Gesetz betreffend die Jugendwohlfahrt (Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz - Oö. JWG.)
LGBL_OB_19550928_82Gesetz betreffend die Jugendwohlfahrt (Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz - Oö. JWG.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1955 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Begriff und Anwendungsbereich.
(1) Zur Sicherung der körperlichen Entwick-
lung des Kindes von der Empfängnis an wird
Schwangeren, Wöchnerinnen, Säuglingen und
Kleinkindern bis Zur Erreichung des schulpflichtig
gen Alters eine besondere Fürsorge gewährt.
Diese Fürsorge umfaßt insbesondere Maßnahmen,
die zur Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit und
zur Gesunderhaltung des Kindes erforderlich sind
und soll einer Gefährdung des Kindes wirksam
vorbeugen.
(2) Als Maßnahmen zur Erreichung dieses
Zweckes kommen insbesondere in Betracht:
Errichtung und Betrieb von Mütter- und Säuglingsheimen, von Säuglingskrippen und von Mutterberatungsstellen)
(3) Öffentliche Mütterberatungsstellen dienen der Beratung von Schwangeren und von Müttern von Säuglingen und Kleinkindern) sie sind nach Bedarf als, ortsfeste oder ambulante Einrichtungen zu betreiben. Standort und Anlage der Mutter» beratungsstellen sind so Zu wählen, daß sie mit Säuglingen und Kleinkindern ohne wesentliche Schwierigkeit besucht werden können.
(4) Die öffentlichen Mutterberatungsstellen sind im Nahmen der Vezirksverwaltungsbehörden einzurichten und zu betreiben.
(5) Die Inanspruchnahme öffentlicher Mutter-beratungsstellen ist unentgeltlich.
(6) Betrieben, caritativen Organisationen oder anderen Rechtsträgern bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten für den von ihnen betreuten PersonenkWs Mütterberatungsstellen Zu errichten.
(7) Die Errichtung von Mutterberatungsstellen durch Rechtsträger gemäß Abs. 4 ist der Bezirks-Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Ihr Betrieb unter-liegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde, die in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Ve-scitigung festgestellter Mißstände aufzutragen oder, wenn eine Beseitigung der Mißstände nicht erreicht weiden kann, den Betrieb einzustellen hat.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten nicht für Einrichtungen des Bundes und von Sozial-versicherungsträgern.
L. Jugendfürsorge.
Abschnitt I. Allgemeines.
8 4, Begriff und Anwendungsbereich.
(1)Jugendfürsorge im Sinne dieses Gesetzes
ist Hilfe gegen Gefahren für die körperliche, gci-
stige, seelische und sittliche Entwicklung der Min-
derjährigen. Hiezu gehören nach Maßgabe dieses
Gesetzes insbesondere Maßnahmen, die dem
Schütze des Lebens, der Bewahrung vor leiblicher
und seelischer Mißhandlung, der Erhaltung der
Gesundheit, der Beschaffung des notwendigen
Unterhaltes und der Sorge für die Erziehung
dienen.
(2)Soweit in diesem Gesehe nichts anderes
bestimmt ist, werden Rechte und Pflichten der Ob-
sorge für Minderjährige, insbesondere solche der
Erziehung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
oder aus angeborenen natürlichen Rechten (8 ^?
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) er-
geben, nicht berührt.
(.,) Diese Hilfe ist Minderjährigen österreichi-scher Staatsbürgerschaft Zu gewähren. Volksdeut-sche, das sind Personen deutscher Sprachzugehörig' keit, die staatenlos sind oder deren StaatsZuge-Hörigkeit ungeklärt ist, sind in diesem Belange österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(4) Einem Minderjährigen, der die österreichi-sche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist, soferne im Abs. 3 oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist, diese Hilfe zu gewähren, wenn
(2) Unter Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern und Wahleltern so-wie der Vormund des Minderjährigen zu der-stehen, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der
Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tat-sächlich ausübt. Mitwirkung der Schulleitungen.
