzu
stellen. Die beim Fangen des Fahrkorbes
(Gegengewichtes) auftretenden Stoßbelastungs
stellen sind in den Plänen auszuweisen. Bei
Änderungen können sich die Belege auf die zu
ändernden Teile beschränken.
(3)Für die Beschreibung des Aufzuges und
für die Festigkeitsberechnung sind folgende vom
Österreichischen Normenausschuß herausgege
benen Vordrucke zu benützen:
a) 1. Vordruck zur ÖNORM B 2450 (Beschrei
bung der Aufzugsanlage),
b) 2. Vordruck zur ÖNORM B 2450 (Festig
keitsberechnung für den Aufzug).
(4)Die Pläne und die Beschreibung müssen
vom Haus(Grund)eigentümer, Bauwerber, Ver
fasser und vom Aufzugserbauer unter Bei
setzung ihrer Eigenschaft und, wenn auch Bau
meisterarbeiten erforderlich sind, außerdem vom
verantwortlichen Bauführer, die Festigkeitsberechnungen und das Schaltbild vom Verfasser unterfertigt sein. Sämtliche Belege müssen außerdem von einem Aufzugsprüfer (§ 13 des Gesetzes) geprüft und unterschrieben sein.
(5) Der dem Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung beizuschließende Befund des Aufzugsprüfers über die Abnahmeprüfung hat dem 3. Vordruck zur ÖNORM B 2450 (Abnahmebefund) mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Worte "Der Sachverständige" durch die Worte "Der Aufzugsprüfer" zu ersetzen sind.
§ 3. Aufzugsbuch.
(Zu § 11 des Gesetzes.)
Das Aufzugsbuch hat dem vom Österreichischen Normenausschuß herausgegebenen Muster "Aufzugsbuch" zu entsprechen und alle im Gesetz vorgeschriebenen Eintragungen zu enthalten.
§ 4. Aufzugswärter und Aufzugsführer.
(Zu § 12 bezw. § 2 Abs. 2 des Gesetzes.)
(1) Der Aufzugsbesitzer hat mit der Wartung jedes Aufzuges - handbetriebene Lastenaufzüge mit höchstens 20 kg Tragkraft (§ 5 des Gesetzes) ausgenommen - einen geprüften Aufzugswärter zu betrauen. Der Aufzugswärter hat die von der Baubehörde vorgeschriebenen
Betriebs- und Wartungsvorschriften (§ 1) einzuhalten.
(2)Stellt der Aufzugsprüfer fest, daß sich
ein Aufzugswärter als unfähig oder unverläßlich
erweist, so hat er die Baubehörde hievon zu ver
ständigen, die dem Aufzugsbesitzer die Abbe
rufung des Aufzugswärters bescheidmäßig auf
zutragen und dies dem Aufzugsprüfer zur
Kenntnis zu bringen hat.
(3)Zur Bedienung von Aufzügen mit Führer-
bedienung können neben dem Aufzugswärter
Aufzugsführer betraut werden. Bei Aufzügen
mit besonders starkem Verkehr kann die Bau
behörde anläßlich der Erteilung der Baubewilli-
gung Führerbedienung vorschreiben. Der Auf
zugsführer muß die von der Baubehörde allen
falls vorgeschriebenen Bedienungsvorschriften
einhalten.
§ 5. Schlußbestimmungen.
(Zu § 16 des Gesetzes.)
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem O. ö. Aufzugsgesetz in Kraft.
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