Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung)
LGBL_OB_19550825_75Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.08.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1955 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö, Landesregierung vom 16. August 1955 betreffend die Wahl der Mitglieder der Volldersammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiter-kammerwahlordnung).
7m Durchführung des § 23 Abs. 1? des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes. LGVl. Nr. 12/1949,-in der Fassung der O. ö. Lllndarbeiterkammeige-setznovelle 1955, LGVl. Nr. 62, wird verordnet:
Wahl der Mitglieder der Vollversammlung.
§ 1.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes werden die 42 Mitglieder der Vollversammlung der Land-arbeiterkammer für Oberösterreich (im folgenden kurz Landaibeiterkammer genannt) auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhält-niswahlrechtes gewählt.
Wahlrecht.
§ 2,
(1) Gemäß § 22 Abs, 1 des Gesetzes sind Wahl-berechtigt alle Mitglieder der Üandarbcitcrkammcr (Abs. 2), die
a) zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Obeiösterreich haben, mindestens ein Fahr in einem ihre Mitgliedschaft Zur Landarbeiterkammer begründenden Veschäftigungs-, Dienst- oder Lehrverhältnis (Abs. 2)' stehen und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindever-tretung ausgeschlossen sind und d) am 1. Mnner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Gümäß §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mit-glieder de^r Landaibeiterkammer - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht darauf,- ob das Dienstverhältnis auf privatrecht-lichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, (3)) alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer und alle Lehrlinge in den Betrieben der Land-und Forstwirtschaft und in den land- und forst-wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verbunden sind. Solche! Personen sind auch dann Mitglieder der Landa^beiterkammer, wenn sie neben ihrem Dienst für die Hausgemeinschaft des Dienst-gebeis^oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaft-lichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht uyter das Hausgehilfengesetz fallen oder wenn sie Saison- oder Gelegenheitsarbeiter sind)
§ 3
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind Per-sonen gemäß Abs. 2 dann nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie
§ 4.
(1) Gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes wird für das ganze Land Oberösterreich in der Landes-Hauptstadt Hinz eine Hauptwahlbehörde gebildet.
(2) Gemäß § 23 Abs. 3 und 6 des Gesetzes besteht die Hauptwahlbehörde aus dem Landes-Hauptmann als Hauptwahlleiter und sechs Bei-sitzern) für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
(3) Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten beim Amte der 0. ö. Landesregierung.
(4) Gemäß § 23 Abs. ? des Gesetzes werden die Beisitzer der Hauptwahlbehorde und deren Stellvertreter von der Landesregierung ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) Gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Ernennung der Beisitzer und ihker Stellver-treter auf Grund von Vorschlagen der in der Voll-Versammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vorschläge find spätestens am l4. Tage nach dem Stichtag der Landesregierung zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zu-namen den Beruf, das Geburtsjahr und die An-schrift der Vorgeschlagenen Zu enthalten.
(6) Werden von einer Wählergruppe Vor-schlage gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß 8 23 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wähler-gruppe zu ernennen,
(7) Gemäß 8 23 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberech-tigt (8 2 Abs. 1 bis 4) sein und dürfen keiner an-deren Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören..
(8) Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Bei-sitzer und Stellvertreter einer Wählergruppe in einer solchen Zahl aus, daß das ursprüngliche Ver-hältnis der Zusammensetzung der Hauptwahlbe-Horde nicht mehr gegeben ist, kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der in § 4 Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger vorschlagen.
(9) Die Namen der Mitglieder der Hauptwahl-bchörde und ihrer Stellvertreter sind vom Haupt-wahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.Bezirtswahlbehörden.
(11) Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden Wahlbezirk am Sitze der Bezirkshauptmann-schaft eine Vezirkswahlbehörde gebildet) die Ge-biete der Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahlbezirk) im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk.
(12) Gemäß § 23 Abs. 5 und 6 des Gesetzes bestehen die Vezirkswahlbehörden aus dem Ve-zirkshauptmann als Bezirtswahlleiter und sechs Beisitzern) für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
(13) Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der Vezirtswahlleiter seinen Stellvertreter aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seiner Ve-zirkshlluptmannschllft.
