Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen
LGBL_OB_19550606_38Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten KulturenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.1955
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1955 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der 0. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1955 über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.
In Durchführung des § 16 Abs. 3 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, ÜGVl. Nr. 37/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 28, ist im Jahre 1935 gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf zwei oder mehrere Kulturen, zwanzig oder mehr Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wur-den oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.
§ 2.
Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird Zur Ausführung der Totalbehandlung in sechs Teilgebiete unterteilt und zwar:
Linz rechts der Traun, Linz zwischen Donau und Traun östlich der Linie Landstraße Wiener Neichsstraße, Linz Zwischen Donau und Union-straße westlich der Linie Landstraße Wimer Neichsstraße, Linz zwischen Unionstraße und Traun westlich der Wiener Neichsstraße, Urfahr und Pöstlingberg westlich der Linie Hauptstraße Leonfeldnerstraße und Urfahr mit Katzbach östlich der Linie Hauptstraße Leonfeldnerstraße.
Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.
§ 3.
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterieich in Kraft und tritt am 31. De-zember 1955 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.