Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds abgeändert wird
LGBL_OB_19560515_11Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1956
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1956 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1956, womit die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds abgeändert wird.
In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes vom 20. Juli 1950, LGB1. Nr. 57, wird verordnet:
§ 1.
Die der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. November 1951, LGB1. Nr. 49, betreffend die Satzungen des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds als Anlage beigefügte Satzung wird abgeändert wie folgt:
"c)_ mit der Bezugsfertigstellung eine dem Bauwert entsprechende Feuerversicherung bei einem inländischen Institut in entsprechender Höhe abgeschlossen wird,".
"(i) Die Höhe der Fondshilfe richtet sich in erster Linie nach den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln und nach der Anzahl der berücksichtigungswürdigen Ansuchen, doch soll die Fondshilfe nicht höher als 20% (ausgenommen in Katastrophenfällen) der vom Amte der o. ö. Landesregierung überprüften Wohnbaukosten sein.".
§ 2.
7 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich, in Kraft.
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