(,) Vor Anordnungen von Maßnahmen über schulpflichtige Minderjährige, die für ihre Crzie-hung von Bedeutung sind, ist die Zuständige Schul-leitung zu hören. Von getroffenen Maßnahmen dieser Art ist die Schulleitung in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Schulleitungen haben innerhalb der durch die schulischen Vorschriften gezogenen Gren-Zcn über Ersuchen die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Auskünfte mündlich oder schriftlich Zu erteilen, Verzeichnisse der die Schule besuchenden Pflegekinder und außerehelichen Kinder anzulegen und den Behörden (8 36) Zur Ver-fügung Zu stellen. Sie haben auch bei der Für-sorge für schulpflichtige Minderjährige in der Schule beratend und im Nahmen ihrer Möglich-teilen unterstützend mitzuwirken.
Austunftspflicht.
(,) Die Träger der Sozialversicherung haben den Behörden (8 6) in Angelegenheiten der Mgendfiirsorge im Nahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere über alle ihnen bekannten, das Desckäftigungsverhältnis eines Minderjährigen und der zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft Zu aeben. s) Die Arbeitgeber eines Minderjährigen und der zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen haben den Behörden auf Verlangen über alle das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu geben. 8 Kosten.
d) Die Kosten von Maßnahmen der fugend-fürsorge trägt der Minderjährige, dem diese Maß-nahmen zugute kommen. Im Falle seines Unver-mögens haben die Zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen im Nahmen ihrer Unter-haltspflicht die Kosten Zu tragen) Unvermögen des Minderjährigen ist schon dann anzunehmen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere Harte bedeutet.
(2) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 ge-deckt sind, weiden sie als ErZiehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge getragen. Die Kosten der Fürsorgeerziehung sind jedoch" vom Land Zu tragen. Ist die Einweisung eines Minderjährigen aus zwingenden Gründen vor Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung der Fürsorgeerziehung oder vor der formellen Ein-Weisung in ein Heim oder eine Familie notwendig, so hat das Land auch die damit verbundenen Kosten zu tragen.
§ 8.
Kostenerstattung und Übergang von Rechts-ansprüchen. ) Die Kosten der Fürsorgeerziehung § ? Abs. 2) sind dem and auf Verlangen vom Min-derjähriyen oder von den Zu seinem Unterhalt ge-schlich verpflichteten Versonen Zu erstatten.
(2) Wird durch eine Maßnahme der Jugend-fürsorge dem Minderjährigen der Unterhalt ge-währt, und steht ihm für die Zeit dieser Unter-baltsgewahrung gegen einen Dritten ein Rechts-anspruch auf Geldleistungen Zur Deckung des Unterhaltes oder ein Rentenanspruch öffentlich-rechtlicher Natur zu, se geht dieser Nechtsanspruck nn Ausmaß der erwachsenden Kosten auf die den Unterhalt gewahrende öffentlich-rechtliche Ein-richtung über, wenn und sobald- die Behörde, die eine solche Maßnahme durchfühlt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt.
§ 9. Entscheidung im Verwaltungswege.
Über die Höhe der Kosten und über die Ver-pflichtung, sie Zu tragen bcZw. Zu erstatten, ist im Verwaltungswege Zu entscheiden.
Abschnitt II. Ve sondere Jugendfürsorge.
8 10. Schultinderfürsorge.
Gchultindeifürsorge besteht in der Unterstützung ärztlicher Reihen- und EinZeluntersuchungen der Schulkinder, in der Sorge für die Durchführung der auf Grund dieser Untersuchungen vom Arzt empfohlenen Maßnahmen und in der fürsorge-rischen Betreuung der Schulkinder in Zusammen-arbeit mit den Schulleitungen.
Fugenderholungsfürsorge.
d) Jugenderholungsfürsorge kann sozial be-dürftigen Minderjährigen gewährt werden, die auf andere Weise der nötigen Erholung nicht teilhaftig werden können.
(2) Jugenderholungsfürsorge kann gewährt werden durch Unterbringung in Erholungsheimen oder in geeigneten Privatpflegeplätzen bezw. durch Beistellung finanzieller Mittel hieZu oder durch Förderung der privaten Wohlfahrtspflege bei Maßnahmen der Jugenderholungsfürsorge.
(.;) Den Aufwand für die Errichtung öffent-licher Jugenderholungsheime und für die Förde-rung der privaten Wohlfahrtspflege bei Maßnah-men der Jugenderholungsfürsorge trägt das Land.
§12. Besondere Beratungsstellen.
(1) 3m Nahmen der Jugendfürsorge können nach Bedarf Beratungsstellen besonderer Art er-
richtet werden, wie Beratungsstellen für Erzie-hunosbedürftigc, heilpadagogische, orthopädische oder logopädischc Beratungsstellen.