(14) Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Vezirkswahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(15) § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maß-gäbe Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag dem Hauptwahl-leiter zu erstatten sind.
(16) ß 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
(17) Die Namen der Mitglieder der Bezirks-Wahlbehörde und ihrer Stellvertreter sind vom Ve-zirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Vezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.
(18) Die Konstituierung der Vezirkswahlbehör-den hat spätestens am 35. Tage nach dem Stich-tag Zu erfolgen.
Sprengelwahlbehölden.
§ 6.
(1) Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für das Gebiet jeder Gemeinde eine Sprengelwahlbe-Horde gebildet.
(2) Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahl-sprenget, wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt wird.
(3) Gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus dem Sprengel-Wahlleiter und sechs Beisitzern) für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
(4) Gemäß 8 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Vezirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgäbe Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag dem Vezirkswahlleiter zu erstatten sind.
(6) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß An-Wendung. Auch die Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreter dürfen nach § 23 Abs. 8 des Ge-setzes keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.
(7) Der BeZirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder der Sprengelwahl-behörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden ver-lautbart werden.
(8) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 ge-bildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tage nach dem Stichtag Zu erfolgen.
(9) Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Er-leichterung der Möglichkeit des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden^ die Ab-grenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel ob-liegt den Vezirkswahlbehöroen. Die Bezirkswahl-behörde hat eine solche Einteilung spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag vorzunehmen und hat sie unverzüglich an der Amtstafel der Bezirks-hauptmaWschllft kundzumachen und zu veranlassen, daß sie von der betreffenden Gemeinde an ihren Amtstafeln und in sonst ortsüblicher Weise ver-lautbart wird.
(10) Gemäß § 23 Abs. 4 und 5 des Gesetzes wird für jeden gemäß Abs. 9 festgestellten Mahl-sprenget eine Sprengelwahlbehörde gebildet, die aus dem Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern besteht, bei deren Verhinderung ihr Stellvertreter eintritt. Die Vezirkswahlbehörde hat gleichzeitig mit der Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählelgruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, dem Ve-zirkswahlleiter spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der Beisitzer dieser Spiengelwahlbehörden und ihrer Stellver-treter Zu erstatten bzw. die Entsendung von Ver-trauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprcngelwahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengel-wahlleiter und die Beisitzer dieser Sprengelwahl-behörden und ihre Stellvertreter werden von der Vezirkswahlbehölde frühestens am 14. Tage und spätestens am ?. Tage vor dem Wahltag ernannt. Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung. Der Be-zirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder dieser Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amts-tafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden. Die Konstituierung dieser Sprengelwahl-behörden hat spätestens am letzten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.
(11) Mit der Ernennung der Sprengelwahl-leiter und der Beisitzer der gemäß Abs, 10 gebil-deten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt der gemäß Hlbs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde. Die in dieser Verordnung den Sprengelwahlbehör-den Zugewiesenen Aufgaben obliegen den nach Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden, solange nicht die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden gemäß Abs. 10 ernannt sind.
(12) Die Gemeinden haben den Sprengelwahl-behörden! einen Sihungsraum und das erforder-liche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erfoiderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
Beisitzer und Sprengelwahlleiter.
(13) Gemäß § 23 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt eines Beisitzers und eines Sprengelwahl-leiters ein Ehrenamt, Zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) ist! und am Sitze der betreffenden Wahlbe-Horde seilten ordentlichen Wohnsitz hat.
(14) Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Varauslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Entschädigungen für Ver-dienstentgang gewährt. Über Anträge der Beisitzer der Hauplwahlbehörde entscheidet der Hauptwahl-leiter, ini! übrigen der Vezirkswahlleiter unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen gelten-den Bestimmungen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nftch dem Wahltag beim Hauptwahlleiter bzw. Vezitkswahlleiter einzubringen.
Vertrauenspelfonen in den Wahlbehorden.
