Gesetz betreffend die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Kinderarbeitsordnung der Land- und Forstwirtschaft)
LGBL_OB_19550628_42Gesetz betreffend die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Kinderarbeitsordnung der Land- und Forstwirtschaft)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1955 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 29. April 1955 betreffend die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft (O. o. Kinderarbeitsordnung der Land- und Forstwirtschaft).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Vundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, VGBl. Nr. 297/1935, beschlossen:
Geltungsbereich.
In Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 der O. ö. Landarbeitsordnung) ist Kinder-arbeit nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
Kinderarbeit Begriffsbestimmungen.
§ 2.
d) Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeder Art, wenn diese Verwendung li) entgeltlich erfolgt, es sei denn, daß es sich lediglich um die Verwendung zu vereinzelten
Arbeiten handelt oder b) regelmäßig, wenn auch nicht besonders entlohnt, erfolgt, es sei denn, daß es sich um die Verwendung eigener Kinder zu leichten Arbeiten von geringer Dauer im Haushalt oder am
Feld handelt.
(2) Die Verwendung von Kindern ausschließe lich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung gilt nicht als Kinderarbeit.
(z) Leichte Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes sind solche Arbeiten, die das Kind nach seiner körperlichen Entwicklung ohne erhebliche An-strengung und nach seiner geistigen Auffassungs-fähigkeit ohne besondere Gefahren leisten kann. Hieher gehören insbesondere Viehhüten, Wartung von Kleinvieh, Votengänge, Mithilfe im Haus-halt, Aussetzen von Pflanzen, Einsammeln von Obst, Beeren, Ähren und dgl., Obstpflücken von Sträuchern und niederstämmigen Bäumen, Heu-arbeiten ohne Mähen, Handreichungen bei Ernte-arbeiten, Kartoffelklauben, Holzklauben, Streu-rechen, Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ohne Verwendung von Chemikalien und giftigen Präparaten.
(^) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 14. Le-bensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht vollenden, bis zum Ende des Schuljahres, in dem ihre Schul-Pflicht endet.
(5) Eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, die mit jenem, der sie verwendet, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern, Wahlkindern oder Mündeln stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
Massigkeit von Kinderarbeit.
8 3.
(1)Soweit Kinderarbeit nicht überhaupt veiboten ist (ß 4), ist sie nur bei leichten Arbeitenzulässig.
(2)Kinderarbeit ist nur insoweit zulässig, als
die Kinder dadurch in ihrer Gesundheit nicht geschädigt, in ihrer körperlichen und geistigen Ent-Wicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet,
im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem
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Landesgesetzblatt füi Obeiösteneich. Jahrgang 1955. 21. Stück. Ni. 4ö, 43,44,43 u. 46.
Schulunterricht mit stutzen zu folgen, nicht beein-trächtigt und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht behindert werden.
Verbot von Kinderarbeit.
8 4.
Kinderarbeit ist verboten: 3) in der Landwirtschaft bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr)
b)in der Forstwirtschaft bei Kindern bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr)
c)in Steinbrüchen, Gruben, insbesondere Sand-,
Schotter- und Lehmgruben, in Ziegeleien,
Kalkbrennereien, Gipsbrennereien, Mühlen,
Sägewerken, Brennereien und Kellereien)
(2) An Schultagen darf die Arbeitszeit bei Kindern vor dem vollendeten 12. Lebensjahr höchstens zwei Stunden, bei Kindern nach dem vollendeten 12. Lebensjahr höchstens drei Stun-den betragen. Vor Beginn und nach Schluß des Unterrichtes ist je eine Stunde Freizeit zu ge-wahren, in die die Zeit, welche zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich ist, nicht einzurechnen ist.
(z) Die Arbeitszeit ist so festzusetzen, daß eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden im Sommer (April bis September) und elf Stunden im Winter (Oktober bis März) ver-bleibt, wobei als Nachtruhezeit in der Negel die Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr im Sommer und zwischen 18 Uhr und 6 Uhr im Winter gilt.
