Gesetz über die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter)
LGBL_OB_19550729_57Gesetz über die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1955 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Vom Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (O. ö. Verufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Verufsausbildungsgesehes vom l6. Juli 1952, BGVl. Nr. 177, und des üandarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. 140, beschlossen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der Arbeiter, die in Betrieben der L,and- und Forstwirtschaft (§ 5 der O. ö. Landarbeitsordnung) beschäftigt sind. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.
(2) Arbeiter im Sinne des Abs. 1 sind:
(3) Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der O. ö. Landarbeitsordnung)) b) familieneigene Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 lit. b und c der O. ö. Landarbeitsordnung fallen.
Ausbildungsgebiete.
§ 2.
Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung:
Geprüfte und ungeprüfte Arbeiter.
§ 3.
(1) Die Arbeiter nach 8 1 sind ungeprüfte und geprüfte Arbeiter.
(2) Geprüfter Arbeiter ist, wer 3) auf Gtund der Bestimmungen dieses Gesetzes eine B^erufsbeZeichnung erworben hat)
(3)auf Giund der Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes (§§ 30 bis 33) als Gehilfe, Facharbeiter, Wirtschafter oder Meister anerkannt ist)
(4) gemäß § 35 Abs. 2 zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Anwendung der Verufsausbildungsordnungen anderer Bundesländer.
§ 4.
(1) Wsr in einem anderen Bundesland auf Grund des zum land- und forstwirtschaftlichen Verufsausbildungsgesetze ergangenen Ausführungs-gesehes eine Verufsbezeichnung erworben hat oder auf Grund der Übergangsbestimmungen eines solchen Ausführungsgesetzes als Gehilfe, Fach Obeiosterieich. Iahlgcing 1935. 27. Stück. Nr. 57, 5«, 59 u. NO.arbeiter, Wirtschafter oder Meister anerkannt ist, ist berechtigt, in Oberösteireich die seinem Ausbildungsgebiet und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesehe begründete Berufsbezeichnung zu führen und gilt insoweit als ge-prüfter Arbeiter.
(2) Die in einem anderen Bundeslands' auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs, 1 Zurückgelegte Lehrzeit und Anlernzeit sowie der Besuch von Kursen und Lehrgängen und die er-folgreiche Absolvierung von Fachschulen werden lin Sinne dieses Gesetzes anerkannt.
Ausbildung zum Gehilfen - Gemeinsame Ve-stimmungen. Lehre.
§ 5.
(1) Die Ausbildung zum Landwirtschaftsge-Hilfen (§ 8), zur Ländlichen Hauswirtschaftsgehil-sin (§ 13), Zum Gehilfen in den Spezialgebieten der Landwirtschaft (§ 18) und zum Forstwirt-schaftsgehilfen (§ 21) erfolgt durch die Lehre.
(2) Das Lehrverhaltnis ist ein Ausbildung^-und Erziehungsverhältnis. Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Berufe zu vermitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(3) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig gesund ist und minde-stens die Volksschule besucht hat. Der Eintritt in das Lehrverhältnis erfolgt in der Negel im An-schluß an die Erfüllung der allgemeinen Schul-Pflicht, kann aber auch später erfolgen.
(4)Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue
und Gehorsam verpflichtet? er hat den Anordnungen des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig
und gewissenhaft auszuführen. Der Lehrling ist
verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und
Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm
anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen. Er ist
schließlich verpflichtet, den Unterricht an einer land-(forst-)wirtschllftlichen Fortbildungsschule im Nahmen der jeweils bestehenden Schulvorschriften
regelmäßig und pünktlich Zu besuchen? der Unterricht wird unentgeltlich erteilt.
(5)Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist
verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für
den Beruf notwendig sind, vertraut Zu machen. Er
hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten
Sitten und zur Erfüllung seiner religiösen Wichten
anzuleiten. Der Lehrherr ist ferner verpflichtet,
dem Lehrling die Zum Besuche der Fortbildungsschule notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Versuche des Unterrichtes anzuhalten und die über-
wachung des Schulbesuches durch An- und Ab-Meldung bei der Schulleitung zu ermöglichen. Der
Lehrherr ist schließlich verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf
die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam Zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustande Zur Verfügung Zu stellen.
Die erfolgreiche Absolvierung einer ein-schlägigen Fachschule wird unbeschadet weiter-gehender Bestimmungen dieses Gesetzes Zur Hälfte, in Verbindung mit einer einjährigen, nach voll-endetem vierzehnten Lebensjahr erfolgten prakti-schen Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungs-gebiet zur Gänze, auf die Lehrzeit angerechnet. Eine praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft wird hiebe! einer praktischen Tätigkeit in der länd-lichen Hauswirtschaft oder in einem Spezialgebiet der Landwirtschaft gleichgestellt, Lehrbetrieb und Lehrherr.
(6) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt vor-behaltlich der Einschränkungen im § 8 Abs. 1, im § 13 Abs. ! und im § !8'Nbs. ! in anerkannten Lehrbetrieben.
(7) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist Unbescholtenheit, sittlich einwand-freies Verhalten und fachliche Eignung des Lehr-Herrn, feiner gute Führung und fachlich ausrei-chende Einrichtung des Lehrbetriebes.
