Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Sportabgabengesetzes
LGBL_OB_19550630_47Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. SportabgabengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1955 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
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der o. ö. Landesregierung vom 27. Juni 1953 zur Durchführung des O. ö. Sportabgabengesetzes.
In Durchführung des O, 5. Sportabgabengesetzcs, LGVl, Nr, 37/1933, wird verordnet:
§ 1
Der Sportgroschen beträgt bei Sportveranstaltungen gemäß § 2 Abs, 1 des Gesetzes sechs von Hundert des Entgeltes, vierzig Groschen für jede ausgegebene Spendentarte.
§ 2.
Die Gemeinden haben die eingehobenen Sportgroschenbeträge nach Abzug der ihnen gebührendcn Vergütung für jedes Kalendcrvierteljahr bis Zum 1, des folgenden Monates abzuführen und abzurechnen.
§ 3.
(1) Die Erträge des Sportgroschens stießen der Landcssportorganisation Oberösterreich zu und sind von ihr Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Sportwesens in Oberösterreich, zu verwenden.
(2) Die Landessportorganisation Oberösterreich hat bis 81. März jeden Wahres der Landes-rcgierung eine Abrechnung über die ihr im vergangenen Kalenderjahr gemäß Abs. ! Zugeflossenen Beträge vorzulegen und deren Verwendung nachzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Tsuli 1955 in Kraft,
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