(4)An Sonn- und Feiertagen ist Kinderarbeit
verboten, soweit es sich nicht um Arbeiten handelt,
die ihrer Natur nach auch an solchen Tagen ver-
lichtet werden müssen wie Viehhüten, Wartung
von Kleinvieh, Mithilfe im Haushalt u. dgl. Als
Feiertage gelten die Feiertage gemäß dem Feier-
tagsruhegeseh, StGVl. Nr. 116/1945 in der
jeweils geltenden Fassung, und außerdem der
(5)In Notfällen und wenn die rasche Ein-
bringung der Ernte mit Nücksicht auf die Witte-
rung dringend geboten ist, finden die Vestimmun-
gen der Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
Besondere Schutzbestimmungen.
(1)Die Verabreichung von geistigen Getränken
und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre
Arbeit ist untersagt.
(2)Gebrannte geistige Getränke und Tabak
dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit
nicht verabreicht werden.
Kinderarbeit fremder Kinder Bewilligung bei längerer Dauer.
(1)Die Kinderarbeit fremder Kinder ist, wenn
sie länger als zwei aufeinanderfolgende Wochen
dauern soll, nur mit Bewilligung der nach dem
Wohnort des zukünftigen Arbeitgebers Zuständigen
Gemeinde zulässig.
(2)Die Erteilung der Bewilligung ist vom
Zukünftigen Arbeitgeber unter Angabe des
Namens, der Geburtsdaten, des Wohnortes und
der Schule des Kindes, des Namens, der Be-
schäftigung und des Wohnortes seines gesetzlichen
Vertreters, der Arbeiten, zu denen das Kind ver-
wendet werden soll, und der beabsichtigten Dauer
dieser Arbeiten bei der gemäß Abs. 1 zuständigen
Gemeinde schriftlich zu beantragen.
(z) Vor Erteilung der Bewilligung hat die Gemeinde der Leitung der Schule, die das Kind besucht, und dem Schularzt bezw. in Ermangelung eines Schularztes dem Gemeindearzt den Antrag zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Gemeinde hat ferner zu überprüfen, ob die Voraussetzungen ge-maß Abs. 4 lit. c gegeben sind.
(4) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ») der gesetzliche Vertreter des Kindes der bean-tragten Bewilligung schriftlich zustimmt und
(7) Der Arbeitgeber hat die Vescheidausfer-tigung während der Dauer der Kinderarbeit auf-zubewahren und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(z) Die Gemeinde hat von jeder Bewilligung binnen einer Woche die Vezirksverwaltungsbe-Horde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Zu verständigen und die von ihr erteilten Vewilli-gungen in einem Verzeichnis festzuhalten.
Kinderarbeit fremder Kinder Verbot bei Vorstrafen des Arbeitgebers.
§ 9.
Die VeZirksverwaltungsbehörde kann Perso-nen, die gemäß § 11 bestraft worden sind, für eine bestimmte Zeit oder für immer die Verwendung fremder Kinder zur Kinderarbeit (§ 2) mit Ve-scheid untersagen. Diese Verwendung ist Personen zu untersagen, die durch ein Gericht wegen einer gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung oder wegen Verletzung oder Gefährdung Unmündiger oder jugendlicher bestraft worden sind.
Überwachung der Kinderarbeit.
(,) Die Überwachung der Einhaltung der Vor-schriften dieses Gesetzes obliegt den Vezirksver-waltungsbehörden im Zusammenwirken mit der Land- und Foistwirtschaftsinspektion.
(2) Die Gemeinden und die Schulleitungen sind verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Zu unterstützen.
(z) Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an Schulen mit Offentlichkeitsrecht und an privaten Schulen, die Ärzte und die Organe der Körper-schaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen, sind insbesondere be-
rufen, Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes der Zuständigen Ve-Zirksverwaltungsbehörde mitzuteilen? auf ihr Ver-langen sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit in allgemeinen und in besonderen Fällen zu erteilen. ' Strafbestimmungen.
8 n.
(^) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden, soferne sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, von der VeZirksverwaltungsbehörde mit einer Geld-strafe bis Zu tausend Schilling ode'r mit Arrest bis zu Zwei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(,) Von jeder Bestrafung ist die Vormund-schaftsbehörde des gefährdeten Kindes, wenn es der erweiterten Verufsvormundschaft untersteht, diese, durch die VeZirksverwaltungsbehörde zu be-nachrichtigen.
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