Gesetz, womit das Oö. Landarbeiterkammergesetz abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955)
LGBL_OB_19550811_62Gesetz, womit das Oö. Landarbeiterkammergesetz abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1955 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
(1) Zur Vertretung und Forderung der be-ruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und kultu-rellen Interessen ihrer Mitglieder wird die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer für Oberösterreich), im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt, errichtet.
(2) Die üandarbeiterkammer ist eine juri-stische Person, hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt."
§ 2. Mitglieder.
(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privlltrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind auch dann Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie
b)Dienstnehmer oder Lehrlinge in Sägen,
Harzveraibeitungsstätten, Mühlen und
Molkereien sind, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern
in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf
Dienstnehmer beschäftigt sind?
c)leitende Angestellte in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters, Forstverwalters oder
leitenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Landwirtschaftskammer sind.
(2) Wer die Mitgliedschaft zur Landarbei-terkammer entscheidet im Zweifelsfalle die Landesregierung."
§ 4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind:
(1) Die Vollversammlung besteht aus 42 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen. Sie werden auf Grund des allgemei-ncn, gleichen, direkten und geheimen Wahl-rechtes nach den Grundsätzen des Verhältnis-Wahlrechtes für die Dauer von sechs Jahren gewählt,"
7.§ 11 Abs. 2 hat Zu lauten:
(1) Die Vollversammlung ist in jedem Jahr mindestens zweimal, überdies aber dann Zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies min-bestens ein Drittel der Kammerräte unter An-gäbe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt."
8.Dem § 11 ist als Abs. 4 anzufügen:
(1) Die erste Sitzung der neu gewählten Vollversammlung ist spätestens drei Wochen nach dem Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste Kam» merrat."
9.Z 14 hat zu lauten:
Ausschüsse der Vollversammlung.
(1)Von der Vollversammlung wird aus ihrer Mitte zur Vorberatung oder endgültigen
Erledigung bestimmter Angelegenheiten ein Hauptausschuß gewählt. Sie kann auch noch
weitere Ausschüsse wählen. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(2)Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten
und neun weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident.
(3) Den Sitzungen der Ausschüsse können von ihren Vorsitzenden Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen weiden."
10.§ 21 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten:
(1) Ein Kammerrat, der seine Pflicht gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann auf Antrag des Hauptausschusses von der Haupt-wahlbehöroe seines Amtes für verlustig er-klart werden.
(g) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in die Ge-meindevertretung begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis Zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens sein Amt nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt dem Präsi-denten.
(4) Bei Beendigung des Amtes eines Kammerrates während der Funktionsperiode der Vollversammlung hat die Hauptwahlbe-Horde umgehend aus dem Kreis der nicht ge-wählten Wahlwerber, die in der Wahlwerber-liste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausgeschiedene Kammerrat gewählt war, den Nachfolger Zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete jeweils nächste Wahlwerber zu berufen."
11.§ 22 Abs. 1 hat zu lauten:
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landarbeiterkammer, die zur Zeit der Aus-schreibung der Mahlen ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Ober-österreich haben, durch mindestens ein Jahr in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder bei einer der in § 2 Abs. 1 lit, b ge-nannten Körperschaften beschäftigt oder Lehi? linge sind, am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausge-schlössen sind."
12,z 22 Abs. 2 hat zu lauten:
(2) Wählbar sind alle gemäß Abs. 1 Wahl-berechtigten Mitglieder der Landarbeiterkam-mer, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 24. Lebensjahr vollendet haben."
(1) Die Wahlen sind von der Landesregie-rung durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Für das ganze Land Obeiösteireich wird in der Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet.
(3) Für jeden Wahlbezirk wird am Sitze der Bezirkshauptmannschaft eine Beziikswahl-behörde gebildet. Die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahl-bezirk) im übrigen bildet jeder politische Bezirk einen Wahlbezirk.
(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Nahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete können zur Er-leichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel einge-teilt werden. Die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel obliegt den Vezirkswahlbe-Horden.
(5) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Wahlleiter und sechs Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung tritt ihr Stellvertreter ein.
(6) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist der Landeshauptmann, Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde (Bezirks-wahlleiter) sind die VeZirkshauptmanner. Der Hauptwahlleiter und die Vezirkswahlleiter be-stellen ihre Stellvertreter aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten ihres Amtes.
(7) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden von der Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden von der Hauptwahl-behörde, die Sprengelwahlleiter und die Bei-sitzer der Sprengelwahlbehörden von der Ve-Zirkswahlbehörde ernannt. Das gleiche gilt für die Stellvertreter.
(8) Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen wahlberechtigt (§ 22) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbe-Horde nach diesem Gesetz angehören.
(9) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlä-gen der in der Vollversammlung der Land-arbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Werden von einer Wählergruppe Vorschlage nicht recht-Zeitig erstattet, sind im Ausmaß der dieser Wähleigruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(10) Das Amt eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ist ein Ehrenamt, Zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 22) ist und am Sitze der be-treffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(11) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahl-ergebnis binnen zwei Wochen nach dem Wahl-tag kundzumachen.
(12) Die Gültigkeit der Wahlen in einzel-nen Wahlsprengeln kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergeb-nisses von dem Zustellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahl-Verfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, hat die Landesregierung für den betreffenden Wahl-sprenge! binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(13) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählelgruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die Ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirks-Wahlbehörde oder der Hauprwahlbehörde bei der Häuptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber im ersten Falle die Häuptwahlbehörde, im Zweiten Falle die Landesregierung Zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Hauptwahlbe-Horde Unverzüglich die entsprechende Nichtig-stellung kundzumachen.
(14)Gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß den Abs. 12 und 13 steht die binnen^ zwei Wochen bei der HauptwahlbeHorde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung zu entscheiden hat.
(15)Die Dienstgeber der Wahlberechtigten die nach der O. ö. Landarbeitsordnung bestellten Betriebsräte und Vertrauensmänner und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(16) Auf die Wahlen finden die Vestim-mungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, NGBl. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfteiheit regeln, Anwendung.
(17) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden von der Landesregierung durch Ver-ordnung erlassen."
§ 24.
Die Gemeinden haben bei der Durchsarung der Wahlen im Bereiche ihres Gemein-degebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die Zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegen-stände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeitertammer zu tragen."
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