Gesetz betreffend die Einhebung einer Abgabe für Kriegsopfer- und Opferfürsorgezwecke (Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetz)
LGBL_OB_19550811_67Gesetz betreffend die Einhebung einer Abgabe für Kriegsopfer- und Opferfürsorgezwecke (Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1955 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 15. Juni 1955 betreffend die Einhebung einer Abgabe für Kriegsopfer- und OpferfürsorgezweÄe (O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe.
(1) Alle Lustbarkeiten im Sinne des § 2 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes vom 14. Dezember 1949, LGVl. Nr. 13/1950, in der jeweils gel-tenden Fassung, im folgenden kurz Lustbarkeits-abgabe-Gesetz genannt, unterliegen einer Landes-abgäbe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Kriegsopferabgabe).
(2) Für Veranstaltungen, die gemäß § 3 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes der Lustbarkeitsab. gäbe nicht unterliegen oder von ihr befreit wurden, ist die Kriegsopferabgabe nicht zu entrichten. Die Verpflichtung Zur Entrichtung der Kriegsopferab-gäbe wird jedoch durch eine allfällige Befreiung von der Entrichtung anderer Abgaben nicht be-rührt.
§ 2.
Ausmaß der Abgabe,- Bemessungsgrundlage.
(1) Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Karten-abgäbe (§ 6 Abs. 1 Z. 1 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes) eingehoben wird, beträgt die Kriegs-opferabgabe mindestens Zehn und höchstens vierzig Groschen je Karte oder sonstigen Zum Eintritt be-rechtigenden Ausweis.
(2) Wenn die Lustbarkeitsabgabe als Pauschal-abgäbe (ß 6 Abs. 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes) oder als Sonderabgabe von den Noheinnahmen (8 6 Abs. 1 Z. 3 des Lustbarkeitsab-gabe-Gesetzes) eingehoben wird oder wenn die Ausgabe von Abgabekarten (§ 6 Abs. 1 Z. 4 des Lustbllrkeitsllbgabe-Gesehes) vorgeschrieben wurde, beträgt die Kriegsopferabgabe zwanzig vom Hun-dert der Lustbarkeitsabgabe.
(3) Die Kriegsopferabgabe gemäß Abs. 1 ist vom Eintrittspreis, den der Teilnehmer tatsächlich Zu entrichten hat, abzüglich des Kulturgroschens (Kulturgroschengesetz, BGM. Nr. 191/1949, in seiner jeweiligen Fassung) Zu berechnen.
(4) Innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 1 wird die Höhe der Kriegsopferabgabe durch Ver-ordnung der Landesregierung nach Anhören der Fachgruppe der Lichtspieltheater für Oberöster-reich festgesetzt.
sz) § 10 Abs. 4 des Lustbarkeitsabgabe-Ge-setzes gilt für die Kriegsopferabgabe sinngemäß.
§ 3
Abgabenschuld und Haftung.
Bezüglich Abgabenschuld und Haftung gilt sinngemäß § 5 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes. Die Abgabe kann auf den Teilnehmer an der Ver-anstllltung überwälZt werden.
§ 4.
Einhebung, Abrechnung und Abfuhr der Abgabe,' Abgabenkontrolle.
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kliegsopferabgabe gleichzeitig mit der Lustbar-keitsabgabe nach den hiefür geltenden Vestimmun-gen einZuheben, soweit in diesem Gesetze die Ein-Hebung nicht anders geregelt ist.
(2) Die Gemeinde hat die eingehobene Kriegs-opfeiabgabe der Landesregierung abzurechnen und abzuführen.
(3) Erweisen sich bei der EinHebung der Lust-barkeitsabgabe Maßnahmen gemäß § 2? Abs. 3 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes als notwendig, so hat die Gemeinde gleichzeitig das zur ordnungs-gemäßen EinHebung der Kriegsopferabgabe Er-forderliche zu verfügen, wobei die Vorschriften des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes sinngemäß anzuwen-den sind.
(4) Die Gemeinden haben auch die sonstige Abyabenkontrolle zu handhaben. Hiefür gilt § 2? Abs. 1 und 2 des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes sinngemäß.
§ 5.
Widmung der Abgabe.
Die Erträgnisse dieser Abgabe sind Zweckge-bunden für Zuwendungen an gemeinnützige Orga-nisationen, die statutengemäß Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene sowie den Peisonenkreis ge-maß § 1 des Opferfürsorgegefetzes vom ?. Juli 1947, VGVl. Nr. 183, fördern und betreuen.
Stmfbestimmungen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausge-setzt wird, werden als Verwaltungsübertretungen von den Vezirksverwaltungsbehörden mit Geld-strafen bis zum Fünfzigfachen des Betrages be-straft, um den die Abgabe verkürzt oder der Ver-kürzung ausgesetzt wurde.
(2) Andere Übertretungen der Vorschriften die-ses Gesetzes oder seiner Durchführungsvorschriften werden als Verwaltungsübertretungen von den Vezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zu dreitausend Schilling bestraft.
Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kund-machung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird das Gesetz vom 20. Fe-bruar 1947, LGVl. Nr. 8, betreffend die Einhe-bung eines üandeszuschlages Zur Vergnügungs-steuer, in der Fassung der Novelle über die Ein-Hebung eines üandeszuschlages zur Vergnügungs-steuer vom 14. November 1947, ÜGBl. Nr. 13/ 1948, aufgehoben.
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