(8) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erfolgt durch die bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gemäß § N4 der O. ö. Land-arbeitsordnung errichtete Land- und forstwirt-schaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, im folgenden kurz Lehrlings- und Fachaus-bildungsstelle genannt. Vor der Anerkennung als Lehrbetrieb der Forstwirtschaft ist der Landes-Hauptmann zu hören. Die Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(9) Die Anerkennung erfolgt über schriftlichen Antrag. Sie muß für das betreffende Ausbil-dungsgebiet ausgesprochen sein, wenn es sich nicht um die Ausbildung in der Landwirtschaft (§ 8) handelt. Die Lehrlings, und Fachausbildungs-stelle kann vor der Entscheidung über den Antrag den Betrieb, gegebenenfalls unter Veiziehung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 93 der O. ö. Landarbeitsordnung), besichtigen. In den Spezialgebieten der Land- und Forstwirtschaft kann mit der Anerkennung die Zahl der Lehrlinge festgesetzt werden, die von dem Lehrherrn oder Lehrbetrieb gleichzeitig ausgebildet werden dürfen.
(10) Die Anerkennung ist Zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen auf Seite des Lehrherrn oder des Lehrbetriebes nicht mehr gegeben sind. Einem Lehrherrn ist die Berechtigung Zur LehrlinAsaus-bildung abzuerkennen, wenn er sich grober Wicht-Verletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig ge-macht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, welche ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht Zum Halten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Ver-urteilung des Lehrherrn wegen Verbrechens über-Haupt oder wegen eines aus Gewinnsucht began-genen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit ver- stoßenden Vergehens oder einer solchen über für Obeiösteilcich.
tretung Zieht den Verlust des Rechtes auf Lehr-lingshaltung nach sich,
(11) Bei der Lehrlings, und Fachausbildungs-stelle wird ein Verzeichnis der anerkannten Lehr-betriebe aufgelegt. Eine Durchschrift des Ver-zeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist der Lundarbeiterkammer für Oberösterreich und dem Zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten.
Ausbildung in der Landwirtschaft.
Ausbildungsstufen.
Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung zum (zur)
Ausbildung zum (zur) Landwirtschaftsgehilfen
§ 8,
(1) Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Sie kann auch im elterlichen Betrieb durchgemacht werden, jedoch muß das letzte Lehrjahr in einem fremden Lehrbetrieb abgeleistet werden.
(2) Die in der ländlichen Hauswirtschaft (§ 13) oder in Spezialgebieten der Landwirtschaft ^(§ 18) zurückgelegte Lehrzeit wird bis zu einem Fahr an-gerechnet. Im gleichen Umfang wird eine Anlern-zeit angerechnet, soferne sie im Nahmen einer vom Landesarbeitsamt im Einvernehmen mit der Lehr-lings- und Fachausbildungsstelle durchgeführten Anlernaktion gegen Prämie in anerkannten Lehr-betrieben Zurückgelegt wurde.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit erwirbt der Lehrling durch die erfolg-reiche Ablegung der Gehilfenprüfung die Berufs-bezeichnung Landwirtschaftsgehilfe,
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer nie-deren (zweiwintrigen) landwirtschaftlichen Fach-schule in Verbindung mit einer einjährigen nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr erfolgten prak-tischen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder die er-folgreiche Absolvierung einer mindestens zweijäh-rigen landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Lehrzeit und die Gehilfenprüfung.
§ 9.
Zur Gehilfenprüfung nach § 8 Abs. 3 ist auch Zuzulassen, wer das achtzehnte Lebensjahr voll-endet hat und eine mindestens vierjährige Tätig-keit in der Landwirtschaft nachweisen kann.
Ausbildung zum (zur) Landwirtschaftlichen Facharbeiter(in).
§ 10.
(2) Durch die erfolgreiche Absolvierung einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule wird ein Jahr, durch die erfolgreiche Absolvierung einer vierjährigen landwirtschaftlichen Fachschule werden Zwei Jahre der Verwendung als landwirtschaft-lichcr Facharbeiter ersetzt.
Ausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft. Nusbildungsstufen.
§ 12.
Die Berufsausbildung in der ländlichen Haus-Wirtschaft gliedert sich in die Ausbildung c) Zur Ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin) b) zur Ländlichen Hauswirtschafterin.
Ausbildung zur Ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin.
(1)Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Sie kann
auch im elterlichen Betrieb durchgemacht weiden,
jedoch muß das letzte Lehrjahr in einem fremden
Lehrbetriebs abgeleistet werden.
(2)Die in der Landwirtschaft (§ 8) oder in
Spezialgebieten der Landwirtschaft (§ 18) zurück-
gelegte Lehrzeit wird bis Zu einem Jahr ange-
rechnet. IM gleichen Umfange wird eine Anlem-
Zeit angerechnet, soferne sie im Nahmen einer vom
Landesarbeitsamte im Einvernehmen mit der
Lehrlings, und Fachausbildungsstelle durchgeführ-
ten Anlernaktion gegen Prämie in anerkannten
Lehrbetrieben Zurückgelegt wurde.
Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit erwirbt der Lehrling durch die erfolgreiche
andesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1955. 27, Stück, Nr. 57, 58, 59 u, 6N,
Ablegung der Gehilfinnenprüfung die Verufsbe-Zeichnung Ländliche Hauswirtschaftsgehilfin,
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer sechs-monatigen Haushaltungsschule in Verbindung mit einer einjährigen nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr erfolgten praktischen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder in der ländlichen Hauswirt-schaft oder die erfolgreiche Absolvierung einer einjährigen (Zehnmonatigen) Haushaltungsschule in Verbindung mit einer solchen halbjährigen Tätigkeit oder die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens Zweijährigen landwirtschaftlichen Fach-schule für Mädchen ersetzen die Lehrzeit und die Gehilfinnenprüfung.
§ 14.
Zur Gehilfinnenprüfung nach § 13 ist auch Zuzulassen, wer das achtzehnte Lebensjahr voll-endet hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der ländlichen Hauswirtschaft nachweisen kann, Ausbildung zur Ländlichen Hauswirtschafterin.
§ 15.
(1) Nach einer sechsjährigen Verwendung als Ländliche Hauswirtschaftsgehilfin und erfolgreicher Absolvierung einer mindestens sechsmonatigen landwirtschaftlichen Haushaltungsschule oder Ve-such eines Sonderlehrganges in der Gesamtdauer von drei Monaten kann die Ländliche Hauswirt-schaftsgehilfin die Hauswirtschafterinnenprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung erwirbt sie die VerufsbeZeichnung Land-liche Hauswirtschafterin.
(2) Die Landesregierung kann durch Ver-ordnung bestimmen, inwieweit die erfolgreiche Absolvierung bestimmter, mindestens einjähriger Fachschulen einen Teil der Verwendungszeit als Ländliche Hauswirtschaftsgehilfin ersetzt, Abschnitt.
Ausbildung in den Spezialgebieten der Landwiltschaft. Spezialgebiete.
§ 16.
(1) Die Berufsausbildung in den SpeZialge-bieten der Landwirtschaft umfaßt die Ausbildung für qualifizierte Berufstätigkeiten (SpeZialberufe) in bestimmten Gebieten der landwirtschaftlichen Produktion^ die ein über den Umfang der Ausbil-düng in der Landwirtschaft (Abschnitt 3) hinaus-gehendes besonderes fachliches Wissen und Können erfordern (Spezialgebiete).
(2) Spezialgebiete der Landwirtschaft sind: der Gartenbau, der Obstbau einschließlich Obstbaum-pflege und Kelleiwirtschaft, die Saatzucht, die Molkereiwirtschaft, die Käsereiwirtschaft, die Fischerei (Fischzucht), die Viehzucht, die Milchwirt-schuft und die Geflügelzucht.
(3) Die Landesregierung kann weitere Spezi-algebiete gemäß Abs. 1 und die hiefür gemäß § 18 Abs.'5 und § 19 Abs. 1 zukommenden Ve-rufsbezeichnungen durch Verordnung feststellen.
Ausbildungsstufen.
§ 17.
Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung «) zum (zur) Gehilfen(in)) d) zum (Zur) Meister(in).
Ausbildung zum (zur) Gehilfen(in).
§ 18.
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann auch im elterlichen Betriebe durchgemacht werden, jedoch muß das letzte Lehrjahr in einem fremden Lehrbetrieb abgeleistet werden.
(2) Die in der Landwirtschaft gemäß 8 8 zu-rückgelegte Lehrzeit wird in den Spezialgebieten Viehzucht und Milchwirtschaft zur Gänze, in den übrigen Spezialgebieten bis Zu einem Jahr ange-rechnet. Die in der ländlichen Hauswirtschaft ge-maß 8 13 Zurückgelegte Lehrzeit wird in allen Spezialgebieten bis zu einem Jahr angerechnet. Eine Anlernzeit, die im Nahmen einer vom Lan-dcsarbeitsamt im Einvernehmen mit der Lehr-lings- und Fachausbildungsstelle durchgeführten Anlcrnaktion gegen Prämie in anerkannten Lehr-betrieben in einem Spezialgebiet Zurückgelegt wurde, wird auf die Lehrzeit in diesem Spezial-gebiete zur Gänze angerechnet. Die Landes-regierung kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die in einem Spezialgebiet zurückgelegte Lehrzeit die Lehrzeit in einem anderen fachlich nahestehenden Spezialgebiet ersetzt.
(3) Die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger, von der Landesregierung für die einzelnen Spezialgebiete durch Verordnung festgestellter Fachschulen wird auf die Lehrzeit in dem be-treffenden Spezialgebiet zur Gänze angerechnet und ersetzt die SpeZialkurfe gemäß Abs. 4.
(4)Während der Lehrzeit ist der Besuch eines
oder mehrerer Spezialkurse Pflicht. Die Kursdauer wird von der Landesregierung im Ausmaß
von mindestens einhundertsechzig Kursstunden und
höchstens einundzwanzig Wochen durch Verordnung bestimmt.