§ 7
(1) Hat eine Wählergruppe, die sich als solche durch die Beibringung der Unterschriften von wenigstens hundert Wahlberechtigten dem Haupt-Wahlleiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 und § K Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertre-ter - entsenden, die zu den Sitzungen der Wahl-behördc einzuladen ist und an ihnen ohne Stimm-recht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Per-sonen ist nicht erforderlich. Wenn eine Vertrauens-person ihre Funktion Zurücklegt, kann die Wähler-gruppe eine neue Vertrauensperson in die cntspre-chende Wahlbehörde entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird hiedurch nicht be-rührt.
(2) Die Vcrtrauenspersonen und ihre Stellver-treter sind innerhalb der in § 4 Abs. 5, ß 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landesregie-rung, für die Vezirkswahlbehörden dem Haupt-Wahlleiter und für die Sprengelwahlbehördcn den Vezirtswahlleitern bekanntzugeben.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. ? und 9, des § 3 Abs. ? und des § 6 Abs. 7 und IN vor-letzter Sah finden sinngemäß auf die Vertrauens-Personen aller Wahlbehörden Anwendung.
Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Kon-Witterung.
§ 9.
Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Aber die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.
Konstituierung der Wahlbehorden.
§ 10.
Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unpartei-lichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten Zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes Zu leisten.
Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegial-organe.
Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten: a) der Hauptwahlbehörde:
die Ernennung der Beisitzer der Vezirksroahl-behördcn und ihrer Stellvertreter nach § 3 Abs, 4, die Überprüfung und der Abschluß der Wahlvorschläge nach den ßß 14 und 13, die Nichtigstellung der Wählerverzeichnisse nach
§ 18 Abs. 8, die Ermittlung des Wahlergeb-nisses, die Zuweisung der Mandate und die Verfassung der Niederschrift nach den §§ 33 und 36 und die Entscheidung über Wahlan-fechtungen und über Einsprüche gegen die zif-fernmäßige Ermittlung einer Vezirkswahlbe-Horde nach § 37)
(2) Die Wahlbehörden treffen als Kollegial-organe ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Beschluß. sz.) Sie werden von ihren Wllhlleitern späte-ftens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen. Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind^ Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahl-behörden führt der Wahlleiter. Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmen-gleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Ve-schluß erhoben, der er beitritt.
Geschäftsführung des Wahlleiters.
§ 12.
Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Mahl-behörden als Kollegialorganen vorbehaltenen Auf-gaben der Wahlbehörden können in ihrem Namen von den Wahlleitern besorgt werden, wobei die Wahlbehörden laufend von den getroffenen Maß-nahmen zu unterrichten sind.
Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§ 11 Abs. 3) die Wahlbehörde, ins-besondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§ 11 Abs. 4), die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht Zuläßt/ hat der Wahlleiter die
Amtshandlung selbständig durchzuführen, In die-sem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tun-lichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen seines Vertrauens beizu-ziehen, Wllhlvorschläge.
§ 13.
Wähleigruppen, die sich an der Wahlwer-bung beteiligen, haben ihre Wllhlvorschläge späte-stens am 21. Tage vor dem Wahltag der Haupt-wahlbehorde vorzulegen.
Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unter-schrieben sein, deren Vor- und Zunamen, Geburts-jähr und genaue Anschriften anzugeben sind.
Der Wahlvorschlag muß i) die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,
die Wahlwerberliste, d.!., eine Liste von hochstens 126 Wahlwerbern in der beantragten mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Ge-
burtsjahres und der Anschrift jedes WahlWerbers/ sowie
die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Wenn ein Wahlvorschlllg
keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Eistunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlagen (Koppelung) ist unzulässig. Überprüfung der Wahlvorschläge.
§ 14.
Die Wahlvorschläge werden von der Haupt-wahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht, Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder An-gaben auf, gilt er als nicht eingebracht.
Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterschcidbare Wähleigruppenbezeich-nungen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zu-stellungsbevollmachtigten der betreffenden Wähler-gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unterscheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergruppen herzustellen. Gelingt ein Einver-nehmen nicht, hat die Hauptwahlbehörde Wähler-gruppenbezeichnungen, die schon in Wahlvor-schlagen anläßlich der letzten Landarbeiterkammer-wählen veröffentlicht waren, zu belassen, die üb-rigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
Wllhlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3 lit. b) benannt.
