Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen
LGBL_OB_19560608_15Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten KulturenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.06.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1956 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 28. Mai 1956
über die Einleitung der Tötalbehandlung der
vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.
In Durchführung des § 16 Abs. 3 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGB1. Nr. 37/ 1951, wird verordnet:
§ 1.
Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGB1. Nr. 28, ist im Jahre 1956 gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf zwei oder mehrere Kulturen, zwanzig oder mehr Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.
§ 2.
Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in sechs Teilgebiete unterteilt und zwar: Linz rechts der Traun, Linz zwischen Donau und Traun östlich der Linie Landstraße - Wiener Reichsstraße, Linz zwischen Donau und Unionstraße westlich der Linie Landstraße - Wiener Reichsstraße, Linz zwischen Unionstraße und Traun westlich der Wiener Reichsstraße, Urfahr und Pöstling-berg westlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldnerstraße und Urfahr mit Katzbach östlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldnerstraße. Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.
§ 3.
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Laäidesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und tritt am 31. Dezember 1956 außer Kraft.
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