(5)Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit erwirbt der Lehrling durch die erfolgreiche
Ablegung der Gehilfenprüfung die seinem Spezialgebiet gemäß 8 16 Abs. 2 und 3 zukommende
Verufsbezeichnung Gärtnergehilfe, Obstbaugehilfe,
GaatZuchtgehilfe, Molkereigehilfe, Käsergehilfe,
Fischereigehilfe, ViehZuchtgehilfe, Melkergehilfe,
GesiügelZuchtgehilfe usw,
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer min-bestens Zweijährigen Fachschule gemäß Abs. 3 er-setzt in Verbindung mit einer einjährigen nack vollendetem vierzehnten Lebensjahre erfolgten praktischen Tätigkeit in dem betreffenden Spezial-gebiet die Lehrzeit, den Besuch der Spezialkurse und die Gehilfenprüfung.
Ausbildung zum (zur) Meister(in).
§ 19.
(1) Nach einer Gehilfenzeit von fünf Jahren und dem Besuch eines Meisterlehrganges in der Gesamtdauer von drei Monaten kann der Gehilfe Landesgeseyblatl sur Obeiojte«eich, Jahrgang !955, 27, Stück, Ni, 57, 58, 59 u. die Meisterprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung erwirbt er die seinem Spezialgebiet gemäß § 16 Abs, 2 und 3 zukom-mendc Bcrufsbezeichnung Gärtnermeister, Obst-baumeister, Saatzuchtmeister, Molkereimeister, Mcistcrt'ä'ser, Fischereimeister, Viehzuchtmcister, Melkermeister, Geflügelzuchtmcister usw.
(2) Die Erfüllung der Bedingungen gemäß § l8'Abs. 6 ersetzt auch ein Jahr Gehilfenzeit und den Meistcilehrgang gemäß Abs. 1. Die Landes-regierung kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die in einem Spezialgebiet Zurückgelegte Oehilfenzeit auf die Gehilfenzeit in einem anderen, fachlich nahestehenden Spezialgebiet angerechnet wird.
Ausbildung in der Forstwirtschaft. Ausbildungsstufen.
§ 20.
Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen) b) Zum Forstfacharbeitcr) (?) zum Holzmeister. Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen.
§ 21.
Die Lehrzeit dauert drei Jahre.
Während der Lehrzeit ist der Besuch eines Fachkurses in der Dauer von insgesamt min-bestens vier Wochen Pflicht. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit erwirbt der Lehrling durch die erfolgreiche Ablegung der Gehilfenprüfung die Verufsbezeich-nung Forstwirtschaftsgehilfe.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer min-bestens zweijährigen Forstschule in Verbindung mit einer einjährigen nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr erfolgten praktischen Tätigkeit in der Forstwirtschaft ersetzt die Lehrzeit, den Besuch der Fachkurse und die Gehilfenprüfung.
8 22.
Zur Gehilfenprüfung nach § 21 ist auch Zuzu-lassen, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweisen kann.
Ausbildung zum Forstfacharbeiter.
8 23.
d) Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren und dem Besuch eines Fachkurses im Ausmaße von insgesamt mindestens einhundertzwanzig Stunden erwirbt der Forstwirtschaftsgehilfe durch die erfolgreiche Ablegung der Forstfacharbeiter-Prüfung die Verufsbezeichnung Forstfacharbeiter.
(2) Die Erfüllung der Bedingungen gemäß 8 21 Abs. 4 ersetzt auch die Fachkurse gemäß Abs. 1 und in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Ausmaße die Gehilfen-Zeit.
Ausbildung zum Holzmeister.
8 24.
Nach einer praktischen Tätigkeit von vier Iah-rcn als Ioistfachaibcitcr und Besuch eines Mei-sterlenrganges in der von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gcsamtdauer von einem Monat bis drei Monaten kann der Forst-facharbeiter die Meisterprüfung ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung erwirbt ci die Vcnifsbezcichnung Holzmeister,
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Kurse und Lehrgänge. 8 25.
(,) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Kurse (Fach- oder Spezialkurse) und Lehrgänge (Sonder, oder Meisterlehrgänge) bestimmt die Landesregierung den Lehrplan durch Verordnung. Die Kurse und Lehrgänge sind von der Lehrlings-und Fachausbildungsstelle einzurichten) von anderen Stellen eingerichtete Kurse und Lehr-gänge bedürfen ihrer Anerkennung. Der Besuch von Kursen und Lehrgängen an einer bestimmten Schule oder Lehranstalt kann mit Zustimmung der für die Schule oder die Lehranstalt Zuständigen Schulbehörde von der Landesregierung durch Ver-ordnung für verbindlich erklärt werden.
(2) Die Dauer der Kurs- und Lehrgangsaus-bildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehr-, Ge-Hilfen-, Facharbeiterzeit) angerechnet.
Besondere Ausbildungsvorschriften.
8 26.
Die Landesregierung kann durch Verordnung auch besondere, der Mehrung und Vertiefung des Fachwissens dienende Vorschriften, wie zur Füh-rung eines Tagebuches und dgl. erlassen.
Prüfungen.