(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den
Namen desselben Wahlwerbers auf, ist dieser von
der Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern,
binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der Zu-
stcllung der Aufforderung an, zu erklären, für
welchen der Wllhlvorschläge er sich entscheidet. Im
Falle rechtzeitiger Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahlbehördc in allen anderen Wahlvor-schlagen gestrichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten einge-langten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahlbehörde gestrichen.
(„) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gc-strichen. Nenn mehr als 126 Wahlweiber im Wahlvorschlllg aufscheinen, weiden die überzäh-ligen gestrichen.
(,) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs, 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmäch-tigte der betreffenden Wählergruppe alsbald, spa-testes am 14. Tage vor dem Wahltag nachweisbar schriftlich zu verständigen, l^) Die Wählelgruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist be-rcchtigt, ihren Wahlvorschlllg in diesem Nahmen spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag bei der Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzu-stellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Nichtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hicvon ist der Zustellungsbevollmächtigte der be-treffenden Wahlergruppe von der Hauptwahlbe-Horde nachweisbar schriftlich zu verständigen. Abschluß und Velöffentlichung der Wahlvorschläge.
8 13.
Am f'. Tage vor dem Wahltag schließt die Hauptwahlbehörde die Wllhlvorschläge ab und veröffentlicht sie unverzüglich vollinhaltlich und in der NeilMfolge ihrer Einbringung in der Amt-liehen Litizer Zeitung und veranlaßt gleichzeitig deren Kundmachung an den Nmtstafeln aller Be. ziikshauptmannschaften und Gemeinden.
Anlage der Wählerverzeichnisse.
8 16.
(,) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die Anlage erfolgt auf Grund der Wähleranlageblätter. Die Wähleranlageblätter sind nach dem in der Anlage 1, die Wählerver-zeichnissc nach dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.
(.) 3) Die Landwiitschaftstrankenkasse für Oberösterieich, im folgenden kurz Kran-fenkasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversicherten ein Wähleianlagebllltt auszufertigen, in dem der Vor- und Zuname des Versicherten, sein Geburtsjahr, seine Wohnungsan-schrift - soferne sie aus den Aufzeich-nungen der Krankenkasse feststellbar ist - ansonsten die Anschrift seines Ve-triebes oder seiner Dienststelle (Veschaf-tigungsort) - und die Zeit, seit der er bei seinem Dienstgcber beschäftigt ist (betragt diese Zeit weniger als ein Jahr, auch die unmittelbar vorhergehen-den Dienstgeber und Dienstzeiten bis Zu wenigstens einem Jahr) einzutragen sind.
(4)Die Landarbeiterkammei ist verpflichtet,
den tollektivvertragsfähigen Verufsvereinigungen
in der Land- und Forstwirtschaft und den land-
und forstwirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft verbunden sind, als-
bald nach dem Stichtag Wähleranlageblatter zu
übermitteln. Die Verufsvereinigungen und Schu-
len sind verpflichtet, für die bei ihnen beschäftigten,
aber nicht bei der Landwirtschaftskrankenkasse für
Oberösterreich versicherten Dienstnehmer unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 2 und 3, Wähleranlageblatter auszufertigen
und den Gemeinden Zu übermitteln und hierüber
den VezirtswllWehö'rden zu berichten.
(5)Die Gemeinden haben in die Wähler-
anlageblätter, soweit in ihnen die Wohnungsan-
schrift nicht eingetragen ist, unverzüglich auf
Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe
und nach allfälliger Durchführung von Erhebungen
(Abs. IN) die Wohnungsanschrift nachzutragen.
(7) Die Wähleranlageblätter der Versicherten,
die am Tag der Ausschreibung der Mahlen in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind
von der Gemeinde insbesondere dahin zu überprüfen, ob an diesem Tag
in der Anmertungsspalte des Wähleranlage-blattes zu vermerken)
(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist
der Lllndllibeiterkammer gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln.
(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung
und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist,
sind vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichms Zu beurkunden.
(4)Vom ersten Tage der öffentlichen Auflage
an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur
mehr auf Grund des Einspruchs, und Verufungs-Verfahrens vorgenommen werden) ausgenommen
hievon ist die Behebung von Formgebrechen, z. V.
von Schreibfehlern.