(,.) Hiebei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte Zur Ver-füoung stellen. Abschnitt III. Übernahme in fremde Pflege.
Pflegekinder.
(,) Minderjährige unter 16 Fahren dürfen nur mit Bewilligung der Vezirksverwaltungsbehörde in fremde Pflege übernommen werden.
^) Pflege im Sinne dieses Abschnittes ist die Sorge um die Bedürfnisse eines Minderjährigen, die sein leibliches Wohl sowie seine geistige, see-lischc und sittliche Entwicklung betreffen. (,.) Die Pflege ehelicher Minderjähriger durch Verwandte oder Verschwägerte je bis zum dritten Grad oder unehelicher Minderjähriger durch die Mutter, die mütterlichen Großeltern oder den Vater sowie die Pflege Minderjähriger durch die Wahl-cltern oder durch den Vormund ist nicht als fremde Pflege anzusehen.
(4) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme
in fremde Pflege:
d)für einen Teil des Tages aus Anlaß des
auswärtigen Schulbesuches)
c) für einen Teil des Tages, wenn die Pflege
nicht regelmäßig gewährt wird) ä) durch Lehrherren Zur Ausbildung in einem
Gewerbe oder in der Land- und Forstwirt-
schuft)
e)in Heimen, die der Aufsicht der Unterrichtsbe-
Horde unterliegen)
f)in Heimen, die auf Grund einer Bewilligung
im Sinne der §§ 18 oder 19 betrieben werden.
8 14. Bewilligung.
(,) Die Bewilligung hat Zu beantragen, wer das Pflegekind zu übernehmen beabsichtigt. l.) Ast es zum Wohle des Pflegekindes nötig, kann die Übernahme in Pflege schon vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. In diesen Fällen ist der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, wenn dies nicht schon geschehen ist, längstens binnen 48 Stun-den nach der Übernahme einzubringen. Der An-trag kann auch bei der Gemeinde eingebracht wer-den, die ihn unverzüglich an die Vezirksverwal-tungsbehörde weiterzuleiten hat.
(2) Wird die Bewilligung versagt, ist gleich-Zeitig die Abnahme des Kindes anzuordnen und bei Gefahr im Verzüge" sofort zu vollziehen.
8 15. Voraussetzungen für die Bewilligung.
b) der Vewilligungswerber und die mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Personen einen guten Leumund genießen, insbesondere wenn keine Vorstrafen wegen solcher Straftaten vor-liegen, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes besorgen lassen)
(,') der Vewilligungswerber und die mit ihm in
Wohngemeinschaft lebenden Personen weder
an einer ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheit noch an einem Gebrechen leiden,
durch das das Kind gefährdet werden könnte)
nung innehat und für das Kind ein eigenes
Bett zur Verfügung steht und
(2) Bei Erteilung der Bewilligung ist überdies auf Sprachzugehörigkeit und Religionsbekenntnis des Pflegekindes Bedacht Zu nehmen.
(z) An Personen, die über sechzig Jahre alt sind, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn dies im besonderen Interesse des Kindes ge-legen ist.
8 16. Widerruf der Bewilligung.
Die Bewilligung zur Übernahme in fremde Pflege kann widerrufen werden, wenn eine der im § 15 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist jedenfalls zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Bei Gefahr im Verzüge ist das Pflegekind den Pflegepersonen sofort abzunehmen.
§ 17. Verlegung des Aufenthaltes von Pflegekindern. Jede Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Pflegekindes ist von den Pflegepersonen un-verzüglich, längstens aber binnen einer Woche der nach dem bisherigen Aufenthaltsort zuständigen Vezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt'IV. Heime für Pflegekinder.
§'18. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb.
(1) Heime, die zur Übernahme von Pflege-kindern bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben wer-den. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht zur Errichtung und Zum Betrieb von Heimen, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen oder Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Heim nach seiner Einrichtung und Füh-rung volle Gewähr für eine sachgemäße Pflege bietet.
(„) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landesschulbehörde durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb der im Abs. 1 genannten Heime Zu erlassen. Diese Richtlinien sind auch für Heime verbindlich, zu deren Errich-tung und Betrieb es einer Bewilligung nicht be-darf, soweit sie nicht der Aufsicht einer Unterrichts-behörde unterliegen.