8 27.
d) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gehil-fenprüfungfn, Facharbeiterprüfungen, Wirtschafter-Prüfungen Md Meisterprüfungen werden bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abgehalten.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Vor-aussetzungen nachweist, deren Erfüllung vor Ab-legung der Prüfung in diesem Gesetz vorgeschrie-ben ist. Aber die Zulassung zur Prüfung entscheidet über schriftlichen Antrag des Prüfungswerbers die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(^ Die Lehrlings, und Fachausbildungsstelle hat Zur Abhaltung der in Abs. 1 angeführten Prü-fungen für jede Prüfungstype (Landwirtschaftsge-Hilfenprüfung, Landwirtschaftliche Facharbeiter-Prüfung, Hauswiitschafterinnenplüfung, Gärtner-gehilfenprüfung, Melkelmeisterprüfung, Forstfach-arbeiterprüfung usw.) aus dem Kreis der Dienst-geber und aus dem Kreis der Dienstnehmer und aus Vertretern des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens mehrere Prüfungskommissäre zu be» stellen, deren Namen unter Angabe der Prüfungs-
Qcit.c 8U
Landesgesetzblatt füi Oberöstelieich, Jahrgang 19Z5, ^7. Stück. Nr, 57, 3«, 59 u. KU,
tvpc in den Mitteilungsblättern der Landwirt' schaftstammer für Obcrösterreich und der Land-arbeiterkammer für Oberösterreich und in der Amtlichen Linzer Leitung zu verlautbaren sind, Hur Bestellung der Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind Vorschläge der Landwirtschaftskammer bczw. der Landarbeiterkammer für Oberösterreich einzuholen, Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungs-kommissär ist Unbescholtenheit, sittlich einwand-freies Verhalten und fachliche Eignung für die betreffende Prüfungstype. Die Prüfungskommis-säre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus? sie ha-ben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Heitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebühren-anspruchsgesetz. VGBl, Nr. 136/194«, in der jeweiligen Fassung gelten. Nichtbeachtung der Vorschriften gemäß Abs. 3 zieht den Verlust des Amtes eines Prüfungskommissärs nach sich. ^) Zur Abhaltung der Prüfungen werden von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Vedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 5 aus den für die betreffende Prüfungstype bestell-ten Prüfungskommissären Prüfungskommissionen gebildet. Jeder Prüfungskommission gehören je zwei Prüfungskommissäie aus dem Kreise der Dienstgeber und aus dem Kreise der Dienstnehmer und ein Prüfungskommissär aus dem Kreise der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens an. Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Prüfungstypen eine höhere, jedoch für Dienstgeber Und Dienstnehmer gleichbleibende Zahl bestimmen. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt der ihr angehörende Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schul-Wesens.
(5) Ein Prüfungskommissär darf an der Prü-fung eines Prüflings nicht teilnehmen, wenn li) er der Lehrherr oder Dienstgeber des Prüflings war oder ist)
schaff erwartet werden muß. In dem Aus-bildungsgebiet Landwirtschaft können für mann-liche und weibliche Prüflinge verschiedene Prü-fungsgcgenstände bestimmt werden.
(7) Die Prüfungsnoten haben auf Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend oder Nicht genügend zu lauten. Die Prüfungskommission beschließt un-mittelbar nach Beendigung der Prüfung mit ein-facher Stimmenmehrheit unter Vedachtnahme auf das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungs-gegenständcn über die Gesamtnote des Prüfungs-ergebnisses. Die Prüfungstommissärc sind bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses unabhängig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften im unmittelbaren Anschluß daran durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn ihr Ergebnis mindestens die Gesamtnote Genü-geno erhält. Wird das Prüfungsergebnis mit der Gesamtnote Nicht genügend bewertet, gilt sie als nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung darf nur zweimal und zwar frühestens nach je drei Monaten und spätestens nach je zwölf Monaten wiederholt werden. Die Prüfungskommission ent-scheidet über den Termin und den Umfang der Wiederholungsprüfung und gibt ihre Entscheidung dem Prüfling mit der Entscheidung über das Prü-fungsergebnis bekannt. Bei einer nicht bestandenen Gehilfenprüfung kann die Prüfungstommission das Lehrverhältnis höchstens auf die Dauer eines Jahres verlängern. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission steht ein, .Rechtsmittel nicht zu. Die Prüfungsniederschrift wird bei der Lehr-lings- und Fllchausbildungsstelle hinterlegt.
) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Lehrlings- und Fllchausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Gesamtnote des Prüfungsergebnisses und die durch die Prü-fung erworbene Verufsbezeichnung zu enthalten hat und das dem Geprüften auszufolgen ist. () Die näheren Bestimmungen über die mit dem Antrage gemäß Abs. 2 einzureichenden Un-terlagen, über die Einberufung des Prüfungswer-bers zur Prüfung, über den Prüfungsort und den Termin, über den Vorgang bei der Prüfung, über die Bewertung, die den bei den einzelnen Prü-fungsgegenstanden erzielten Noten für die Ge-samtnote des Prüfungsergebnisses zukommt, und über die Prüfungsniederschrift werden von der Landesregierung durch Verordnung getroffen. lu) An den Spezialgebieten der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft kann die Lehrlings-und Fachllusbildungsstelle mit Zustimmung der Zuständigen Schulbehörde die Ablegung der Prü-fung an der Schule oder Lehranstalt anordnen, an der der Spezialkurs bezw. Fachkms zu be-suchen war, und sich Zur Abhaltung der Prüfung statt einer nach den Abs. 3 und 4 gebildeten Prü-fungskommission der Personen bedienen, die nach den für diese Schule oder Lehranstalt geltenden Vorschriften zur Durchführung von Prüfungen be-rufen sind. Solche Prüfungen werden nach, der für diese Schule oder Lehranstalt geltenden Prüflings ordnung abgehalten.
für Obciösterieich. Jahrgang 19Z5, 27, Stück, Nr. 57, 58,59 u, K0.