(.,) Gleichzeitig mit der Auflage des Wähler-Verzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten und der ge-maß § 16 Abs. 8 ausgeschiedenen Wähleranlage-blätter der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Eben-so ist auch zu berichten, wenn sich durch Nichtig-stellung des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlbe-rechtigten ergeben.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung.
§ 18.
d) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder-mann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist (§ 1? Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahl-berechtigter oder wegen Nichtabnahme vermeint-lich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch hat eine Begründung Zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(2) Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß wegen Aufnahme oder Nichtabnahme seiner Per-son in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspiuchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Einspruch bekanntzugeben. Das-selbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtabnahme vermeintlich Wahlberech-tigter Einspruch erhebt.
(„) 3n Fällen des Abs. 2 hat die Sprengel-Wahlbehörde, deren Entscheidung durch den Ein-spruch angerufen wird, mit der anderen Sprengel-Wahlbehörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Gemeinde hat die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtabnahme in das Wahlerver-zeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Einspruches innerhalb von 24 Stunden nach Ein-langen des Einspruches zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich bei der Ge-meinde Einwendungen vorgebracht werden können.
(-,) über den Einspruch entscheidet die Spren-gelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veran-lassung der Sprengelwahlbehörde von der Ge-meinde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich Nachweis-bar schriftlich zuzustellen.
(«) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahl-behörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begrün-dete Berufung bei der Gemeinde einbringen.
(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Vezirkswahl-
behörde vorzulegen, die hierüber binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig Zu entschei-den, die Gemeinde noch am selben Tag unter An-gäbe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schrift-lich dem Einspruchsweiber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat, (.^) Sind wegen Aufnahme oder Nichtabnahme einer Person in einem Wählerverzeichnis Ver-fahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht Zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Be-schwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Nichtig-stellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von amtswegen einschreiten. („) Fordert die Entscheidung der Sprengel-Wahlbehörde oder der Vezirkswahlbehörde eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Ent-scheidungsdaten durchzuführen, Abschluß des Wählerverzeichnisses.
§ 19.
Nach Abschluß des Einspruchs- und Ve-rufungsverfahiens hat die Gemeinde spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag das Wähler-Verzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürger-meister auf dem Wählerverzeichnis Zu beurkunden, Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere Wahlsprengel. 8 20.
(,) Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs.! 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, ist von dir Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in-dem die isn abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach der Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, in die Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel übertragen werden. Die Vollstän-digkeit und Nichtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß der Wählerverzeichnisse der einzelnen WahIspreNgel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel zu beur-künden.
(2) Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der Gpiengelwahlbehölden sind berechtigt, in das ab-geschlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzelnen Dahlsprengel Einsicht Zu nehmen.
Ausübung des Wahlrechtes.
8 21.
(,) Der Wahl ist das abgeschlossene Wähler-Verzeichnis' (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde Zu legen. ^
(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(,) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(4)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soferne er nicht im Besitze einer Wahlkarte ist.
l^.) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahl-karte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wahlsprengels ausüben, Wahlkarte.
§ 22.
(5)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht Wahlberechtigten zu,
(2) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die den Wahlkartenwerber in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich Zu beantragen. Hiebei hat der Antrag-steller den Nachweis des Vorliegens eines Um-standes gemäß Abf. l zu erbringen.
(„) Gegen die Verweigerung der Wahlkalte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzu-stellen ist, obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahl-berechtigten in auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte" vorzumerken.
(.,) Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden. Wahllokal, Mahlzeit und Verbotszone.
8 23.
d) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs, 2 und 9) gehörigen Wahllokale und die Mahlzeit derart, daß jedem Wahlberechtigten die persönliche Ab-gäbe seiner Stimme ermöglicht wird.
(2) Spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag sind über Veranlassung der Sprengel-Wahlbehörde für jeden Wahlsprengel die Wahl-lokale und die Mahlzeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.