(4) Diese Richtlinien haben zu enthalten!
») Bestimmungen über die Lage, die Räumlich-leiten des Heimes, die dazugehörigen Spiel-und Sportplätze im Freien, insbesondere auch Vorschriften über das Ausmaß des Luftraumes in den Schlaf- und Aufenthaltsräumen)
§ 19. Vorläufige Bewilligung.
Die Bewilligung kann für höchstens zwei Fahre auch vorläufig erteilt werden, wenn die Herbei-führung des den Vorschriften der Richtlinien ent-sprechenden Iustandes dem Heimerhalter nicht so-fort zugemutet weiden kann und der Zustand des Heimes eine Gefährdung der Pflegekinder aus-schließt.
8 20. Aufsicht.
d) Die Aufsicht über Heime, die auf Grund einer Bewilligung im Sinne der ß§ 18 oder 19 betrieben werden, obliegt der Landesregierung. Sie hat sich in geeigneten Zeitabständen, minde-stens aber einmal jährlich Zu überzeugen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind.
(2) Wenn Mißstände festgestellt werden, ist ihre Beseitigung aufzutragen. Wenn eine Beseitigung der Mißstände nicht erreicht werden kann oder wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(„) Die Bewilligung zum Betrieb eines Heimes ist feiner zu widerrufen, wenn Umstände hervor-kommen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Pflege-kinder besorgen lassen. Gleichzeitig ist mit jedem Widerruf einer Bewilligung die Entfernung der Pflegekinder anzuordnen und bei Gefahr im Ver-zuge sofort zu vollziehen.
Abschnitt V. P f l e g e a u f s i ch t.
s 21, Aufgaben.
(4) Die Pflegcaufsicht besteht in der laufen-den Prüfung, ob die Pflege eines Minderjährigen sachgemäß ist,
(2) Die Organe der Pflegeaufsicht haben den Minderjährigen aufzusuchen, seine Lebensverhält-nisse, fein Verhalten in der Schule, am Lehr- und Arbeitsplatz und in der Freizeit zu ermitteln.
(„) Die für den Minderjährigen verantwort-lichen Personen haben den Organen der Pflege-aufsieht den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Minderjährigen und die Vornahme von Ermitt-lungen zu gestatten, ihnen auf Verlangen den Minderjährigsn vorzustellen und ihn auf Ver-langen ärztlich untersuchen zu lassen, § 22. Personenkreis.
(,) Die Pfiegeaufsicht erstreckt sich auf: 3) uneheliche Minderjährige unter 16 Jahren)
b)eheliche Minderjährige unter 16 fahren, falls
sie bei anderen Personen als Verwandten oder
Verschwägerten je bis zum dritten Grad in Pflege sind) Wahlkinder stehen hinsichtlich der Pflegeaufsicht den ehelichen Kindern gleich.
(2) Öffentlich befürsorgtc eheliche Minderjäh' rige unter 16 fahren, die bei Verwandten oder Verschwägerten je bis zum dritten Grad einschließ-lich in Pflege sind, können unter Pflegeaufsicht gestellt werden, wenn eine Zweckwidrige Verwen-düng der Fürsorgeleistung zu befürchten ist.
8 23. Ausnahmen.
(2) Von der Pflegcaufsicht kann abgesehen wer-den, solange anzunehmen ist, daß auch ohne sie die einwandfreie Pflege gewährleistet ist. Dies ist ins-besondere bei unehelichen Minderjährigen, die bei ihrer Mutter, oder bei Minderjährigen, die bei ihrem Vormund in Pflege sind, anzunehmen, so-lange nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Abschnitt VI.
Erziehungshilfe und Erziehunysaufsicht.
§ 24. Erziehungshilfe.
(,) Die Veziitsverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder die Fürsorgeerziehung vorliegen, Erziehungs-Hilfe Zu gewähren. Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die einer sachgemäßen und vcrant-wortungsbcwußten Erziehung dienen, wie Er-zichungsberatung, Einweisung in einen Kinder-garten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim und ander-weitige Unterbringung. Durch Einweisung in ein Fürsorgeerziehungsheim (§ 29 des Jugendwohl-fahrtsgesetzes) darf Erziehungshilfe nicht gewährt werden.
(2) Bei Gewährung der Erziehungshilfe ist jeweils das gelindeste zur Bewahrung des Min-derjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Er-ziehungsmittel anzuwenden.