Seite 8?
Beurkundung der Berufsbezeichnung.
8 28.
(,) Wcr nach diesem Gesetz durch die erfolg-reiche Ablegung einer Prüfung oder durch die Er-bringung der Voraussetzungen, die die Ablegung einer Prüfung ersetzen, eine Verufsbezcichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Verufsbezeichnung.
(2) Den gleichen Anspruch hat, wer auf Grund der W 30 bis 33 als Gehilfe, Facharbeiter, Wirt-schafter oder Meister anerkannt wurde oder gemäß § 35 Abs. 2 zur Führung einer Verufsbezeichnung berechtigt ist.
(„) Die Urkunde ist über Antrag des Bewerbers von der Lehrlings- und Fachaus' bildungsstelle auszustellen. Sie ist von ihr Zu unterfertigen und mit ihrem Dienstsiegel Zu der-sehen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkun-dcten Berufsbezeichnung die Bezeichnung Gehil-fcn-, Facharbeiter-, Wirtschafter- oder Meister-brief.
(4) Die Urkunde gemäß Abs. ! enthält den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und den Tett: „hat sich nach den Vorschriften
der O. ö. Verufsausbildungsordnung der Land-und Forstarbeiter der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er ist berechtigt, die in dieser Verufsausbildungsordnung bestimmte Beiufsbezeichnungzu führen." Die Urkünde gemäß Abs. 2 enthält den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und den Text: „ .... ^-ist nach, der.O. ö. NerufsausbUdungs-ordnung der Land- und Forstarbeitcr berechtigt, die VerufsbezeichnungZu führen, da er
die in den Übergangsbestimmungen dieser Berufs-ausbildungsordnung hiefür festgesetzten Voraus-sctzungen erfüllt hat."
(...) Für die Ausfertigung dieser Urkunde ist an die Landwirtschaftskammer für Oberösteireich eine Gebühr von fünfundzwanZig Schilling für den Gehilfen-, fünfzig Schilling für den Fach-arbeiter. und hundert Schilling für den Wirt-schafter- oder Meisterbrief zu entrichten.
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
§ 29.
s,) Außer den sonstigen der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach diesem Gesetz zukom-mcnden Aufgaben obliegt es ihr insbesondere: ») die Fachschulen gemäß § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 festzustellen und in einem Verzeichnis festzuhalten) d) alljährlich ein Verzeichnis der Kurse und Lehr-gänge gemäß § 23 anzulegen. (2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 sind in den Mitteilungsblättern der Landwirtschafts-kammer für O'berösterreich und der Landarbeiter-kammer für Oberösterreich und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
f.,) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 lit. a und b ist erstmals binnen sechs Monaten nach Antraft-treten dieses Gesetzes, das Verzeichnis gemäß
Abs. 1 lit. b im übrigen alljährlich im Monat August kundzumachen.
/) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jährlich für das folgende Jahr einen Berufs-ausbildungsplan ihrem Beirat zur Genehmigung vorzulegen und ihm über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Verufsaus-bildungsplan und Tätigkeitsbericht sind der Lan-desregierung zu übergeben.
(.,) Bei Durchführung der Forstlehre hat die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den Landes-Hauptmann Zu hören. (,:) 3m behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz, insbesondere im Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und § 35 Abs. 2, hat die Lehrlings- und Fachaus-bildungsstelle das Allgemeine Verwaltungsver-fahrensgesetz anzuwenden. Der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Instanzenzug übergc-ordnete Behörde ist die Landesregierung.
(7) Die Landwirtschaftskammer für Oberöster-reich hat bis zum 31. Oktober jeden Wahres für das folgende Jahr über die mit der Tätigkeit der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben der Lan-dcsrcgierung einen Voranschlag und rechtzeitig allfällige Nachträge hiezu zur Genehmigung vor-Zulegen. Soweit die im Nahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Aus-gaben in den Einnahmen keine Bedeckung finden, wird der Mehrbetrag vom Lande Oberösterreich getragen.
Übergangsbestimmungen.
Landwirtschaft.
8 30.
d) Als Landwirtschaftsgehilfe (§ 8) ist anzu-erkennen, wer im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfjährige Hauptberuf-liche Beschäftigung in der Landwirtschaft nach-weisen kann.
(2) Zur Gehilfenprüfung (§ 8) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft abgeleistet hat. Die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fachschule ist auf diese Tätigkeit Zur Gänze anzurechnen. Die Tätig-teit im elterlichen Betrieb wird voll angerechnet, wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt, worüber die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet.
(,;) ! Als Landwirtschaftlicher Facharbeiter (§ 10)! kann anerkannt werden, wer zu dem im Abs. l! genannten Zeltpunkte die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine erfolgreiche Haupt-berufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Mindestdauer von acht Jahren nachweisen kann.