(„) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungs-berechtigter eine politische Partei oder eine' Wählergruppc ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme
der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die Wahlzeugen und Vertrauenspersonen,
Wahlurne und Wahlzelle, sind von der Gemeinde,
in deren Gebiet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung zu stellen. Nach Möglichkeit ist ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten
vorzusorgen.
(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungs-Vorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten
des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit
einem Tisch oder mit einem Stehpult Zu versehen
und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Sie muß
während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(«) Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlweibung, ins-besondere auch durch Ansprachen oder durch An-schlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten u. dgl. verboten.
Wahlzeugen.
8 24,
d) In jedes Wahllokal können von jeder
Wahlergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengelwahlleiter bei sonstiger Nicht-berückfichtigung spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtig-ten der betreffenden Wählergruppe schriftlich nam-Haft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Ve-obachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.
Durchführung der Wahl.
8 25. ,
Die Durchführung der Wahl steht der Spren-gelwahlbehörde zu. Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal. , § 26.
(,) Am Wahltage hat der Sprengelwahlleiter das Wählerverzeichnis von der Gemeinde Zu über-nehmen und es der Sprengelwahlbehörde samt dem vorbereiteten AbftimmungsverZeichnis, das nach dem in der Anlage 4 ersichtlichen Muster herzustellen ist, den undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts und einem entsprechenden Vorrat an leeren amtlichen Stimmzetteln zu übergeben und die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit einzuleiten.
(,^) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Sprengelwahlbehörde davon zu über-Zeugen, daß die Wahlurne leer ist. („) Der Sprengelwahlleiter hat für die Auf-«chterhaltung der Nuhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge Zu tragen.
(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahl-berechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahl-behörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahl-behörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort Zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann der-fügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten.
8 27.
) ?,eder Wahlberechtigte hat vor die Spreu-gelwahlbehörde Zu treten, seinen Namen zu nennen, seine Wohnung Zu bezeichnen und eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. ) Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Identität beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der Spiengelwahlbehörde über seine Identität keine Zweifel bestehen.
(3) Wenn sich über die Identität des Wahl-berechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengel-wahlbehöroe über die Zulassung zur Stimmen-abgäbe Zu entscheiden, llber Einsprüche von Ver-trauenspersonen, Wahlzeugen oder sonst anwesen-den Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmen-abgäbe des Wahlberechtigten, über dessen Identi-tat Zweifel bestehen, Zulässig sind, hat die Spren-gelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Stimmenabgabe.
8 28.
(,) Hat sich der Wahlberechtigte entsprechend ausgewiesen oder wurde seine Identität sonst anerkannt, übergibt der Sprengelwahlleiter dem Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert und auf Verlangen, einen leeren amtlichen Stimmzettel. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.
(2) Der Wahlberechtigte hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt seinen Stimmzettel in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert geschlossen dem Spren-gelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(^) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich per-sönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Vresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
(4) Unbeschadet der Bestimmung in Abs. 3 darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Abstimmungsverzeichnis.
§ 29.
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird der Name von einem anderen Beisitzer im Wähler-Verzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkte Wahltartenwähler.
§ 30.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentlich^ Urkunde vorzulegen, aus der ihre Iden-tität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkarten-Wähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahl-karte ist dem Wähler abzunehmen und der Nieder-schrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) an-Zuschließen. Gültigkeit der Stimmzettel.
8 31.
(,) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er ^») aus weichem, weißlichen Papier ist,
b)das ungefähre Ausmaß von 9^/2 bis IIV2 cm
in der! Länge und von 6V2 bis 8^/2 cm in der
Breite! aufweist und
c)die anerkannte Wählergruppenbezeichnuna,
(§ 13 Abs. 3 lit, a) oder wenigstens den
Namen eines Wahlwerbers einer Wähler-
gruppe unzweideutig dartut.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimm-Zettel, Zählten sie als einziger gültiger Stimmzettel, wenn sie alle auf die gleiche Wählergruppe oder den gleichen Namen (Abs. 1 lit. c) lauten und Im übrigen den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel ensprechen.
(z) Enthalten mehrere Wahlvorschlage gleich-lautende Namen von Wahlwerbern, sind Stimm-Zettel, die diesen Namen ohne nähere Unter-scheidungsmerkmale (z. V. Vorname, Geburtsjahr u. dgl.) allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch den Wahlvorschlag bezeichnen, auf dem der gleichlautende Name vorkommt.