(„) Soll die Erziehungshilfe durch Unterbrin-gung in einer fremden Familie gewährt werden, so ist bei der Auswahl der Familie auf die Er-fordernisse einer gedeihlichen Entwicklung des Minderjährigen (§ 4 Abs. 1) Rücksicht zu nehmen. Bei der Unterbringung des Minderjährigen in einer fremden Familie oder in einem Jugendheim ist auf Sprachzugehörigkeit und Neligionsbekennt-nis des Minderjährigen Bedacht zu nehmen.
(4) Wird die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt, so kann sie nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden.
(„) Die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer anderen Familie oder in einem Heim endet mit dem vollendeten 19. Lebensjahr des Minderjährigen, Aus besonderen Gründen kann sie bis zpm vollendeten 21. Lebensjahr des Min-derjährigen erstreckt werden. Sie ist in beiden Fällen ftüher aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist, in cmderer Weise erreicht oder voraussichtlich überhaupt nicht erreicht werden kann.
() Hie mit der Erziehungshilfe befaßten Or-gane der Bezirksverwaltungsbehörde find berech-ügt, Minderjährige am Wohnort, am Lehr- oder Arbeitsplatz aufzusuchen, die Zum Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen und alle sonstigen maßgeblichen Verhält-nisse festZustellen, sobald Umstände hervortreten, die Maßnahmen der Erziehungshilfe gebieten.
8 25, Durchführung der gerichtlichen Erziehungshilfe. Für die Durchführung der gerichtlichen Er-ziehungshilfe (8 2tt des ^ugendwohlfahrtsgesetzcs) gilt § 24 mit Ausnahme der Abs, 4 und 3 sinn-gemäß, 8 26. Durchführung der Erziehungsaufsicht.
(,) Die Durchführung der Erziebungsaufsicht § 28 des ^ugendwohlfahrtsgesetzes) ist hiefür besonders geschulten Organen zu übertragen. Die BeZirksverwaltungsbehörde kann auch Organisa-tionen der privaten Wohlfahrtspflege oder be-sonders geeignete Einzelpersonen heranziehen, so-weit sie sich zur Mitarbeit bereit erklären.
(2) Diese Organe haben den der Aufsicht unterstellten Minderjährigen regelmäßig Zu be-suchen und alles anzuordnen/ was geeignet ist, ihn aus der Verwahrlosung herauszuführen. Auch die Erziehungsberechtigten des Minderjährigen sind solchen Anordnungen unterworfen.
Abschnitt VII. Fürsorgeerziehung.
§ 27. Durchführung.
(,) Die Art der Fürsorgeerziehung (8 29 des Tsugendwohlfahrtsgesetzes) bestimmt die Landes-rcgierung.
(2) Die Einhaltung der vom Vormundschafts-gcricht einem entlassenen Fürsorgezögling gemäß § HO Abs, 2 des ^ugendwohlfahitsgesetzes erteilten Weisungen ist von de? BeZirksverwaltungsbehörde Zu überwachen. (.) Bei der Unterbringung eines Minderjähri-gen in einem Fürsoigeerziehungsheim oder in einer Familie ist auf SprachZugehörigkeit und Ne-ligionsbekenntnis des Minderjährigen Bedacht Zu nehmen.
(4) Die Fürsorgeerziehung hat für eine ge-deihliche Entwicklung des Minderjährigen (8 4 Abs. 1) und eine seinem Fortkommen dienliche Berufsausbildung Zu sorgen. Die Fürsorgeer-Ziehung ist nach gesicherten pädagogisch-psycholo-aischen Erkenntnissen Zu gestalten.
(,.,) Die Landesregierung kann einen Fürsorge-Zögling, dessen Erziehung bereits so weit gediehen ist, daß eine klaglose Einordnung in die Gesell-schaft erwartet werden kann, probeweise, auch in seine eigene Familie, entlassen. Hievon sind das Vormundschaftsgericht und die Vezirksverwal-tungsbehörde, der in diesem Falle die weitere Betreuung des Fürsorgezöglings obliegt, zu der-ständigen. Die BeZiiksverwaltungsbehörde hat den probeweise entlassenen FürsorgeZögling in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und 3 Zu beaufsichtigen. Eine solche Beaufsichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn eine VcZirtsveiwllltungsbehörde von der Landes-rcgierung eines anderen Bundeslandes im obigen Sinne verständigt wurde.