(4) Zur landwirtschaftlichen Facharbeiterprü-fung (8 10) ist Zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkte eine mindestens sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft innerhalb der letzten fünfzehn Jahre nach-weisen kann.(„) Als Wirtschafter (§ 11) kann anerkannt weiden, wer Zu dem im Abs. 1 genannten Zeit-punkte die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft in der Mindestdauer von zwölf fahren nachweisen kann, wenn davon wenigstens drei Jahre in einer Verwendung zurückgelegt wur-den, die der Tätigkeit eines Wirtschafters ent-spricht.
(«) Zur Wirtschafterprüfung (8 11) ist zuzu-lassen, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeit-punkte eine mindestens Zwölfjährige hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft innerhalb der letzten Zwanzig Jahre und die erfolgreiche Absol-Vierung einer mindestens niederen (zweiwintrigen) landwirtschaftlichen Fachschule oder den Besuch eines entsprechenden Lehrganges nachweisen kann. Ländliche Hauswirtschaft.
8 31.
Für die Anerkennung als Ländliche Hauswirt-schaftsgehilfin (§ 13) und als Ländliche Haus-Wirtschafterin (8 15) sowie für die Zulassung Zur Gehilfinnenprüfung l§ 13) und zur Hauswirt-schafterinnenprüfung (§ 13) gelten die Vestimmun-gen des § 30 mit Ausnahme der Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Spezialgebiete der Landwirtschaft.
§32.
(,) Als Gehilfe (8 l8) ist anzuerkennen, wer im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, eine mindestens sechsjährige hauptberufliche Ve-schäftigung in dem betreffenden Spezialgebiet und den Besuch eines SpeZialkurses in diesem Spezial-gebiet (8 16) nachweisen kann) kann er den Spezial-kurs nicht nachweisen^ so hat er die Gehilfenprü-fung abzulegen. Bei Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, entfällt für die An-erkennung das Erfordernis des Besuches eines Spezialkurses.
(2) Auf die im Abs. 1 vorgeschriebene minbestens sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung
in dem betreffenden Spezialgebiet wird eine Veschäftigung in einem anderen Spezialgebiet oder
in der Landwirtschaft bis Zu zwei Jahren angerechnet.'
(„) Für die Zulassung zur Gehilfenprüfung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die erfolgreiche Absol-Vierung einer einschlägigen Fachschule bis zu Zwei Jahren anzurechnen ist.
(4)Für die Zulassung Zur Meisterprüfung
gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 6 sinn-
gemäß) die vorgeschriebene Beschäftigung muß
jedoch in dem betreffenden Spezialgebiet der
Landwirtschaft nachgewiesen werden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden
auf den Gartenbau nur dann Anwendung, wenn
die vorgeschriebenen VeschäftigungsZeitcn in Vc-trieben Zurückgelegt wurden, in denen bisher eine geregelte Berufsausbildung, die der Ausbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes gleichwertig ist, nicht durchgeführt wurde.
Forstwirtschaft.
§ 33.
Als Forstwirtschaftsgehilfe (§2l) ist anzu-erkennen, wer im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfjährige Hauptberuf-liche Beschäftigung in der Forstwirtschaft nach-weisen kann.
Zur Gehilfenprüfung (§ 21) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkte eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft abgeleistet hat. Die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fachschule ist auf diese Tätigkeit bis Zu Zwei Jahren anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb wird voll an-gerechnet, wenn sie einer Berufsausbildung gleich-kommt, worüber die Lehrlings- und Fachausbil-dungsstelle entscheidet.
Als Forstfacharbeiter (§ 23) kann aner-tannt werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkte die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer von acht Jahren nachweisen kann.
Zur Forftfacharbeiterplüfung (8 23) ist zu-zulassen, wer Zu dem im Abs. 1 genannten Zeit-punkte eine mindestens sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft innerhalb der letzten fünfzehn Jahre nachweisen kann,
Als Holzmeister (8 24) kann anerkannt werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeit-punkte die Volksschule mit Erfolg besucht hat und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer von zwölf Jahren nachweisen kann, wenn davon wenigstens drei Jahre in einer Verwendung zurückgelegt wur-den, die der Tätigkeit eines Holzmeisters entspricht.
Zur Meisterprüfung (§ 24) ist Zuzulassen, wer Zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkte eine mindestens zwölfjährige hauptberufliche Veschäf-tigung in der Forstwirtschaft innerhalb der letzten zwanzig Jahre, die mit Erfolg abgelegte Forst-facharbeiterprüfung und den Besuch eines Meister-lchrganges nachweisen kann.
Gemeinsame Übergangsbestimmungen.