(4) Del Stimmzettel ist ungültig, wenn er 3) nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht,
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahl-Werbers oder die Wählergruppenbezeichnung bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht sonst ein Ungültigkeitsgrund ergibt.
(n) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfälti-gungen oder durch Handschrift.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen. 8 32.
(,) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahl-Handlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen, so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs-Verzeichnis, die Wahltarten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm-zetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fort-setzung der Wahlhandlung unter Verschluß Zu legen und sicher zu verwahren.
(,) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Mahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unver-züglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.
Abschluß der Wahlhandlung.
§ 33.
(,) Wenn die Mahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wahlberech-tigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. 3m Wahllokal ver-bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, Vertrauenspersonen und Mahlzeugen und das Hilfspersonal.
(2) DK Sprengelwahlbehörde entleert die Wahlurne, mischt gründlich die daraus ent-nommenen Wahlkuverts und stellt fest:
(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von
Stimmzetteln entscheidet die Sprengelbehorde.
(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel find
mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 5 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahl-sprengel, Wahllokal), die Mahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengel-wahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahl-zeugen, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Ent-Meldungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 2? Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 32 und die Feststellung gemäß Abs. 2 und 3 Zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahl-leiter, den Beisitzern und den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unter-fertigung nicht erfolgte, die Nichtigkeit der Nieder-schrift ausdrücklich zu bestätigen.
(z) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. (,) Unmittelbar nach Beendigung der Mahl-Handlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechen-den Aufschriften zu verwahren sind, und den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Um-schlagen mit entsprechenden Aufschriften zu ver-wahren find, in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahl-behörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser am ersten Tage nach dem Wahltag einlangt.
Stimmenermittlung durch die Vezirtswahlbehörde.
8 34.
d) Die Bezirkswllhlbehörde prüft die Wahl-akten aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ge-legenen Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollstän-
digkeit und Nichtigkeit und stellt allfällige Irr-tümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2) Es obliegt ihr ferner, bis zum vierten Tage nach dem Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen, (,) Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die Vezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die Zeit der Amtshandlung und die Namen der an. und abwesenden Mitglieder der VeZirkswahl-behörde und der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beur-künden sind.
(4)Die Niederschrift ist vom VeZirkswahlleiter,
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigen, wobei § 33 Abs. ? zweiter Sah sinngemäß Anwendung findet.
(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde
so beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser am
fünften Tage nach dem Wahltag einlangt. Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der Amtstafel der Vezirkshauptmannschaft kundzumachen.
(g) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirks-hauptmannschllft und werden nur im Falle einer Anfechtung oder eines Einspruches (§ 3?) an die Hauptwahlbehörde vorgelegt.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß ß 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage d?r Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwuhlbehörde bekanntzugeben.
Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses.
s 35.
(,) Die Hauptwahlbehörde überprüft die Niederschriften aller Vezirkswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Nichtigkeit.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am zehnten Tage nach dem Wahltag für das ganze Land ») auf Grund der ihr gemäß § 34 Abs. 7 von
den Vezirkswahlbehörden bekanntgegebenen
Zahlen die Summe der Wahlberechtigten fest-
zustellen/
b)die Summe der abgegebenen gültigen und un-
gültigen Stimmen, die Summe der gültigen
Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen
und die Summen der auf die einzelnen
Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen
festzustellen)
c)gemäß § 36 festzustellen, in welchem Verhält-
nis sich die 42 Mandate der Vollversammlung
der L,andarbeiterkammer auf die einzelnen
Wählergruppen aufteilen)
ä) die auf die einzelnen Wählelgruppen gemäß § 36 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maßgabe ihrer Neihung in der Wahlwerber-liste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahl-Werber der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer geworden sind)
(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede Wählergruppe ab-gegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppen-summen) nach ihrer Größe geordnet, nebenein-ondergeschrieben weiden und unter jede dieser Wahlergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.
(5) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die zweiundvierzigste ist.