() Die probeweise Entlassung muß widerrufen werden, wenn dem Minderjährigen Verwahrlosung droht. 8 28. Verständigung der Erziehungsberechtigten.
(, Den Erziehungsberechtigten s§ 4 Abs. 5) muß der Ort der Unterbringung des Fürsorge-zöglings unverzüglich mitgeteilt werden, wenn dadurch der Erziehungszweck nicht ernstlich ge-fährdet wird.
(2) Eine ernstliche Gefährdung des Erziehungs-Zweckes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aus dem bisherigen Verhalten der EiZiehungsbc-rechtigten geschlossen werden kann, daß sie in der ungünstigen Beeinflussung des FürsorgeZöglings verharren werden.
8 29.
Fülsorgeerziehungsheime der privaten Wohl-fahrtspflege.
d) Heime der privaten Wohlfahrtspflege sollen als Fürsorgeerziehungsheimc verwendet werden, wenn sie als solche im Einzelfall von der Landes-regicrung anerkannt wurden.
(2) Ein Heim kann nur auf Antrag anerkannt werden, wenn es nach seiner Lage, seinem bau-lichen Zustand, seiner Organisation, Vetriebsfüh-rung und Erziehungstätigkeit als Fürsorgeer-Zichungsheim geeignet ist.
(,.) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landesschulbehörde und von Vertretern der privaten Wohlfahrtspflege im Verordnüngswege die näheren Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Heim der privaten Wohlfahrtspflege als Fürsorgeerziehungsheim gemäß Abs, 2 ge-eignet ist. 8 ^ Abs. 4 sowie § 20 gelten sinn-gemäß. 8 3«. Öffentliche Fülsorgeerziehungsheime.
(,) FürsorgeeiZiehungsheime sind durch das Land zu errichten und Zu betreiben, soweit durch Einrichtungen gemäß § 29 nicht ausreichend für die Durchführung der Fürsorgeerziehung vorge-sorgt ist.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landesschulbehörde Richtlinien für die Er-richtung und den Betrieb der FürsorgeerZiehungs-Heime des Landes festzusetzen. 8 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Abschnitt VIII.
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt.
8 3l. Grundsätze.
(,) Die Vermittlung der Annahme Minder-jähriger an Kindes Statt hat ausschließlich dem Wohle der Minderjährigen Zu dienen.
(2) 8ur Feststellung, ob diese Voraussetzung zutrifft, sind alle maßgeblichen Umstände des Minderjährigen, seiner leiblichen Eltern und der Adoptionswerber Zu prüfen. Die Vermittlung ist nur dann vorzunehmen, wenn feststeht, daß der Minderjährige in der Familie seiner Wahleltern wie ein leibliches Kind gehalten weiden und darin einen wirtlichen Familienersatz finden wird. Die Wahlcltern müssen geeignet sein, dem Wahlkind eine entsprechende Erziehung angedeihen zu lassen.
(„) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gel-ten ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit des anzunehmenden Kindes und der Wahlcltern.
§ 32. Vorbehalte.
d) Die Vermittlung der Annahme Minder-jähriger an Kindes Statt ohne Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen in das Ausland ist nur dem Vormund, den Ver-wandten des minderjährigen Kindes bis zum dritten Grad und den von der Landesregierung hiefür anerkannten Einrichtungen der privaten Wohlfahrtspflege erlaubt.
(2) Sonst ist die Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt den Behörden (8 36) vorbehalten. („) Jede entgeltliche Vermittlung der An-nähme Minderjähriger an Kindes Statt ist untersagt. 8 33.^
Anerkennung von Einrichtungen der privaten Wohlfahrtspflege. (,) Eine Einrichtung der privaten Wohlfahrts-pflege kann nur über ihren Antrag als berechtigt Zur Vermittlung der Annahme an Kindes Statt anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn Ge-währ für eine sachgemäße Vermittlung gegeben ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung weggefallen ist.
8 34.
Zustimmung zur Einwilligung in die Annahme an Kindes Statt. (,) Wer nach dem Gesetz Zur Einwilligungen die Annahme an Kindes Statt berufen ist, darf diese Einwilligung nur mit Zustimmung der üan-dcsregierung geben, wenn damit die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minder-jährigen in das Ausland verbunden ist.