§ 34.
d) Die Vestimirungen des § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11, § 13 Abs. 4, § 15, § 18 Abs. 3 und 6, 8 19 Abs. 2, 8 21 Abs. 4 und und 8 23 Abs. 2 sind auch dann anzuwenden, wenn schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die dort bezeichneten Schulen absolviert wurden oder die dort bezeichnete praktische Tätigkeit erfolgt ist oder die Schulzeit oder die praktische Tätigkeit schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-gönnen hat.
für Obeiöstenelch. Mahlgang 1935. !27. Stück, Nl. 57,58,59 u. KN
(2) Die Anerkennung (8 30 Abs, 1, 3 und 5, § 31, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 3 und 3) wird von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgesprochen) diese entscheidet auch über die Zu-lassung zu den Prüfungen (§ 30 Abs. 2, 4 und 6, § 31, 8 32 Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 2, 4 und 6). 8 27 Abs. 2 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(z) Die Begünstigungen des Abs. 1 und der 88 30 bis 33 können nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in An-spruch genommen werden. Hiebei werden nur sol-che Kurse und Lehrgänge anerkannt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht wurden, Spä-ter besuchte Kurse und Lehrgänge müssen den Ve-dingungen dieses Gesetzes entsprechen.
§ 35.
(1) Die auf Grund bisheriger Nechtsvoi-schriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen in der Land- und Forstwirtschaft be-halten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die bei der Lllndwirtschaftstammei für Oberösterreich und den österreichischen Vundesforsten bisher ab-gelegten Prüfungen.
(2) Soweit solche Zeugnisse eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung enthalten, berechtigen sie auch weiterhin zur Führung dieser Berufsbezeichnung. Soweit sie eine andere Ve-rufsbezeichnung enthalten, entscheidet die Lehr-lings- und Fachausbildungsstelle über Antrag des Heugnisinhabers, welche der in diesem Gesetze vorgesehenen Verufsbezeichnungen ihm zusteht. Soweit solche' Zeugnisse eine Berufsbczeichnung nicht enthalten, berechtigen sie nur bei Nnwendung der Bestimmungen des 8 34 Abs. 1 zur Führung der entsprechenden in diesem Gesetz vorgeschrieben nen Verufsbezeichnung.
Schlußbestimmungen.
§ 36.
Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen die Lehrlings- und Fachausbil-dungsstelle zu hören.
§ 37'
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle reichsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausbildung der Arbeiter in dei Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Aus-bildungsvorschriften, die vom Reichsnährstand und vom Neichsforstmeister erlassen wurden, außer Wirksamkeit, soferne sie nickt schon durch 8 138 der O. ö. Landarbeitsordnung aufgehoben wur-den. Insbesondere werden folgende Vorschriften in der zuletzt geltenden Fassung aufgehoben:
1.Grundregel des Reichsnährstandes für die
Ausbildung in den männlichen praktischen
Berufen der Landwirtschaft vom 1. Oktober
1937, NNVbl. S. 343,
2.Bestimmungen des Reichsnährstandes für die
Fortbildung der Landarbeitsgehilfen zu
Landarbeitern (Verufsweg 1) vom 1. Ok-tober 1937, NNVbl. S. 546, Grundregel des Reichsnährstandes für die Ausbildung in den weiblichen praktischen Ve-rufen der Landwirtschaft vom 1. Oktober ,937, NNVbl. S. 549, Bestimmungen des Neichsnährstandes für die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschafts-gehilfin und zur ländlichen Wirtschafterin vom 1. Oktober 1937, NNVbl. S. 551, Einführung der Ausbildungsordnung des Neichsnährstandes für Landwirtschaft und Gartenbau in den Gebieten der Lcmdesbau-ernschaften Alpenland, Donauland und Süd-mark sowie in den sudetendeutschen Gebieten und in den eingegliederten Ostgebieten vom 27. Februar 1941, NNVbl. S. 84, Bestimmungen des Reichsnährstandes für die Ausbildung zum Schäfer vom 27. Februar l941, NNVbl. S. 99,
Bestimmungen des Neichsnährstandes für die Ausbildung Zum Geflügelzüchter und zur Ge-flügelzüchterin vom 28. Februar 1941, NNVbl. S. 105,
Bestimmungen des Neichsnährstandes für die Ausbildung zum Imker und zur Imkerin vom 27. Februar 1941, NNVbl. S. 116,
Bestimmungen des Neichsnährstandes für die
Ausbildung zum Melker vom 25. September
!941, NNVbl. S. 377,
Bestimmungen des Neichsnährstandes für die
Ausbildung zum Schweinemeister vom
Bestimmungen des Reichsnährstandes für die
praktische Ausbildung Zum Winzer vom
Vorläufige Bestimmungen des Neichsnähr-
starkes für die Anerkennung von Gartenbau-
facharbeitern vom 25. September 1941,
NNVbl. S. 400,
Grundregel des Neichsnährstandes für die
Ausbildung in den weiblichen praktischen Be-
rufen des Gartenbaues vom 27. August 1942,
NNM. S. 467,
Gründregel des Reichsnährstandes für die
Ausbildung in der Fischerei vom 30. Männer
1939, NNVbl. S. 79,
Allgemeine Verfügung des Neichsforst-
meistcrs vom 2. März 1940, Neichsministeri-
alblatt der Forftverwaltung, Ausgabe ^,
S. 71, betreffend Aufbau eines Waldarbeiter-
fachstandes,
Nunderlaß des Neichsforstmeisters vom
10.^ Juli 1943, Neichsministerilllblatt der
Forstverwaltung, Ausgabe ^, S. 154, be-
treffend Ernennung zum Waldfacharbeiter.
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