(4) Fede der Wählergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Wahlergruppensumme enthalten ist.
(.,) Wenn eine Wählergruppe die Wahlzahl nicht erreicht, hat sie feinen Anspruch auf ein Mandat Wenn zwei Wählergruppen auf ein
Mandat Zwischen
denselben Anspruch haben, entscheidet ihnen die Zahl der Neststimmen, bei
gleicher Neststimmenzahl das Los.
Anfechtung und Einspruch.
§ 37.
(,) Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln innerhalb von Zwei Wochen nach 'Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35 Abs. 3) von dem Zustellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehö'rde angefochten werden) die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig Zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlveiffthiens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte) wurde eine Wal^l für ungültig erklärt, hat die Landes-regierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen Zwei Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(2) Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermitt-lung einer Vezirkswahlbehöide oder der Haupr-
Wahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahl-behörde unverzüglich die entsprechende Nichtig-stellung kundzumachen.
Berufung.
§ 38.
Gemäß § 23 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 3? die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahl-behörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung entscheidet.
Fristen.
8 39.
(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird
durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(z) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet) die Frist ist daher nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück spätestens am letzten Tage der Frist beim Empfänger einlangt.
Schutz der Wahlfreiheit.
§ 40.
Gemäß § 23 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, NGVl. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen. Drucksorten. 8 41.
(,) Gemäß § 24 des Gesetzes haben die Ge-meinden bei der Durchführung der Wahlen im Vereich ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Ein-richtungsgegenstände kostenlos Zur Verfügung zu stellen^ im übrigen sind alle mit den Wahlen Zu-sammenhängenoen Kosten von der Landarbeiter-kammer zu tragen. Die Gemeinden haben den Anspruch auf Ersatz von Kosten binnen zwei Monaten nach dem Wahltag bei der Landes-regierung geltend zu machen, die endgültig ent-scheidet.
(2) Die nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Land-arbeiterkammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu versenden.
Inkrafttreten.
8 42.
() Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetz-blatt für Oberösterreich in Kraft. () Gleichzeitig wird die Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. Nr. 43/1949, aufgehoben.
Wähler-AnlageblattAnlage 1
O. ö. Landarbeiterkammer-Wahl 19 ..
Tag der Ausschreibung der Wahlen
Vor- und Zuname: ^
Beschäftigung:,^"„
Geburtsjahr: ,^
Wohnungsanschrift: -,^
Anschrift des Betriebes: ,^
Beschäftigt seit:^
Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 und 7 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur von der Gemeinde einzutragen):
Siegel - Unterschrift
Wähler-Verzeichnis
Anlage 2
O. ö. Landarbeiterkammer-Wahl 19
Gemeinde: ^
Wahlsprengel: ^
Wahlbezirk: i
Fortlaufende NummerVoi- und ZunameWohnungsanschriftAb-gegebene StimmeAnmerkungen
Wahlkarte
Anlage 3
O. ö. Landarbeiterkammer-Wahl 19 ..
Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vor-zulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
Herr (Frau)
wohnhaft in
geboren am
ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
der Gemeinde, polit. Bezirk
unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist berechtigt, das Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
, am
Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungs-Veizeichnis
Anlage 4
O. ö. Landarbeiterkammer-Wahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk:
Fortlaufende Nummer des Abstimmungs-VerzeichnissesVor- und ZunameFortlaufende Nummer des Wähler-VerzeichnissesAnmerkung
Anlage 5
O. ö. Landarbeiterkammer-Wahl 19
Wahlbezirk:
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahllokal:
Wahltag:
Beginn der Wahlhandlung:
Wahlzeit:
Sprengelwahlleiter:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war. Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr.Vor- und ZunameGrund
(Anlage 5, Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landarbeitertammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der Wahlkartcnwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Mahlzeit erschienenen
Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nicht-Übereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit: bei Nr. 1. Summe der abgebcnen gültigen und ungültigen Stimmen?
Summe der gültigen Stimmen:
Summe der ungültigen Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Wahlkarten, ungültige Stimmzettel (in Umschlag), gültige StimmZettel (in Umschlag). Unterschriften des" Sprengelwahlleiters und der Beisitzer, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:
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