Gesetz betreffend das Verfahren bei der Zustimmung zu einer Betätigung von Mitgliedern eines Stadtrates in der Privatwirtschaft (Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtrates)
LGBL_OB_19550928_83Gesetz betreffend das Verfahren bei der Zustimmung zu einer Betätigung von Mitgliedern eines Stadtrates in der Privatwirtschaft (Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtrates)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1955 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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vom 19. Juli 1955 betreffend das Verfahren bei der Zustimmung zu einer Betätigung von Mitgliedern eines Stadtrates in der Privatwirtschaft (O. ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtrates).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Stadtrates in den Städten mit eigenem Statut, die eine der im § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGVl. Nr. 294, in seiner jeweiligen Fassung bezeichneten Stellen einnehmen, haben dies inner-halb eines Monates nach dem Amtsantritt, und wenn die Bestellung Zu einer solchen Stelle erst nach dem Amtsantritt erfolgte, innerhalb eines Monates nach der Bestellung d?m Gemeinderat anzuzeigen.
(2) Die Bestimmung des § 1 gilt nicht, wenn Mitglieder des Stadtrates die im § 2 des Unver-einbarkeitsgesetzes bezeichneten Stellen unter den Voraussetzungen des 8 3 Abs. 1 Z. 2 des Unver-einbarkeitsgesetzes bekleiden.
§ 2.
Wer die Massigkeit einer nach § 1 Abs. 1 angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat binnen drei Monaten zu entscheiden.
§ 3.
Wird die Zustimmung Zur Betätigung eines Mitgliedes des Stadtrates in einer der im § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes erwähnten Stelle verweigert, so hat der Bürgermeister oder/ falls die betreffende Anzeige von ihm erstattet wurde, sein Stellvertreter den Betroffenen hievon zu ver-ständigen und ihn aufzufordern, ihm binnen Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Bürgermeister, gegebenen-falls sein Stellvertreter, hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinderat Zu berichten.
Die Anzeigen gemäß § 1 Abs. 1 haben erst-mals binnen drei Monaten, gerechnet vom In-krafttreten des Gesetzes, Zu erfolgen.
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