Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder der Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr im Jahre 1955
LGBL_OB_19550817_69Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder der Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr im Jahre 1955Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.08.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1955 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 19. Juli 1955 über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Gemeindeausschuß' Mitglieder der Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Stehr im Jahre 1955.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Für die am 28. Oktober 1955 gleichzeitig durchzuführenden Wahlen des Landtages und der Gemeindeausschußmitglieder der Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr gelten an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung, LGVl. Nr. 31/1949, in der geltenden Fassung, und der Gemeindewahl-ordnung 1949 für alle o. ö. Gemeinden mit Aus-nähme der Städte mit eigenem Statut, LGVl. Nr. 38, die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die nach der Landtags-Wahlordnung gebilde-ten Gemeindewahlbehörden bezw. Sprengelwahl-behörden sind Gemeindewahlbehörden bezw, Sprengelwahlbehörden für die Wahlen der Ge-meindeausschußmitglieder.
§ 2.
(1) Wahlsprengel, Mahlzeit, Wahllokal, Wahl-zelle und Wahlurne sind, mit Ausnahme der im Abs. 2 vorgesehenen besonderen Wahlurne, die gleichen wie die für die Wahl des Landtages.
(2) Für Wähler, die nur zur Wahl des Land-tages wahlberechtigt sind, ist eine besondere Wahl-urne einzurichten, die die Aufschrift "Nur für Landtagswahler" Zu tragen hat.
§ 4.
(1) Wähleranlageblätter, Wählerverzeichnisse und Abstimmungsverzeichnisse werden für beide Wahlen vereinigt. Für die Verzeichnung der Wahlberechtigten in Wählerverzeichnissen und das hiebei bis zum Abschluß der Wählerverzeichnisse einzuschlagende Verfahren gelten die bezüglichen Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung.
(2) Die Ausstellung von Ausweiskarten (§31 der Gemeindewahlordnung 1949) entfällt.
§ 5.
(1) Der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindeausschußmitglieder kann mit dem StimmZettel für die Wahl des Landtages vereinigt werden.
Diese Vereinigung hat so zu geschehen, daß die Trennung der vereinigten Stimmzettel leicht möglich ist (Perforation oder dgl.).
(2) Jeder Stimmzettel hat das Papierformat DINA 3, der vereinigte Stimmzettel das doppelte Papierformat aufzuweisen. Abweichungen der Länge und Breite nach bis zu zehn v. H. sind Zulässig.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl der Ge-meindeausschußmitglieder hat die Aufschrift "Ge-meindeausschußwahl", der für die Wahl des Land-tages die Aufschrift "Landtagswahl" zu tragen.
(4) Für jeden Wähler wird ein Wahlkuvert ausgegeben.
§ 6.
Nach Eröffnung der Wahltuverts sind die der-einigten Stimmzettel zu trennen und gesondert dem weiteren Ermittlungsverfahren Zu unterziehen.
§ 7.
Die Niederschrift für die Wahl des Landtages ist auf weißem, die Niederschrift für die Wahl der Gemeindeausschußmitglieder auf färbigem Papier herzustellen. Wählerverzeichnis und Abstimmungs-Verzeichnis sind der Niederschrift über die Wahl des Landtages anzuschließen. In der Niederschrift über die Wahl der Gemeindeausschußmitglieder ist dieser Vorgang lediglich zu vermerken.
Die Landesregierung kann, soweit erforderlich, auch die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die von den Mustern gemäß der Landtags-Wahl-ordnung abweichen.
§ 9.
Die Wahlen der Oemeindeausschußmitglieder in St. Gotthard im Mühlkreis, die infolge der Bestimmung des Z 45 Abs. 6 der Gemeindewahl-ordnung 1949 spätestens am 18. Fuli 1955 aus-geschrieben hätten werden müssen, werden am 23. Oktober 1953 durchgeführt werden.
§ 10.
§ 9 tritt mit Wirkung vom 18. Juli 1953, die übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten mit 18. August 1955 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.