(2) Die Einwilligung ohne Zustimmung der Landesregierung ist unwirksam. ^. Gemeinsame Bestimmungen.
8 35. Aufwand.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-stimmt ist, tragen den daraus entstehenden Auf-wand die Träger der öffentlichen Fürsorge, das
Land jedoch nur dann, wenn es ihn auch nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen hätte.
§ 36. Sachliche Zuständigkeit.
(2)
Zur Unterstützung der mit der Durchführung der öffentlichen Iugendwohlfahrtspflege be-faßten Organe können freiwillige Iugendhelfer herangezogen werden. Diese genießen in Aus-Übung einer solchen Tätigkeit den Schutz, den die im § 68 des Österreichischen Strafgesetzes ge-nannten Personen genießen.
§ 39.
Organisation der Vczirksverwaltung in Ange-legenheiten der Fugendwohlfahrt. Die Vezirtsverwaltungsbehörden haben die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben innerorganisatorisch zusammengefaßt in einer be-sonderen Geschäftseinheit zu besorgen, wobei nach Bedarf Außenstellen eingerichtet werden tonnen. Der einheitliche Charakter der Behörde wird hie-durch nicht berührt.
§ 40. Fürsorgepersonal.
(1) Das mit der Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben betraute Per-sonal muß fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein,
(2) Das mit den Aufgaben der Amtsvormund-schaft betraute Personal muß die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt oder eine für den öffentlichen Dienst gleichgewertete Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(3) Fürsorger oder Fürsorgerinnen müssen das Abschlußzeugnis sDiplom) einer öffentlichen oder mit Offentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Fürsorgeschule besitzen.
(4) Von einzelnen Erfordernissen gemäß den Abs. I bis 3 kann Abstand genommen werden, soweit dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist und die Belange der ^ugendwohlfahrtspflege nicht beeinträchtigt.
(5) Weitergehende Befugnisse der Landesre-gierung auf dem Gebiete des Dienstrechtes werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.
Strafbestimmungen.
Wer es unterläßt, den Antrag auf Ve-willigung der Übernahme in fremde Pflege zu stellen oder die Nntragstel-lung ungerechtfertigt verzögert)
(1) wer es unterläßt, die Anzeige über die Verlegung des gewöhnlichen AufentHaltes eines Pflegekindes Zu erstatten
oder die Anzeige ungerechtfertigt derzögert wer ein fremdes Kind in Pflege nimmt oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Bewilligung Zur Übernahme in fremde Pflege versagt oder widerrufen wurde
(2) wer ein Heim für Pflegekinder errichtet oder betreibt, ohne im Besitze der er-forderlichen Bewilligung zu sein)
(3) wer den mit der Pflegeaufsicht, Er-Ziehungshilfe oder Erziehungsaufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Nufcnthaltsräumen des Minderjähri-rcn verweigert, Ermittlungen durch diese Organe verhindert oder Aus-künfte über Veschaftigungsverhältnisse verweigert)
(4) wer die Durchführung einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme verhindert oder derart stört, daß die Wirksamkeit dieser Erziehungsmaß-nähme dadurch empfindlich beeinträch-tigt werden kann)
(5) wer unbefugt oder entgeltlich die An-nähme an Kindes Statt vermittelt)
(6) wer die ihm obliegende Pflege und Er-ziehung eines Minderjährigen Vorsatz-lich oder grob fahrlässig derart ver-nachlässig!, daß der Minderjährige der öffentlichen Fürsorge überantwortet werden muß) oder wer sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertre-tung und wird mit Geldstrafe bis zu 3000.- 8 oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
Liegen erschwerende Umstände vor, können Geld- und Aireststrafen auch nebeneinander ver-hangt werden. Der Versuch ist strafbar.
Diese Strafbestimmungen gelten nicht, so-weit Handlungen oder Unterlassungen nach ande-ren Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
§ 42. Gebührenfreiheit.
Eingaben, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen, soweit sie unmittelbar durch Ve-stimmungen dieses Gesetzes verursacht sind, sind von allen in Landesvorschriften begründeten Ge-bühren und Abgaben befreit.
§ 43. Übergangsbestimmungen.
In den Fällen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gelten hinsichtlich der Tragung der Kosten die bisherigen Vestimmun-gen. 3m übrigen sind solche Fälle nach den Be-stimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
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